TE Vwgh Erkenntnis 2014/11/20 Ra 2014/07/0052

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Veröffentlicht am 20.11.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10 Verfassungsrecht;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;
30/01 Finanzverfassung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §67d Abs2;
AVG §67d Abs3;
AVG §67d;
B-VG Art133 Abs3 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art151 Abs51 Z8 idF 2012/051;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §3 Abs7;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGVG 2014 §24 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §24 Abs2;
VwGVG 2014 §24 Abs3;
VwGVG 2014 §24 Abs5;
VwGVG 2014 §24;
VwRallg;
ZPO §501;
ZPO §502;
ZPO §528;
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 151 heute
  2. B-VG Art. 151 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  3. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  4. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  5. B-VG Art. 151 gültig von 05.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2024
  6. B-VG Art. 151 gültig von 01.05.2024 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  7. B-VG Art. 151 gültig von 27.02.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  8. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2022 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2022
  9. B-VG Art. 151 gültig von 29.07.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  10. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2022
  11. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 235/2021
  12. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2021
  13. B-VG Art. 151 gültig von 06.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  14. B-VG Art. 151 gültig von 05.04.2020 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  15. B-VG Art. 151 gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  16. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2019
  17. B-VG Art. 151 gültig von 16.01.2019 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  18. B-VG Art. 151 gültig von 16.05.2018 bis 15.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  19. B-VG Art. 151 gültig von 16.09.2017 bis 15.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  20. B-VG Art. 151 gültig von 08.12.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
  21. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.2016 bis 07.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  22. B-VG Art. 151 gültig von 09.06.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  23. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2014
  24. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  25. B-VG Art. 151 gültig von 03.08.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  26. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  27. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  28. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  29. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  30. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  31. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  32. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  33. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2012
  34. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  35. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  36. B-VG Art. 151 gültig von 24.05.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  37. B-VG Art. 151 gültig von 27.03.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  38. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.2012 bis 26.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  39. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 10.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  40. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  41. B-VG Art. 151 gültig von 08.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  42. B-VG Art. 151 gültig von 15.12.2010 bis 07.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  43. B-VG Art. 151 gültig von 28.07.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  44. B-VG Art. 151 gültig von 20.07.2010 bis 27.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  45. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2009 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2009
  46. B-VG Art. 151 gültig von 07.04.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2009
  47. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 06.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  48. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2008
  49. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2007 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  50. B-VG Art. 151 gültig von 30.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  51. B-VG Art. 151 gültig von 28.10.2005 bis 29.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2005
  52. B-VG Art. 151 gültig von 27.08.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  53. B-VG Art. 151 gültig von 17.08.2005 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  54. B-VG Art. 151 gültig von 10.08.2005 bis 16.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  55. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  56. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  57. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  58. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  59. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  60. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  61. B-VG Art. 151 gültig von 29.09.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  62. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2004 bis 28.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  63. B-VG Art. 151 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003
  64. B-VG Art. 151 gültig von 29.06.2002 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  65. B-VG Art. 151 gültig von 17.11.2001 bis 28.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  66. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 16.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  67. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  68. B-VG Art. 151 gültig von 09.08.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2000
  69. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1999
  70. B-VG Art. 151 gültig von 09.01.1999 bis 13.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  71. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  72. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/1998
  73. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  74. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998
  75. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  76. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  77. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  78. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  79. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  80. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/1997
  81. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  82. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  83. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  84. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  85. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  86. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  87. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  88. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 437/1996
  89. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  90. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  91. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  92. B-VG Art. 151 gültig von 22.12.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  93. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 21.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  94. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  95. B-VG Art. 151 gültig von 09.04.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1994
  96. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 08.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  97. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  98. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.1992 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 868/1992
  99. B-VG Art. 151 gültig von 05.08.1992 bis 30.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  100. B-VG Art. 151 gültig von 01.11.1991 bis 04.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  101. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1981 bis 31.10.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  102. B-VG Art. 151 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  103. B-VG Art. 151 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZPO § 501 heute
  2. ZPO § 501 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ZPO § 501 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 501 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 501 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 501 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 528 heute
  2. ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  3. ZPO § 528 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2033 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  4. ZPO § 528 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. ZPO § 528 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  6. ZPO § 528 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. ZPO § 528 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  8. ZPO § 528 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision 1. des Dr. M W und 2. der Dr. C W, beide in 1190 Wien, Kreindlgasse 10, beide vertreten durch Univ. Doz. Dr. Thomas E. Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10. Juni 2014, Zl. LVwG- 2014/33/0042, betreffend Aufhebung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Partei: Dr. R H, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, 2011/07/0185, verwiesen.

