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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Revision der *****, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. September 2014, Zl. VGW- 031/063/30704/2014-1, betreffend Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien; mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Soweit in den in der vorliegenden Revision vorgebrachten Gründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) - mit näheren Ausführungen - die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch den angefochtenen Beschluss gerügt wird, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig, weil damit dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen wird (vgl. den hg. Beschluss vom 13. August 2014, Zl. Ra 2014/02/0071, mwN).Soweit in den in der vorliegenden Revision vorgebrachten Gründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) - mit näheren Ausführungen - die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch den angefochtenen Beschluss gerügt wird, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig, weil damit dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen wird vergleiche den hg. Beschluss vom 13. August 2014, Zl. Ra 2014/02/0071, mwN).
Im hier vorliegenden Revisionsfall wurde der Mitbeteiligte von der LPD Wien wegen dreier Übertretungen nach der StVO bestraft; darunter in zwei Fällen nach § 99 Abs. 3 StVO. Diese Bestimmung sieht eine Strafdrohung von bis zu 726 Euro vor, die tatsächlich verhängten Geldstrafen betrugen weniger als 400 Euro. Eine Revision des Mitbeteiligten gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wäre hinsichtlich dieser Übertretungen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls absolut unzulässig. Gegen diese Schlechterstellung des Bestraften gegenüber der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht, für die die absolute Revisionsbeschränkung des § 25a Abs. 4 VwGG nicht gilt, wurden in der Literatur verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, S. 207). Da im vorliegenden Fall die Revision jedoch schon mangels gesonderter Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG jedenfalls zurückzuweisen war, braucht auf diese verfassungsrechtlichen Überlegungen nicht eingegangen werden.Im hier vorliegenden Revisionsfall wurde der Mitbeteiligte von der LPD Wien wegen dreier Übertretungen nach der StVO bestraft; darunter in zwei Fällen nach Paragraph 99, Absatz 3, StVO. Diese Bestimmung sieht eine Strafdrohung von bis zu 726 Euro vor, die tatsächlich verhängten Geldstrafen betrugen weniger als 400 Euro. Eine Revision des Mitbeteiligten gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wäre hinsichtlich dieser Übertretungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG jedenfalls absolut unzulässig. Gegen diese Schlechterstellung des Bestraften gegenüber der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht, für die die absolute Revisionsbeschränkung des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht gilt, wurden in der Literatur verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht vergleiche , Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, S. 207). Da im vorliegenden Fall die Revision jedoch schon mangels gesonderter Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG jedenfalls zurückzuweisen war, braucht auf diese verfassungsrechtlichen Überlegungen nicht eingegangen werden.
Die Revision eignet sich schon wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.Die Revision eignet sich schon wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 21. November 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020131.L00Im RIS seit
27.01.2015Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015