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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AgrVG §10 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision 1. des A S sen., 2. des A S jun., beide in I, und 3. des C S in H, alle vertreten durch Dr. Joachim Wilhelm Leupold und Mag. Eleonore Neulinger, Rechtsanwälte in 8952 Irdning, Klostergasse 54, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Oktober 2013, Zl. Abt 10-LAS17PU1/2013-43, betreffend Einräumung eines Bringungsrechtes (mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. A P in E, vertreten durch Ganzert & Partner Rechtsanwälte OG in 4600 Wels, Dr.-Koss-Straße 1, 2. S S in A, 3. H R in A und 4. F W in L), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision 1. des A S sen., 2. des A S jun., beide in römisch eins, und 3. des C S in H, alle vertreten durch Dr. Joachim Wilhelm Leupold und Mag. Eleonore Neulinger, Rechtsanwälte in 8952 Irdning, Klostergasse 54, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Oktober 2013, Zl. Abt 10-LAS17PU1/2013-43, betreffend Einräumung eines Bringungsrechtes (mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. A P in E, vertreten durch Ganzert & Partner Rechtsanwälte OG in 4600 Wels, Dr.-Koss-Straße 1, 2. S S in A, 3. H R in A und 4. F W in L), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2010/07/0009, verwiesen.
Im vorliegenden Fall geht es um die begehrte Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten der H-Alpe, die im Eigentum der Erst- und Zweitmitbeteiligten steht. Die Revisionswerber sind Eigentümer der EZ 75, der sogenannten S-Alm, die südlich der H-Alpe liegt. Die Dritt- und Viertmitbeteiligten sind Eigentümer von Grundstücken, die östlich der H-Alpe situiert sind.
Im Verwaltungsverfahren wurde seitens der beigezogenen Amtssachverständigen - insoweit unstrittig - festgehalten, dass in Bezug auf die H-Alpe ein Bringungsnotstand vorliegt. Die Sachverständigen erarbeiteten mehrere Varianten, wobei einige über die Grundstücke der Revisionswerber, andere (alleine oder auch) über die Grundstücke der dritt- und viertmitbeteiligten Parteien führten.
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde für das Land Steiermark (ABB) vom 24. September 2008 wurde ein Bringungsrecht über die sogenannte Variante 2 (über Grundstücke der Revisionswerber und der dritt- und viertmitbeteiligten Partei) eingeräumt.
Mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (LAS) vom 30. September 2009 wurde dieser Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen. Aus diesem Bescheid ergaben sich für das weitere Verfahren bindende Rechtsansichten zum einen in Bezug auf die Zulässigkeit der Bringungsrechtseinräumung an sich und zum anderen in Bezug auf die abgeänderte Variante 1, die als einzige in Frage kommende Bringungstrasse qualifiziert wurde.Mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (LAS) vom 30. September 2009 wurde dieser Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen. Aus diesem Bescheid ergaben sich für das weitere Verfahren bindende Rechtsansichten zum einen in Bezug auf die Zulässigkeit der Bringungsrechtseinräumung an sich und zum anderen in Bezug auf die abgeänderte Variante 1, die als einzige in Frage kommende Bringungstrasse qualifiziert wurde.
Mit dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2010/07/0009, wurde dieser Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Dem Verwaltungsgerichtshof erschien die Bevorzugung der abgeänderten Variante 1 nicht ausreichend begründet; die belangte Behörde hatte es zudem verabsäumt, sich mit dem Argument der Revisionswerber näher auseinander zu setzen, wonach bei einer der abgeänderten Variante 1 zu Grunde liegenden Steigung des Weges von 20 % auch die Variante 2, die wegen der Steigung von 20 % zuvor ausgeschieden war, neu zu überdenken wäre. Schließlich habe sich die belangte Behörde auch mit den ihr vorliegenden, einander widersprechenden fachlichen Stellungnahmen nicht ausreichend befasst.