Die revisionswerbenden Parteien sind (seit dem Jahr 2005) Eigentümer des Grundstücks Nr. .6 EZ 834; dieses Grundstück war früher in der EZ 196 vorgetragen. Der Mitbeteiligte ist Eigentümer der EZ 64, die unter anderem die Grundstücke Nr. 68 und 70 beinhaltet. Auf den Grundstücken des Mitbeteiligten besteht ein zugunsten der Grundstücke der EZ. 178 und 196 eingeräumtes, auf dem Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG) gründendes Bringungsrecht.

Der Mitbeteiligte beantragte mit Schreiben vom 16. Februar 2009, dieses Bringungsrecht nach § 11 GSLG aufzuheben, weil das Wohnhaus auf diesem Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich sondern lediglich als Freizeitwohnsitz der revisionswerbenden Parteien genützt werde. Somit sei dauerhaft der Bedarf des Bringungsweges zur Nutzung zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken entfallen.Der Mitbeteiligte beantragte mit Schreiben vom 16. Februar 2009, dieses Bringungsrecht nach Paragraph 11, GSLG aufzuheben, weil das Wohnhaus auf diesem Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich sondern lediglich als Freizeitwohnsitz der revisionswerbenden Parteien genützt werde. Somit sei dauerhaft der Bedarf des Bringungsweges zur Nutzung zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken entfallen.

Mit Bescheid vom 18. Jänner 2010 gab das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) dem Antrag des Mitbeteiligten keine Folge.Mit Bescheid vom 18. Jänner 2010 gab das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz Ausschussbericht dem Antrag des Mitbeteiligten keine Folge.

Mit Bescheid vom 29. April 2010 wies der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) die vom Mitbeteiligten dagegen erhobene Berufung ab; er argumentierte dahingehend, dass in den für die Rechtseinräumung maßgebenden Verhältnissen keine Änderung eingetreten sei. Der Freizeitwohnsitz sei bereits im Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes mit Bescheid des LAS vom 16. Oktober 2003 gegeben gewesen.

Mit dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, 2011/07/0185, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Er vertrat die Ansicht, dass der Bringungsweg mit dem Bescheid vom 16. Oktober 2003 nur in seiner Wegführung verlegt, nicht aber das Bringungsrecht neu eingeräumt worden sei. Die für die Einräumung des Bringungsrechtes auch für das Grundstück Nr. .6 maßgeblichen Verhältnisse seien daher im Jahr 2003 nicht neu beurteilt worden, woraus folge, dass die Verhältnisse in den Jahren 1988/1989 (Bescheide der AB vom 2. März 1987, des LAS vom 17. November 1988 bzw. des Obersten Agrarsenates vom 6. Dezember 1989) für die Einräumung des Bringungsrechts maßgebend gewesen seien. Diese Verhältnisse seien daher in Bezug auf das Grundstück der revisionswerbenden Parteien der Prüfung nach § 11 Abs. 1 GSLG zugrunde zu legen.Mit dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, 2011/07/0185, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Er vertrat die Ansicht, dass der Bringungsweg mit dem Bescheid vom 16. Oktober 2003 nur in seiner Wegführung verlegt, nicht aber das Bringungsrecht neu eingeräumt worden sei. Die für die Einräumung des Bringungsrechtes auch für das Grundstück Nr. .6 maßgeblichen Verhältnisse seien daher im Jahr 2003 nicht neu beurteilt worden, woraus folge, dass die Verhältnisse in den Jahren 1988 aus 1989, (Bescheide der Ausschussbericht vom 2. März 1987, des LAS vom 17. November 1988 bzw. des Obersten Agrarsenates vom 6. Dezember 1989) für die Einräumung des Bringungsrechts maßgebend gewesen seien. Diese Verhältnisse seien daher in Bezug auf das Grundstück der revisionswerbenden Parteien der Prüfung nach Paragraph 11, Absatz eins, GSLG zugrunde zu legen.

