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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. Juni 2014, Zl. LVwG-550026/29/Wg/AK/IH, betreffend Flurbereinigungsplan Kaindorf (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbehörde Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Mit den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan:Mit den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargetan:
Das Zusammenlegungsverfahren ist durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, dass jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird, dessen Rechtskraft einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist und der andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrunde gelegt werden muss. Das Überspringen einer Verfahrensstufe nimmt der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung das Erkenntnis vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0020, mwN).Das Zusammenlegungsverfahren ist durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, dass jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird, dessen Rechtskraft einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist und der andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrunde gelegt werden muss. Das Überspringen einer Verfahrensstufe nimmt der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens vergleiche , aus der ständigen hg. Rechtsprechung das Erkenntnis vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0020, mwN).
Gemäß § 29 Oö Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 idgF sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen über die Zusammenlegung (1. Abschnitt) u.a. mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verfahren von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen ist (Z 1) und im Einleitungsbescheid die Grundstücke oder Grundbuchskörper zu bezeichnen sind, die der Flurbereinigung unterzogen werden (Z 2).Gemäß Paragraph 29, Oö Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 idgF sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen über die Zusammenlegung (1. Abschnitt) u.a. mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verfahren von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen ist (Ziffer eins,) und im Einleitungsbescheid die Grundstücke oder Grundbuchskörper zu bezeichnen sind, die der Flurbereinigung unterzogen werden (Ziffer 2,).
Am Beginn des stufenförmigen Verfahrens steht der Einleitungsbescheid, vor dessen Erlassung geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens vorliegen und mit dem die Größe des Flurbereinigungsgebietes festgelegt wird.
Die Frage, welche Grundstücke der Flurbereinigung unterzogen werden und ob überhaupt ein Verfahren einzuleiten ist, ist somit nicht im Verfahrensabschnitt betreffend den Flurbereinigungsplan zu entscheiden. Spätestens mit einer Berufung gegen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan kann die Einbeziehung von Grundstücken in der Weise angefochten werden, dass die Gesetzwidrigkeit des Einleitungsbescheides behauptet wird (vgl. das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage ein Zusammenlegungsverfahren betreffende hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2008/07/0037).Die Frage, welche Grundstücke der Flurbereinigung unterzogen werden und ob überhaupt ein Verfahren einzuleiten ist, ist somit nicht im Verfahrensabschnitt betreffend den Flurbereinigungsplan zu entscheiden. Spätestens mit einer Berufung gegen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan kann die Einbeziehung von Grundstücken in der Weise angefochten werden, dass die Gesetzwidrigkeit des Einleitungsbescheides behauptet wird vergleiche , das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage ein Zusammenlegungsverfahren betreffende hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2008/07/0037).
Die nicht in das Flurbereinigungsverfahren einbezogene Hofstelle der revisionserbenden Partei kann somit nicht Teil des Vergleiches nach § 19 Abs. 1 Oö Flurverfassungs-Landesgesetz idgF sein. Nach dieser mit "Gesetzmäßigkeit der Abfindung" überschriebenen Bestimmung hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hierbei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen.Die nicht in das Flurbereinigungsverfahren einbezogene Hofstelle der revisionserbenden Partei kann somit nicht Teil des Vergleiches nach Paragraph 19, Absatz eins, Oö Flurverfassungs-Landesgesetz idgF sein. Nach dieser mit "Gesetzmäßigkeit der Abfindung" überschriebenen Bestimmung hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hierbei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (Paragraph 12, Absatz 2,) der Grundstücke Bedacht zu nehmen.
Der Besitzkomplex d 10 ist im rechtskräftigen Bewertungsplan nicht als Grundstück mit besonderem Wert ausgewiesen. Zudem finden sich nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis auch keine Anhaltspunkte dafür, warum dieser Besitzkomplex trotz seiner Ausweisung im Flächenwidmungsplan als Grünland ein Grundstück mit besonderem Wert sein sollte (vgl. etwas das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2001, Zl. 2000/07/0259).Der Besitzkomplex d 10 ist im rechtskräftigen Bewertungsplan nicht als Grundstück mit besonderem Wert ausgewiesen. Zudem finden sich nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis auch keine Anhaltspunkte dafür, warum dieser Besitzkomplex trotz seiner Ausweisung im Flächenwidmungsplan als Grünland ein Grundstück mit besonderem Wert sein sollte vergleiche , etwas das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2001, Zl. 2000/07/0259).
Schließlich ist für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung ein Gesamtvergleich des Altbesitzes mit der gesamten Abfindung entscheidend. Bei diesem Gesamtvergleich ist die Abfindung an Hand aller Tatbestandselemente des § 19 Oö Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 idgF zu messen und nicht isoliert an einzelnen dieser Tatbestandselemente (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006, Zl. 2004/07/0147, mwN).Schließlich ist für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung ein Gesamtvergleich des Altbesitzes mit der gesamten Abfindung entscheidend. Bei diesem Gesamtvergleich ist die Abfindung an Hand aller Tatbestandselemente des Paragraph 19, Oö Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 idgF zu messen und nicht isoliert an einzelnen dieser Tatbestandselemente vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006, Zl. 2004/07/0147, mwN).
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. November 2014
Schlagworte
Berufungsrecht Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070068.L00Im RIS seit
06.02.2015Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015