TE Vwgh Beschluss 2014/11/20 Ra 2014/07/0068

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Veröffentlicht am 20.11.2014
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §63 Abs1;
B-VG Art139;
B-VG Art144;
FlVfGG §10 Abs1;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §10;
FlVfGG §3 Abs1;
FlVfGG §34 idF Abs1;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §4;
FlVfLG OÖ 1979 §13;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
FlVfLG OÖ 1979 §2;
FlVfLG OÖ 1979 §29;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. Juni 2014, Zl. LVwG-550026/29/Wg/AK/IH, betreffend Flurbereinigungsplan Kaindorf (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbehörde Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Mit den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan:Mit den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargetan:

Das Zusammenlegungsverfahren ist durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, dass jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird, dessen Rechtskraft einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist und der andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrunde gelegt werden muss. Das Überspringen einer Verfahrensstufe nimmt der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung das Erkenntnis vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0020, mwN).Das Zusammenlegungsverfahren ist durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, dass jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird, dessen Rechtskraft einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist und der andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrunde gelegt werden muss. Das Überspringen einer Verfahrensstufe nimmt der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens vergleiche , aus der ständigen hg. Rechtsprechung das Erkenntnis vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0020, mwN).

Gemäß § 29 Oö Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 idgF sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen über die Zusammenlegung (1. Abschnitt) u.a. mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verfahren von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen ist (Z 1) und im Einleitungsbescheid die Grundstücke oder Grundbuchskörper zu bezeichnen sind, die der Flurbereinigung unterzogen werden (Z 2).Gemäß Paragraph 29, Oö Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 idgF sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen über die Zusammenlegung (1. Abschnitt) u.a. mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verfahren von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen ist (Ziffer eins,) und im Einleitungsbescheid die Grundstücke oder Grundbuchskörper zu bezeichnen sind, die der Flurbereinigung unterzogen werden (Ziffer 2,).

Am Beginn des stufenförmigen Verfahrens steht der Einleitungsbescheid, vor dessen Erlassung geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens vorliegen und mit dem die Größe des Flurbereinigungsgebietes festgelegt wird.

Die Frage, welche Grundstücke der Flurbereinigung unterzogen werden und ob überhaupt ein Verfahren einzuleiten ist, ist somit nicht im Verfahrensabschnitt betreffend den Flurbereinigungsplan zu entscheiden. Spätestens mit einer Berufung gegen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan kann die Einbeziehung von Grundstücken in der Weise angefochten werden, dass die Gesetzwidrigkeit des Einleitungsbescheides behauptet wird (vgl. das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage ein Zusammenlegungsverfahren betreffende hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2008/07/0037).Die Frage, welche Grundstücke der Flurbereinigung unterzogen werden und ob überhaupt ein Verfahren einzuleiten ist, ist somit nicht im Verfahrensabschnitt betreffend den Flurbereinigungsplan zu entscheiden. Spätestens mit einer Berufung gegen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan kann die Einbeziehung von Grundstücken in der Weise angefochten werden, dass die Gesetzwidrigkeit des Einleitungsbescheides behauptet wird vergleiche , das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage ein Zusammenlegungsverfahren betreffende hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2008/07/0037).

Die nicht in das Flurbereinigungsverfahren einbezogene Hofstelle der revisionserbenden Partei kann somit nicht Teil des Vergleiches nach § 19 Abs. 1 Oö Flurverfassungs-Landesgesetz idgF sein. Nach dieser mit "Gesetzmäßigkeit der Abfindung" überschriebenen Bestimmung hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hierbei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen.Die nicht in das Flurbereinigungsverfahren einbezogene Hofstelle der revisionserbenden Partei kann somit nicht Teil des Vergleiches nach Paragraph 19, Absatz eins, Oö Flurverfassungs-Landesgesetz idgF sein. Nach dieser mit "Gesetzmäßigkeit der Abfindung" überschriebenen Bestimmung hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hierbei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (Paragraph 12, Absatz 2,) der Grundstücke Bedacht zu nehmen.

Der Besitzkomplex d 10 ist im rechtskräftigen Bewertungsplan nicht als Grundstück mit besonderem Wert ausgewiesen. Zudem finden sich nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis auch keine Anhaltspunkte dafür, warum dieser Besitzkomplex trotz seiner Ausweisung im Flächenwidmungsplan als Grünland ein Grundstück mit besonderem Wert sein sollte (vgl. etwas das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2001, Zl. 2000/07/0259).Der Besitzkomplex d 10 ist im rechtskräftigen Bewertungsplan nicht als Grundstück mit besonderem Wert ausgewiesen. Zudem finden sich nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis auch keine Anhaltspunkte dafür, warum dieser Besitzkomplex trotz seiner Ausweisung im Flächenwidmungsplan als Grünland ein Grundstück mit besonderem Wert sein sollte vergleiche , etwas das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2001, Zl. 2000/07/0259).

Schließlich ist für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung ein Gesamtvergleich des Altbesitzes mit der gesamten Abfindung entscheidend. Bei diesem Gesamtvergleich ist die Abfindung an Hand aller Tatbestandselemente des § 19 Oö Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 idgF zu messen und nicht isoliert an einzelnen dieser Tatbestandselemente (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006, Zl. 2004/07/0147, mwN).Schließlich ist für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung ein Gesamtvergleich des Altbesitzes mit der gesamten Abfindung entscheidend. Bei diesem Gesamtvergleich ist die Abfindung an Hand aller Tatbestandselemente des Paragraph 19, Oö Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 idgF zu messen und nicht isoliert an einzelnen dieser Tatbestandselemente vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006, Zl. 2004/07/0147, mwN).

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. November 2014

Schlagworte

Berufungsrecht Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070068.L00

Im RIS seit

06.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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