Mit Erkenntnis des LAS vom 4. Juli 2012 wurde (neuerlich) der Erstbescheid der ABB vom 24. September 2008 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gutachten des erstinstanzlichen Amtssachverständigen in näher genannten Punkten unschlüssig geblieben seien; mit einer Eingabe vom 22. Februar 2012 habe der Erstmitbeteiligte eine weitere Variante "blau" (= Variante 4) vorgeschlagen, die auf Eigengrund nur eine maximale Längsneigung von 17 % aufweise und mit der über einen Stichweg auch seine Waldbewirtschaftung erleichtert würde. Im Vergleich mit den anderen Varianten sei diese Strecke sowohl im Ausmaß der Fremdgrundinanspruchnahme als auch der Inanspruchnahme bestehender Weganlagen als auch in der Gesamtlänge und der Länge des erforderlichen Neubaus sowohl auf Fremd- als auch auf Eigengrund die weitaus kürzeste. Anhaltspunkte dafür, dass Menschen oder Sachen gefährdet würden, hätten sich keine ergeben. Zur Beurteilung der Frage, ob diese Variante möglichst geringe Kosten verursachte, sei jedoch ein Bauprojekt erforderlichenfalls unter Einbeziehung wegebautechnischer Sachverständiger auszuarbeiten. Dazu sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung der Parteien und Sachverständigen erforderlich, um die Kostenschätzung mit den Parteien zu erörtern.
Dieser Bescheid blieb unangefochten.
Mit Bescheid vom 19. März 2013 entschied die ABB dahingehend, dass sie zugunsten der H-Alpe das Bringungsrecht über die Variante 4 einräumte.
Dagegen erhoben die Revisionswerber Berufung, in der sie sich für die Abänderung des Bescheides dahingehend aussprachen, dass das Bringungsrecht entsprechend der abgeänderten Variante 2, in eventu entsprechend einer im Verfahren vor der ABB entwickelten Variante 5, eingeräumt werde.
Darüber führte der LAS am 3. Juli 2013 eine mündliche Verhandlung durch, an der unter anderem LKR Ing. G. als Mitglied des LAS teilnahm. Gegenstand der mündlichen Verhandlung war vor allem die Erörterung der Varianten 2 und 6. Die Revisionswerber legten ein Gutachten vor.
Mit Beschluss vom gleichen Tag verlegte der LAS die mündliche Verhandlung gemäß § 10 Abs. 3 und 4 AgrVG 1950 zur Vornahme ergänzender Ermittlungen.Mit Beschluss vom gleichen Tag verlegte der LAS die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, und 4 AgrVG 1950 zur Vornahme ergänzender Ermittlungen.
Dieser Beschluss wurde damit begründet, dass es der Senat als erforderlich gehalten habe, ergänzende Ermittlungen durch Abgeordnete des Senates oder durch die Unterinstanzen im Sinne des § 10 Abs. 3 und 4 AgrVG 1950 anzuordnen. Der Senat sei in der Beratung zum Schluss gekommen, dass das in der Verhandlung von den Revisionswerbern vorgelegte Gutachten zu prüfen sei. Den Parteien solle es zur Stellungnahme und der ABB zur fachlichen Prüfung übermittelt werden.Dieser Beschluss wurde damit begründet, dass es der Senat als erforderlich gehalten habe, ergänzende Ermittlungen durch Abgeordnete des Senates oder durch die Unterinstanzen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, und 4 AgrVG 1950 anzuordnen. Der Senat sei in der Beratung zum Schluss gekommen, dass das in der Verhandlung von den Revisionswerbern vorgelegte Gutachten zu prüfen sei. Den Parteien solle es zur Stellungnahme und der ABB zur fachlichen Prüfung übermittelt werden.
Nach Setzung dieser Verfahrensschritte führte der LAS am 30. Oktober 2013 eine weitere mündliche Verhandlung durch, an der - im Unterschied zur mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2013 - nun (statt LKR Ing. G.) ÖK X G. als Mitglied des LAS teilnahm. Gegenstand dieser mündlichen Verhandlung war vor dem Hintergrund der ergänzten Ermittlungsergebnisse vor allem die Erörterung der Varianten 4 und 5.
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 30. Oktober 2013 der belangten Behörde - wieder mit ÖK X G. als erkennendem Mitglied - wurde die Berufung der Revisionswerber als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wandten sich die Revisionswerber mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 24. Februar 2014, B 124/2014-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof war im Beschwerdeschriftsatz bereits ausgeführt.
In der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Ergänzung (Anführung der Gründe nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG) trugen die Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG mehrere rechtliche Aspekte vor. So vertreten sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Standpunkt, das angefochtene Erkenntnis sei durch eine unrichtig zusammengesetzte Kollegialbehörde getroffen worden, weil sich die Senatszusammensetzung ohne Neudurchführung des Verfahrens geändert habe. Die belangte Behörde sei daher von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.In der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Ergänzung (Anführung der Gründe nach Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG) trugen die Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG mehrere rechtliche Aspekte vor. So vertreten sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Standpunkt, das angefochtene Erkenntnis sei durch eine unrichtig zusammengesetzte Kollegialbehörde getroffen worden, weil sich die Senatszusammensetzung ohne Neudurchführung des Verfahrens geändert habe. Die belangte Behörde sei daher von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Revision.
