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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/22/0028Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien *****, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20. Mai 2014, 1) Zl. VGW-151/080/10599/2014, und 2) Zl. VGW- 151/090/10598/2014-11, jeweils betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsätzen vom 24. Juli 2014 brachten die revisionswerbenden Parteien beim Verwaltungsgericht Wien außerordentliche Revisionen gegen die angeführten Erkenntnisse vom 20. Mai 2014 ein. Den Angaben in den Revisionen zufolge wurden die angefochtenen Erkenntnisse jeweils am 28. Mai 2014 zugestellt. Diese Angaben stimmen mit dem Inhalt der Verfahrensakten überein. Auf den Revisionen ist der Eingangsstempel des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. Juli 2014 vermerkt.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG, idF BGBl. I Nr. 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Die Frist beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG - wie im vorliegenden Fall - gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an den Revisionswerber. Im vorliegenden Fall lief die Frist - ausgehend von einer Zustellung am 28. Mai 2014 - mit 9. Juli 2014 ab.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Die Frist beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG - wie im vorliegenden Fall - gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an den Revisionswerber. Im vorliegenden Fall lief die Frist - ausgehend von einer Zustellung am 28. Mai 2014 - mit 9. Juli 2014 ab.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweisen sich die am 29. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Revisionen als verspätet. Die revisionswerbenden Parteien äußerten sich dazu -
trotz der gewährten Fristverlängerung - nicht.
Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 19. November 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220027.L00Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
12.02.2015