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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26. August 2014, Zl. LVwG-2014/19/1721-3, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Über den Revisionswerber wurde gemäß § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 eine Verwaltungsstrafe verhängt, weil er einem ihm gegenüber im Instanzenzug rechtskräftig erteilten wasserpolizeilichen Auftrag vom 8. August 2013 nicht fristgerecht nachgekommen sei. Insofern er im Rahmen der Zulässigkeitsgründe der außerordentlichen Revision allein geltend macht, im Bescheid vom 8. August 2013 sei keine angemessene Leistungsfrist festgesetzt gewesen und es hätte ihm die Strafbehörde einen angemessenen Zeitraum zur Umsetzung der Maßnahmen einräumen müssen, wirft er keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.Über den Revisionswerber wurde gemäß Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 eine Verwaltungsstrafe verhängt, weil er einem ihm gegenüber im Instanzenzug rechtskräftig erteilten wasserpolizeilichen Auftrag vom 8. August 2013 nicht fristgerecht nachgekommen sei. Insofern er im Rahmen der Zulässigkeitsgründe der außerordentlichen Revision allein geltend macht, im Bescheid vom 8. August 2013 sei keine angemessene Leistungsfrist festgesetzt gewesen und es hätte ihm die Strafbehörde einen angemessenen Zeitraum zur Umsetzung der Maßnahmen einräumen müssen, wirft er keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung, auf welche das Verwaltungsgericht zutreffend verweist, zum Ausdruck gebracht, dass die inhaltliche Prüfung oder gar Abänderung des wasserpolizeilichen Auftrages im nachfolgenden Strafverfahren nicht mehr erfolgen kann (vgl. in diesem Sinn die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1995, 94/07/0007, vom 17. Jänner 1997, 96/07/0234, vom 25. April 2002, 98/07/0120). Es wäre dem Revisionswerber frei gestanden, sich gegen den wasserpolizeilichen Auftrag und seine Fristsetzung mit Beschwerde an die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts zu wenden.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung, auf welche das Verwaltungsgericht zutreffend verweist, zum Ausdruck gebracht, dass die inhaltliche Prüfung oder gar Abänderung des wasserpolizeilichen Auftrages im nachfolgenden Strafverfahren nicht mehr erfolgen kann vergleiche , in diesem Sinn die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1995, 94/07/0007, vom 17. Jänner 1997, 96/07/0234, vom 25. April 2002, 98/07/0120). Es wäre dem Revisionswerber frei gestanden, sich gegen den wasserpolizeilichen Auftrag und seine Fristsetzung mit Beschwerde an die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts zu wenden.
Dies steht in Übereinstimmung mit der vergleichbaren Rechtsprechung zur Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002, die in der Nichtbefolgung abfallwirtschaftsrechtlicher Aufträge gemäß § 73 AWG 2002 liegt. Auch in solchen Verwaltungsstrafverfahren ist für Einwände gegen den (rechtskräftigen) Auftrag selbst kein Platz mehr. Solche Einwände wären im Verfahren, das zur Erlassung des Beseitigungsauftrags führte, möglich gewesen. Es ist daher nicht Sache der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren, sich damit näher auseinanderzusetzen, ob der Auftrag auf Grundlage des § 73 Abs. 1 AWG 2002 zu Recht erfolgte oder nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse je vom 26. April 2012, 2010/07/0116 und 2012/07/0056). Das Landesverwaltungsgericht ist somit mit seiner Rechtsansicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.Dies steht in Übereinstimmung mit der vergleichbaren Rechtsprechung zur Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 21, AWG 2002, die in der Nichtbefolgung abfallwirtschaftsrechtlicher Aufträge gemäß Paragraph 73, AWG 2002 liegt. Auch in solchen Verwaltungsstrafverfahren ist für Einwände gegen den (rechtskräftigen) Auftrag selbst kein Platz mehr. Solche Einwände wären im Verfahren, das zur Erlassung des Beseitigungsauftrags führte, möglich gewesen. Es ist daher nicht Sache der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren, sich damit näher auseinanderzusetzen, ob der Auftrag auf Grundlage des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 zu Recht erfolgte oder nicht vergleiche , die hg. Erkenntnisse je vom 26. April 2012, 2010/07/0116 und 2012/07/0056). Das Landesverwaltungsgericht ist somit mit seiner Rechtsansicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. November 2014
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070085.L00Im RIS seit
23.05.2017Zuletzt aktualisiert am
23.05.2017