Die erstmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Revision als unbegründet abzuweisen und ihr die Kosten des Verfahrens zuzusprechen.
Auch der Drittmitbeteiligte äußerte sich mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 zum Verfahren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG vorzugehen ist, wenn der Verfassungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG nach dem Ablauf des 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, sodass für die Behandlung der bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausgeführten Revision nach § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten (vgl. in diesem Sinne etwa die hg. Beschlüsse vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029, und vom 17. Juni 2014, Ro 2014/05/0044).Vorauszuschicken ist, dass in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, VwGbk-ÜG vorzugehen ist, wenn der Verfassungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG nach dem Ablauf des 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, sodass für die Behandlung der bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausgeführten Revision nach Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten vergleiche , in diesem Sinne etwa die hg. Beschlüsse vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029, und vom 17. Juni 2014, Ro 2014/05/0044).
Die vorliegende Revision gegen den Bescheid der belangten Behörde (als einer Behörde nach Art. 20 Abs. 2 Z 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) wäre nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorlägen. In ihrer Revisionsergänzung haben die Revisionswerber solche Gründe ins Treffen geführt.Die vorliegende Revision gegen den Bescheid der belangten Behörde (als einer Behörde nach Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 3, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) wäre nach Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorlägen. In ihrer Revisionsergänzung haben die Revisionswerber solche Gründe ins Treffen geführt.
Insoweit die Revision als einen solchen Grund die Unzuständigkeit des LAS geltend macht, weil dessen Mitglieder ohne formelle Neudurchführung des Verfahrens nicht mehr ausgewechselt werden dürften, was aber im Gegenstand geschehen sei, zeigt sie erfolgreich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Nach Ausweis der Akten ist die belangte Behörde in dem der Revision zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren in verschiedenen Besetzungen aufgetreten. So entschied die belangte Behörde im (unangefochten gebliebenen) Erkenntnis vom 4. Juli 2012 in einer Besetzung, die sich sowohl von der Besetzung der mündlichen Verhandlungen vom 3. Juli 2013 und vom 30. Oktober 2013 als auch vom Erkenntnis vom 30. Oktober 2013 unterschied.
Nun kann die Ansicht vertreten werden, dass die belangte Behörde mit diesem Erkenntnis (vom 4. Juli 2012) einen getrennt zu betrachtenden Verfahrensabschnitt abschloss, indem sie das Verfahren an die Erstinstanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverwies. In weiterer Folge entschied die ABB im fortgesetzten Verfahren neuerlich durch Einräumung des Bringungsrechts auf einer neuen Variante und führte der LAS darüber eine mündliche Verhandlung durch.
Entscheidend ist im Gegenstand daher die Frage, ob die belangte Behörde bei dieser dem angefochtenen Bescheid maßgeblich zu Grunde liegenden Beweisaufnahme und Beschlussfassung ordnungsgemäß und gleichbleibend zusammengesetzt war.
Diesbezüglich ergibt sich aus den Aktenunterlagen, dass sich in Bezug auf ein Mitglied die Senatszusammensetzung der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2013 von derjenigen der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2013 und der Entscheidung vom gleichen Tag unterschied. Dies wäre nur dann unbedenklich, wenn die zweite mündliche Verhandlung eine Neudurchführung des Verfahrens beinhaltet hätte.
Im vorliegenden Fall ist die zweite mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2013 - entgegen der in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretenen Meinung - aber ohne Zweifel als Fortsetzung der ersten Verhandlung vom 3. Juli 2013 zu werten. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des Beschlusses der belangten Behörde vom 3. Juli 2013, mit dem eine "Verlegung" der mündlichen Verhandlung auf der Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 4 AgrVG 1950 beschlossen worden war.Im vorliegenden Fall ist die zweite mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2013 - entgegen der in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretenen Meinung - aber ohne Zweifel als Fortsetzung der ersten Verhandlung vom 3. Juli 2013 zu werten. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des Beschlusses der belangten Behörde vom 3. Juli 2013, mit dem eine "Verlegung" der mündlichen Verhandlung auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 10, Absatz 4, AgrVG 1950 beschlossen worden war.
Diese (im Jahr 2013 noch in Kraft gestandene) Bestimmung hatte folgenden Wortlaut:
"§ 10. (1) ...