Folge man dem Akteninhalt, sei aber nicht auszuschließen, dass im damaligen Zeitpunkt noch eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Zusammenhang mit dem Grundstück Nr. .6 bestanden habe. Die damaligen Bescheide der AB und des LAS gingen von der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der EZ 178 und 196 und der Notwendigkeit der Erschließung der in diesen EZ liegenden Grundstücke durch den Bringungsweg aus. Auch aus dem Sachverhalt, der dem Bescheid des Obersten Agrarsenates (OAS) zugrunde gelegen sei, ergebe sich zwar, dass damals zwar keine "Hofstelle im üblichen Sinn" mehr bestanden habe, dass aber Rinder gehütet worden seien und dass an der alten Hofstelle im Winter eine Hilfskraft gewohnt habe. In Verkennung des wesentlichen Beurteilungszeitpunktes hätte die belangte Behörde weder die damaligen für die Einräumung des Bringungsrechts zugunsten des Grundstückes .6 maßgebenden Verhältnisse vor dem Hintergrund der §§ 1 und 2 GSLG noch die Frage beurteilt, ob zwischenzeitig eine Änderung eingetreten sei, die gegebenenfalls eine Aufhebung des Bringungsrechts wegen Wegfalls des damaligen Bedarfs rechtfertigte.Folge man dem Akteninhalt, sei aber nicht auszuschließen, dass im damaligen Zeitpunkt noch eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Zusammenhang mit dem Grundstück Nr. .6 bestanden habe. Die damaligen Bescheide der Ausschussbericht und des LAS gingen von der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der EZ 178 und 196 und der Notwendigkeit der Erschließung der in diesen EZ liegenden Grundstücke durch den Bringungsweg aus. Auch aus dem Sachverhalt, der dem Bescheid des Obersten Agrarsenates (OAS) zugrunde gelegen sei, ergebe sich zwar, dass damals zwar keine "Hofstelle im üblichen Sinn" mehr bestanden habe, dass aber Rinder gehütet worden seien und dass an der alten Hofstelle im Winter eine Hilfskraft gewohnt habe. In Verkennung des wesentlichen Beurteilungszeitpunktes hätte die belangte Behörde weder die damaligen für die Einräumung des Bringungsrechts zugunsten des Grundstückes .6 maßgebenden Verhältnisse vor dem Hintergrund der Paragraphen eins, und 2 GSLG noch die Frage beurteilt, ob zwischenzeitig eine Änderung eingetreten sei, die gegebenenfalls eine Aufhebung des Bringungsrechts wegen Wegfalls des damaligen Bedarfs rechtfertigte.

Im fortgesetzten Verfahren erstatteten die revisionswerbenden Parteien eine Stellungnahme vom 3. Juli 2013, in der sie vorbrachten, die durch den Verwaltungsgerichtshof aufgeworfenen Fragen beträfen tatsächliche Umstände, die als solche nicht allein aus dem Akteninhalt beantwortet werden könnten. Es wäre deshalb im Zuge des fortgesetzten Verfahrens eine ergänzende Beweisaufnahme zur Klärung notwendig. Dabei werde sich herausstellen, dass zum für die Einräumung des Bringungsrechts maßgeblichen Zeitpunkt die seinerzeitige Hofstelle bereits beseitigt gewesen sei und eine landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes auf Grundstück .6 nicht mehr stattgefunden habe. Es werde dazu die Einvernahme des seinerzeitigen Eigentümers des Grundstücks, A Sch., beantragt.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2013 trat der Mitbeteiligte diesem Vorbringen entgegen.

Am 11. September 2013 führte der LAS eine mündliche Verhandlung durch; dabei wiesen die revisionswerbenden Parteien darauf hin, dass im Zeitraum der Rechtseinräumung bereits keine landwirtschaftliche Nutzung mehr stattgefunden habe; der Mitbeteiligte bestritt dies.

Die revisionswerbenden Parteien erstatteten eine weitere Stellungnahme vom 13. September 2013, in der sie auf ein Gutachten des Amtssachverständigen vom 3. Juni 1986 und auf eine Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer Kitzbühel im damaligen Verfahren verwiesen. Sie boten u.a. die Einvernahme des Zeugen F L. als Beweis für die damals vorherrschenden Verhältnisse an. Dieser sei zwar Pächter, aber kein Landwirt, sondern Holzkaufmann gewesen und hätte mit der Schaffung eines Bauplatzes spekuliert, zu welchem er aber die Zufahrt benötigt hätte, um im Freiland ein neues Haus errichten zu können.

Mit 1. Jänner 2014 trat gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG das Landesverwaltungsgericht Tirol an die Stelle des LAS und führte das Verfahren fort.Mit 1. Jänner 2014 trat gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG das Landesverwaltungsgericht Tirol an die Stelle des LAS und führte das Verfahren fort.

Mit einer an das Landesverwaltungsgericht gerichteten Eingabe vom 4. Februar 2014 wiederholte der Mitbeteiligte seinen Standpunkt. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Juni 2014 entschied das Landesverwaltungsgericht über die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung des Mitbeteiligten dahingehend, dass der Beschwerde gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die mit dem Bescheid der AB vom 2. März 1987 (unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des LAS vom 17. November 1988 und des OAS vom 6. Dezember 1989) eingeräumten Bringungsrechte zu Gunsten des Grundstücks Nr. .6 in EZ 834 zu Lasten von Grundstücken in der EZ 64 (Eigentümer: der Mitbeteiligte) aufgehoben wurden.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Juni 2014 entschied das Landesverwaltungsgericht über die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung des Mitbeteiligten dahingehend, dass der Beschwerde gemäß Paragraph 28, VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die mit dem Bescheid der Ausschussbericht vom 2. März 1987 (unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des LAS vom 17. November 1988 und des OAS vom 6. Dezember 1989) eingeräumten Bringungsrechte zu Gunsten des Grundstücks Nr. .6 in EZ 834 zu Lasten von Grundstücken in der EZ 64 (Eigentümer: der Mitbeteiligte) aufgehoben wurden.

