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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 29. August 2014, Zl LVwG- 4/835/9-2014, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 8. Mai 2014 wurde die Revisionswerberin einer Übertretung gemäß §§ 99 Abs 1 lit b und § 5 Abs 2 StVO für schuldig erkannt. Sie habe sich trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl habe vermutet werden können, dass sie sich beim vorhergehenden Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 8. Mai 2014 wurde die Revisionswerberin einer Übertretung gemäß Paragraphen 99, Absatz eins, Litera b und Paragraph 5, Absatz 2, StVO für schuldig erkannt. Sie habe sich trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl habe vermutet werden können, dass sie sich beim vorhergehenden Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der Revisionswerberin (nur) insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der Revisionswerberin (nur) insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
3. Die Revisionswerberin macht geltend, dass das Verwaltungsgericht "in der Rechtsfrage, wann eine Amtshandlung betreffend Durchführung des Alkoholtests mittels Alkomaten abgeschlossen, keine einheitliche Tathandlung vorliegt und deshalb eine Alkotestverweigerung anzunehmen ist, von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" abweiche.
Werde die Amtshandlung nicht tatsächlich beendet, sondern durch eine weitere Aufforderung zur Durchführung des Alkomattests fortgesetzt, liege ein einheitliches Tatgeschehen und somit keine strafbare Verweigerung der ersten Aufforderung zum Alkotest vor. Weiters könne das Verwaltungsgericht seine Rechtsansicht, dass es sich die Revisionswerberin aufgrund ihres Erregungszustandes selbst zuzuschreiben und auch zu verantworten habe, dass sie die Beendigung der (ersten) Amtshandlung durch den Polizeibeamten nicht mitbekommen habe, nicht auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
4. Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 4. Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Das Verwaltungsgericht ist - entgegen dem Vorbringen in der Revision - nicht von der von der Revisionswerberin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beendigung des Alkomattests abgewichen, sondern hat - unter Zitierung einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ausdrücklich festgehalten, dass die Betroffene, solange die Amtshandlung nicht abgeschlossen wurde, den Test ablegen kann, ohne sich strafbar zu machen. Bezogen auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt ist das Verwaltungsgericht jedoch zum Ergebnis gekommen, dass die (erste) Amtshandlung, bei der die Revisionswerberin von den einschreitenden Polizeibeamten erfolglos zur Atemluftuntersuchung aufgefordert worden war, am Tattag bereits um 01:02 Uhr beendet worden war; dies ungeachtet eines später durch einen anderen Polizeibeamten durchgeführten Alkovortests (Alkoholgehalt der Atemluft von 1,08 mg/l) und mehrerer Messversuche mittels Alkomat, die aufgrund einer zu großen Probendifferenz zu keinem verwertbaren Messergebnis führten).
Auch die Frage, ob und in welcher Form die Revisionswerberin die Beendigung der Amtshandlung "mitbekommen" hat, stellt keine Rechtsfrage dar, die für die Entscheidung über die Revision erheblich wäre.
5. Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen. 5. Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. November 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020149.L00Im RIS seit
27.01.2015Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015