Die "verlegte" mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2013 stellt gemeinsam mit der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2013 eine Einheit dar; die Verhandlung vom 30. Oktober 2013 stellt die fortgesetzte Verhandlung im Sinne des § 10 Abs. 4 letzter Satz AgrVG dar. Aus der Verhandlungsschrift vom 30. Oktober 2013 ergibt sich aber nicht, dass es in der fortgesetzten Berufungsverhandlung vor dem geändert zusammengesetzten Senat zu einer formellen Neudurchführung des Verfahrens gekommen wäre.Die "verlegte" mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2013 stellt gemeinsam mit der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2013 eine Einheit dar; die Verhandlung vom 30. Oktober 2013 stellt die fortgesetzte Verhandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz AgrVG dar. Aus der Verhandlungsschrift vom 30. Oktober 2013 ergibt sich aber nicht, dass es in der fortgesetzten Berufungsverhandlung vor dem geändert zusammengesetzten Senat zu einer formellen Neudurchführung des Verfahrens gekommen wäre.
Nun unterliegen Kollegialbehörden des Art. 20 Abs. 2 B-VG bzw. des Art. 133 Z 4 B-VG (jeweils in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) auf Grund ihrer einem ordentlichen Gericht nahekommenden Stellung in der Frage der Zusammensetzung zur Durchführung fortgesetzter Verhandlungen denselben strengen Regeln wie kollegial besetzte Gerichte. Ihre Mitglieder dürfen demnach jedenfalls in diesem Verfahrensstadium - ohne formelle Neudurchführung des Verfahrens - nicht mehr ausgewechselt werden (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 1986, VfSlg 11.108, vom 12. Juni 1987, VfSlg 11.338, und vom 25. Juni 2003, VfSlg 16.907, sowie die hg. Erkenntnisse vom 29. Oktober 1996, 95/07/0165, sowie vom 21. November 2012, 2012/07/0073).Nun unterliegen Kollegialbehörden des Artikel 20, Absatz 2, B-VG bzw. des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG (jeweils in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) auf Grund ihrer einem ordentlichen Gericht nahekommenden Stellung in der Frage der Zusammensetzung zur Durchführung fortgesetzter Verhandlungen denselben strengen Regeln wie kollegial besetzte Gerichte. Ihre Mitglieder dürfen demnach jedenfalls in diesem Verfahrensstadium - ohne formelle Neudurchführung des Verfahrens - nicht mehr ausgewechselt werden vergleiche , dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 1986, VfSlg 11.108, vom 12. Juni 1987, VfSlg 11.338, und vom 25. Juni 2003, VfSlg 16.907, sowie die hg. Erkenntnisse vom 29. Oktober 1996, 95/07/0165, sowie vom 21. November 2012, 2012/07/0073).
Die in der fortgesetzten Verhandlung gegenüber der ersten Verhandlung abweichende personelle Besetzung der belangten Behörde ohne Neudurchführung des Verfahrens in der späteren Verhandlung vor dem dort aufgetretenen geänderten Senat hat daher - am Maßstab des einfachgesetzlichen Rechtes gemessen - deren Unzuständigkeit zur Folge (vgl. zu einem ähnlichen Fall das hg. Erkenntnis vom 24. September 1991, 91/07/0029).Die in der fortgesetzten Verhandlung gegenüber der ersten Verhandlung abweichende personelle Besetzung der belangten Behörde ohne Neudurchführung des Verfahrens in der späteren Verhandlung vor dem dort aufgetretenen geänderten Senat hat daher - am Maßstab des einfachgesetzlichen Rechtes gemessen - deren Unzuständigkeit zur Folge vergleiche , zu einem ähnlichen Fall das hg. Erkenntnis vom 24. September 1991, 91/07/0029).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es - im Gegensatz zum Sachverhalt, der dem seitens der Revisionswerber zitierten hg. Erkenntnis vom 24. September 1991 zu Grunde lag - im vorliegenden Fall nur in Bezug auf ein einziges Mitglied (von insgesamt acht Mitgliedern) zu einem Austausch gekommen war. Der diesbezügliche Hinweis im genannten Vorerkenntnis auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung in "stark" unterschiedlicher Besetzung weist - entgegen der Annahme der erstmitbeteiligten Partei - lediglich auf die Besonderheit des dortigen Falls hin. Auch bei weniger "stark" unterschiedlicher Besetzung des Kollegialorgans, also wie im vorliegenden Fall beim Austausch eines einzigen Mitgliedes, entsteht eine anders zusammengesetzte Kollegialbehörde.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 VwGG in Verbindung mit § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, VwGG in Verbindung mit Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 20. November 2014
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070049.L00Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016