Weiters wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Weiters wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

Aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts geht nach Darstellung der zum Bescheid der AB vom 2. März 1987 führenden Vorgeschichte und der Ergebnisse der Erhebungen des OAS insgesamt hervor, dass im maßgeblichen Beurteilungszeitraum der Jahre 1988/1989 zweifellos eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinsichtlich der das gegenständliche Grundstück umfassenden Liegenschaft bestanden habe, weswegen es zur Einräumung des land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes gekommen sei.Aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts geht nach Darstellung der zum Bescheid der Ausschussbericht vom 2. März 1987 führenden Vorgeschichte und der Ergebnisse der Erhebungen des OAS insgesamt hervor, dass im maßgeblichen Beurteilungszeitraum der Jahre 1988 aus 1989, zweifellos eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinsichtlich der das gegenständliche Grundstück umfassenden Liegenschaft bestanden habe, weswegen es zur Einräumung des land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes gekommen sei.

Auf Grund des Akteninhaltes sei es evident, dass sich die maßgebenden Verhältnisse seit der ursprünglichen Einräumung des Bringungsrechtes wesentlich geändert hätten. Nach Hinweis auf einen Bescheid des Bürgermeisters vom 16. August 1994, wonach vom Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auszugehen sei, folgerte das Verwaltungsgericht, dass der zum Beurteilungszeitraum vorhandene Bedarf nach einem Bringungsrecht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken weggefallen sei. Eine solche Nutzung hätten die revisionswerbenden Parteien auch nicht unter Beweis zu stellen versucht. Deren Argumentation stütze sich im Wesentlichen darauf, dass bereits seit den Jahren 1988/1989 keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung in Bezug auf das gegenständliche Grundstück mehr vorhanden sei. Festzuhalten bleibe, dass das Bringungsrecht, müsste es neu begründet werden, auf Grund der geänderten Verhältnisse unter Bedachtnahme auf § 2 GSLG nicht mehr eingeräumt würde. Die auf dem gegenständlichen Grundstück vorgenommenen baulichen Veränderungen zur Umgestaltung des ursprünglichen Gebäudes in einen Freizeitwohnsitz ließen darüber hinaus auch den Schluss zu, dass der in den Jahren 1988/1989 ursprünglich bestandene Bedarf dauernd weggefallen sei. Eine andere Lösung erscheine auch nicht sachgerecht, da ansonsten für die Bestimmung des § 11 Abs. 1 GSLG kein Anwendungsbereich mehr verbliebe, wenn bei der Beurteilung des erforderlichen Kriteriums des dauerhaften Wegfalls ein zu strenger Maßstab angelegt würde. In den seltensten Fällen könne nämlich gänzlich ausgeschlossen werden, dass die seinerzeit bestandene Nutzung des Grundstückes in Zukunft doch wieder aufgenommen werde. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 1996, 96/07/0176, legte das Verwaltungsgericht dar, dass die dort genannten bestimmten Umstände, die geeignet sein könnten, eine Aufhebung des Bringungsrechts zu verhindern, hier offenkundig nicht vorlägen.Auf Grund des Akteninhaltes sei es evident, dass sich die maßgebenden Verhältnisse seit der ursprünglichen Einräumung des Bringungsrechtes wesentlich geändert hätten. Nach Hinweis auf einen Bescheid des Bürgermeisters vom 16. August 1994, wonach vom Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auszugehen sei, folgerte das Verwaltungsgericht, dass der zum Beurteilungszeitraum vorhandene Bedarf nach einem Bringungsrecht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken weggefallen sei. Eine solche Nutzung hätten die revisionswerbenden Parteien auch nicht unter Beweis zu stellen versucht. Deren Argumentation stütze sich im Wesentlichen darauf, dass bereits seit den Jahren 1988 aus 1989, keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung in Bezug auf das gegenständliche Grundstück mehr vorhanden sei. Festzuhalten bleibe, dass das Bringungsrecht, müsste es neu begründet werden, auf Grund der geänderten Verhältnisse unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, GSLG nicht mehr eingeräumt würde. Die auf dem gegenständlichen Grundstück vorgenommenen baulichen Veränderungen zur Umgestaltung des ursprünglichen Gebäudes in einen Freizeitwohnsitz ließen darüber hinaus auch den Schluss zu, dass der in den Jahren 1988 aus 1989, ursprünglich bestandene Bedarf dauernd weggefallen sei. Eine andere Lösung erscheine auch nicht sachgerecht, da ansonsten für die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, GSLG kein Anwendungsbereich mehr verbliebe, wenn bei der Beurteilung des erforderlichen Kriteriums des dauerhaften Wegfalls ein zu strenger Maßstab angelegt würde. In den seltensten Fällen könne nämlich gänzlich ausgeschlossen werden, dass die seinerzeit bestandene Nutzung des Grundstückes in Zukunft doch wieder aufgenommen werde. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 1996, 96/07/0176, legte das Verwaltungsgericht dar, dass die dort genannten bestimmten Umstände, die geeignet sein könnten, eine Aufhebung des Bringungsrechts zu verhindern, hier offenkundig nicht vorlägen.

