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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufwandersatzV VwGH 2014 §3 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des B R in E, vertreten durch Dr. Dietmar Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 4/1/5, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 13. Dezember 2013, Zl. ABK - 399962/2013, betreffend Haftung für Kommunalsteuer, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des B R in E, vertreten durch Dr. Dietmar Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 4/1/5, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 13. Dezember 2013, Zl. ABK - 399962 aus 2013,, betreffend Haftung für Kommunalsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Revisionswerber für die Rückstände einer näher bezeichneten GmbH an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen in der Höhe von EUR 2.757,06 für den Zeitraum Jänner 2008 bis November 2009 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag binnen einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Bescheides zu entrichten.
Der vorliegende Fall einer Übergangsrevision im Sinne des § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG gleicht bezüglich der hier allein verfahrensgegenständlichen Kommunalsteuer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. Ro 2014/16/0019, zugrunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.Der vorliegende Fall einer Übergangsrevision im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG gleicht bezüglich der hier allein verfahrensgegenständlichen Kommunalsteuer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. Ro 2014/16/0019, zugrunde liegt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
Aus den dort angeführten Erwägungen war auch hier die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.Aus den dort angeführten Erwägungen war auch hier die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, die gemäß § 4 iVm § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf diesen Übergangsfall noch anzuwenden ist. Da das Bundesfinanzgericht in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingetretenen ist, war ihm der Vorlageaufwand zuzusprechen. Es erstattete jedoch ausdrücklich keine Gegenschrift, weshalb das auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes gerichtete Mehrbegehren abzuweisen war.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, die gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, auf diesen Übergangsfall noch anzuwenden ist. Da das Bundesfinanzgericht in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingetretenen ist, war ihm der Vorlageaufwand zuzusprechen. Es erstattete jedoch ausdrücklich keine Gegenschrift, weshalb das auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes gerichtete Mehrbegehren abzuweisen war.
Wien, am 20. November 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160020.J00Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015