Zu den Anträgen der revisionswerbenden Parteien heißt es, dass die unter Beweis gestellte Sachverhaltsänderung in Bezug auf die berechtigte Liegenschaft schon im Erkenntnis des OAS vom 6. Dezember 1989 Berücksichtigung gefunden hätte. Der OAS habe anlässlich seiner Entscheidung Erhebungen hinsichtlich der damals bestandenen Verhältnisse angestellt und sei zum Ergebnis gelangt, dass sich die im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Verhältnisse hinsichtlich der Bewirtschaftung der notleidenden Grundstücke höchstens insoweit etwas geändert hätten, als die Hofstelle nunmehr ständig überhaupt nicht mehr bewohnt werde (im Winter sei die Hofstelle von der die Rinder betreuenden Person bewohnt worden). Aus diesem Grund und unter Bedachtnahme auf die vom OAS in seinem Erkenntnis dargelegten Ausführungen sei es nicht erforderlich, noch Erhebungen im Hinblick auf die seinerzeit bestandenen Verhältnisse anzustellen. Im Übrigen sei A Sch. im hier interessierenden Zeitpunkt - entgegen den Ausführungen der revisionswerbenden Parteien - gar nicht Eigentümer der Liegenschaft O gewesen; dies sei F L. gewesen. A Sch. habe nach einem aktenkundigen Grundbuchsauszug sowie entsprechend dem mit den revisionswerbenden Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag aus dem Jahr 2005 das Eigentumsrecht an der Liegenschaft erst mit einem Grundbuchbeschluss aus dem Jahr 1996 erworben. In Anbetracht der vom OAS anlässlich seines Erkenntnisses getätigten Erhebungen könnten die revisionswerbenden Parteien mit ihren Ausführungen, wonach die Hofstelle zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung auf Grund ihres schlechten Zustands nicht mehr bewohnbar gewesen sei, nichts gewinnen. Der OAS habe vielmehr explizit festgehalten, dass zwar auf dem Hof keine Hofstelle im üblichen Sinn betrieben werde, das Haus aber instandgesetzt werde und bewohnbar sei. Im Winter wohne dort eine Hilfskraft, die die Rinder betreue. Die von den revisionswerbenden Parteien in ihrer Eingabe vom 3. September 2013 vorgebrachte gegenteilige Argumentation gehe daher ins Leere.

Auch die Einvernahme des in der Eingabe vom 3. September 2013 angebotenen Zeugen F L. erscheine angesichts der vom OAS durchgeführten Eruierung der zum damaligen Zeitpunkt bestanden habenden Verhältnisse entbehrlich. Zu bedenken sei, dass der OAS die im Zuge des Verfahrens angestellte Sachverhaltsermittlung als ausreichende Entscheidungsgrundlage dafür erachtet habe, das verfahrensgegenständliche land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht einzuräumen. Die weiters angebotenen Beweise in Form von Einsicht in die näher bezeichneten Akten seien im Verfahren aufgenommen worden.

Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass der als Beschwerde zu wertenden Berufung des Mitbeteiligten Folge zu geben und in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides die eingeräumten Bringungsrechte zu Gunsten des Grundstücks .6 in EZ 834 zu Lasten von Grundstücken in EZ 64 aufzuheben gewesen seien.

Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien außerordentliche Revision. Sie erblicken eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG darin, dass dem Landesverwaltungsgericht gravierende Verfahrensverstöße vorzuwerfen seien, deren Verletzung erstmals im Rahmen der Revision gerügt werden könne und die darin bestünden, dass in erheblicher Weise gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung, der materiellen Wahrheit, des Parteiengehörs sowie der ausreichenden Bescheidbegründung verstoßen worden sei. Das Verwaltungsgericht habe gegen seine Verpflichtung, eine Entscheidung nicht ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu fällen, verstoßen. Erschwerend komme hinzu, dass den revisionswerbenden Parteien trotz entsprechender Antragstellung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem LAS vom 11. September 2013 keine Abschrift des Verhandlungsprotokolles übermittelt worden sei.Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien außerordentliche Revision. Sie erblicken eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darin, dass dem Landesverwaltungsgericht gravierende Verfahrensverstöße vorzuwerfen seien, deren Verletzung erstmals im Rahmen der Revision gerügt werden könne und die darin bestünden, dass in erheblicher Weise gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung, der materiellen Wahrheit, des Parteiengehörs sowie der ausreichenden Bescheidbegründung verstoßen worden sei. Das Verwaltungsgericht habe gegen seine Verpflichtung, eine Entscheidung nicht ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu fällen, verstoßen. Erschwerend komme hinzu, dass den revisionswerbenden Parteien trotz entsprechender Antragstellung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem LAS vom 11. September 2013 keine Abschrift des Verhandlungsprotokolles übermittelt worden sei.

In der Revisionsbegründung heißt es dazu, der Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes habe dahingehend gelautet, den seinerzeitigen historischen Ist-Zustand festzustellen, welchem Auftrag das Landesverwaltungsgericht nicht nachgekommen sei. Wären die von den revisionswerbenden Parteien beantragten Beweise verfahrensordnungskonform aufgenommen und rechtsrichtig gewürdigt worden, so hätte sich gerade zwangsläufig das gegenteilige Bild ergeben. Dass F L. als Pächter das Gebäude in irgendeiner Art und Weise landwirtschaftlich genutzt hätte, sei nach dem vorliegenden Akteninhalt auszuschließen. Dies gelte umso mehr, als die auch im gegenständlichen Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt als Berufungswerber beteiligte mitbeteiligte Partei sowohl im Vorfeld des Verfahrens als auch im Zuge der von ihr gegen den Bescheid der AB vom 2. März 1987 erhobenen Berufung eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes Nr. .6 durch F L. nachhaltig in Abrede gestellt habe. Danach habe bereits zum damaligen Zeitpunkt die Absicht bestanden, anstelle des auf dem Grundstück Nr. .6 bestehenden baufälligen Hofgebäudes ein Wohngebäude zu entrichten. Die Zufahrt hätte allein den Zweck gehabt, die vom Pächter F L., der Holzkaufmann und kein Landwirt sei, gewünschte Hauszufahrt herzustellen. Dieser habe mit der Schaffung eines Bauplatzes spekuliert. Jedenfalls wäre eine ergänzende Beweisaufnahme erforderlich gewesen, in deren Zuge unter anderem auch unbedingt der von den revisionswerbenden Parteien angebotene Zeuge F L. einzuvernehmen gewesen wäre, da nur dieser in der Lage sei, genaue Auskunft über die tatsächlich damals vorgenommene Nutzung zu erteilen.In der Revisionsbegründung heißt es dazu, der Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes habe dahingehend gelautet, den seinerzeitigen historischen Ist-Zustand festzustellen, welchem Auftrag das Landesverwaltungsgericht nicht nachgekommen sei. Wären die von den revisionswerbenden Parteien beantragten Beweise verfahrensordnungskonform aufgenommen und rechtsrichtig gewürdigt worden, so hätte sich gerade zwangsläufig das gegenteilige Bild ergeben. Dass F L. als Pächter das Gebäude in irgendeiner Art und Weise landwirtschaftlich genutzt hätte, sei nach dem vorliegenden Akteninhalt auszuschließen. Dies gelte umso mehr, als die auch im gegenständlichen Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt als Berufungswerber beteiligte mitbeteiligte Partei sowohl im Vorfeld des Verfahrens als auch im Zuge der von ihr gegen den Bescheid der Ausschussbericht vom 2. März 1987 erhobenen Berufung eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes Nr. .6 durch F L. nachhaltig in Abrede gestellt habe. Danach habe bereits zum damaligen Zeitpunkt die Absicht bestanden, anstelle des auf dem Grundstück Nr. .6 bestehenden baufälligen Hofgebäudes ein Wohngebäude zu entrichten. Die Zufahrt hätte allein den Zweck gehabt, die vom Pächter F L., der Holzkaufmann und kein Landwirt sei, gewünschte Hauszufahrt herzustellen. Dieser habe mit der Schaffung eines Bauplatzes spekuliert. Jedenfalls wäre eine ergänzende Beweisaufnahme erforderlich gewesen, in deren Zuge unter anderem auch unbedingt der von den revisionswerbenden Parteien angebotene Zeuge F L. einzuvernehmen gewesen wäre, da nur dieser in der Lage sei, genaue Auskunft über die tatsächlich damals vorgenommene Nutzung zu erteilen.

Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Die seitens der revisionswerbenden Parteien vorgebrachten Gründe für die Zulässigkeit der Revision stellen gravierende, dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterlaufene und in Bezug auf den Verfahrensausgang relevante Verfahrensmängel in den Raum.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 16, RV 2009 BlgNR 24. GP 10f) betonen, dass die Kriterien der außerordentlichen Revision jenen nachgebildet worden sind, die in den §§ 502 und 528 ZPO für die Zulassung der Revision bzw. des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof aufgestellt werden. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen sondern auch des Verfahrensrechtes sein. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (vgl. dazu die Urteile des OGH vom 19. September 1984, 1 Ob 660/84, vom 12. April 2007, 2 Ob 227/05; und in diese Richtung gehend den hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0014). Ein solcher tragender Grundsatz wird zB. auch dann verletzt, wenn es das Berufungsgericht in der unrichtigen Annahme des Vorliegens der Voraussetzung des § 501 ZPO unterlassen hat, die beantragte Berufungsverhandlung anzuberaumen sowie die Tatsachenrüge zu behandeln (vgl. das Urteil des OGH vom 29. Oktober 2009, 2 Ob 68/09, uam).Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 16, Regierungsvorlage 2009, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 10, f) betonen, dass die Kriterien der außerordentlichen Revision jenen nachgebildet worden sind, die in den Paragraphen 502 und 528 ZPO für die Zulassung der Revision bzw. des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof aufgestellt werden. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen sondern auch des Verfahrensrechtes sein. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen vergleiche , dazu die Urteile des OGH vom 19. September 1984, 1 Ob 660/84, vom 12. April 2007, 2 Ob 227/05; und in diese Richtung gehend den hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0014). Ein solcher tragender Grundsatz wird zB. auch dann verletzt, wenn es das Berufungsgericht in der unrichtigen Annahme des Vorliegens der Voraussetzung des Paragraph 501, ZPO unterlassen hat, die beantragte Berufungsverhandlung anzuberaumen sowie die Tatsachenrüge zu behandeln vergleiche , das Urteil des OGH vom 29. Oktober 2009, 2 Ob 68/09, uam).

§ 24 VwGVG, der dem § 67d AVG nachgebildet wurde, hat folgenden Wortlaut: Paragraph 24, VwGVG, der dem Paragraph 67 d, AVG nachgebildet wurde, hat folgenden Wortlaut:

"§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

  1. (2)Absatz 2,Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

  1. (3)Absatz 3,Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
  2. (4)Absatz 4,Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
  3. (5)Absatz 5,Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

    Mit hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erster Instanz insoweit übertragen, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch sich aus systematischen Gründen eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.Mit hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erster Instanz insoweit übertragen, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch sich aus systematischen Gründen eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

    Im vorliegenden Fall hat der Mitbeteiligte im (fortgesetzten) Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 4. Februar 2014 einen Verhandlungsantrag gestellt. Dieser Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG nur mit Zustimmung der revisionswerbenden Parteien zurückgezogen werden können. Eine solche Zustimmung liegt nicht vor. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich, dass die revisionswerbenden Parteien nicht gehalten waren, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen (vgl. dazu das zum inhaltsgleichen § 67d Abs. 3 letzter Satz AVG ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2011, 2010/10/0167, mwN, und das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2009/07/0039). Abgesehen davon haben die revisionswerbenden Parteien die Einvernahme von Zeugen beantragt. Auch vor dem Hintergrund dieser ausdrücklich beantragten Vernehmungen verbietet sich die Annahme, die revisionswerbenden Parteien hätten durch Unterbleiben eines ausdrücklichen Verhandlungsantrages den Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Weg der angeführten Beweisanträge ein Verhandlungsantrag gestellt wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. März 2013, 2012/21/0120, und vom 26. Juni 2013, 2012/22/0082).Im vorliegenden Fall hat der Mitbeteiligte im (fortgesetzten) Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 4. Februar 2014 einen Verhandlungsantrag gestellt. Dieser Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG nur mit Zustimmung der revisionswerbenden Parteien zurückgezogen werden können. Eine solche Zustimmung liegt nicht vor. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich, dass die revisionswerbenden Parteien nicht gehalten waren, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen vergleiche , dazu das zum inhaltsgleichen Paragraph 67 d, Absatz 3, letzter Satz AVG ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2011, 2010/10/0167, mwN, und das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2009/07/0039). Abgesehen davon haben die revisionswerbenden Parteien die Einvernahme von Zeugen beantragt. Auch vor dem Hintergrund dieser ausdrücklich beantragten Vernehmungen verbietet sich die Annahme, die revisionswerbenden Parteien hätten durch Unterbleiben eines ausdrücklichen Verhandlungsantrages den Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Weg der angeführten Beweisanträge ein Verhandlungsantrag gestellt wurde vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 19. März 2013, 2012/21/0120, und vom 26. Juni 2013, 2012/22/0082).

    Nun wies der Mitbeteiligte darauf hin, dass der LAS bereits eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt habe, weshalb der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliege. Die vor dem (seit 1. Jänner 2014 nicht mehr bestehenden) LAS durchgeführte mündliche Verhandlung befreite das Verwaltungsgericht aber nicht von der Verhandlungspflicht. § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG sieht für jene Fälle, in denen bei einer unabhängigen Verwaltungsbehörde zum 31. Dezember 2013 ein Verfahren anhängig war, unter bestimmten Voraussetzungen eine Weiterführung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht vor. Dazu gehört, dass die betreffenden Mitglieder der unabhängigen Verwaltungsbehörden nun Mitglieder des entscheidenden Senates bzw. Einzelmitglieder des Verwaltungsgerichtes sind. Angesichts der zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 in Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (und auch § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG) vorgenommenen Unterscheidung zwischen unabhängigen und sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden (zu letzteren gehört der LAS) und der Tatsache, dass § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG diese Fortsetzungsmöglichkeit nur für die unabhängigen Verwaltungsbehörden, nicht aber für sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden vorsieht, ist davon auszugehen, dass dies für den LAS nicht möglich war.Nun wies der Mitbeteiligte darauf hin, dass der LAS bereits eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt habe, weshalb der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliege. Die vor dem (seit 1. Jänner 2014 nicht mehr bestehenden) LAS durchgeführte mündliche Verhandlung befreite das Verwaltungsgericht aber nicht von der Verhandlungspflicht. Paragraph 3, Absatz 7, VwGbk-ÜG sieht für jene Fälle, in denen bei einer unabhängigen Verwaltungsbehörde zum 31. Dezember 2013 ein Verfahren anhängig war, unter bestimmten Voraussetzungen eine Weiterführung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht vor. Dazu gehört, dass die betreffenden Mitglieder der unabhängigen Verwaltungsbehörden nun Mitglieder des entscheidenden Senates bzw. Einzelmitglieder des Verwaltungsgerichtes sind. Angesichts der zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 in Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG (und auch Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG) vorgenommenen Unterscheidung zwischen unabhängigen und sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden (zu letzteren gehört der LAS) und der Tatsache, dass Paragraph 3, Absatz 7, VwGbk-ÜG diese Fortsetzungsmöglichkeit nur für die unabhängigen Verwaltungsbehörden, nicht aber für sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden vorsieht, ist davon auszugehen, dass dies für den LAS nicht möglich war.

    Nun liegt es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG (wie zuvor in den Fällen des § 67d Abs. 2 AVG) im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall liegt aber keiner dieser Fälle vor. Nach dem - sachverhaltsbezogen noch am ehesten in Betracht kommenden - zweiten Fall des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid ersatzlos (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2011, 2010/10/0167) aufzuheben ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor, weil das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nicht ersatzlos behoben, sondern im Ergebnis dahin abgeändert hat, dass es dem Aufhebungsantrag des Mitbeteiligten, den die Agrarbehörde erster Instanz noch abgewiesen hatte, nunmehr stattgab.Nun liegt es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG (wie zuvor in den Fällen des Paragraph 67 d, Absatz 2, AVG) im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall liegt aber keiner dieser Fälle vor. Nach dem - sachverhaltsbezogen noch am ehesten in Betracht kommenden - zweiten Fall des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid ersatzlos vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2011, 2010/10/0167) aufzuheben ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor, weil das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nicht ersatzlos behoben, sondern im Ergebnis dahin abgeändert hat, dass es dem Aufhebungsantrag des Mitbeteiligten, den die Agrarbehörde erster Instanz noch abgewiesen hatte, nunmehr stattgab.

    Mit der Frage der Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für das Absehen von der Durchführung der mündlichen Verhandlung hat sich das Verwaltungsgericht in der Begründung des in Revision gezogenen Erkenntnisses nicht näher beschäftigt. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass das Unterbleiben der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund der Rechtsgrundlage des § 24 Abs. 4 VwGVG erfolgte.Mit der Frage der Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG für das Absehen von der Durchführung der mündlichen Verhandlung hat sich das Verwaltungsgericht in der Begründung des in Revision gezogenen Erkenntnisses nicht näher beschäftigt. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass das Unterbleiben der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund der Rechtsgrundlage des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erfolgte.

    Für die Unterlassung der mündlichen Verhandlung fehlt es daher dem angefochtenen Erkenntnis an einer nachvollziehbaren Begründung.

    Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben war.Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben war.

    Angesichts dessen erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 20. November 2014

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070052.L00

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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