RS Vwgh 2008/1/23 2006/08/0325

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

ABGB §861;
EFZG §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die einvernehmliche Auflösung ist eine Beendigungsform, an welcher der Arbeitnehmer jedenfalls durch eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung mitwirken muss. Insoweit besteht keine solche Ähnlichkeit mit den in § 5 EFZG geregelten Fällen, dass aus gleichheitsrechtlicher Sicht dieselben Rechtsfolgen auf eine einvernehmliche Auflösung angewendet werden müssten, wie sie in § 5 EFZG für bestimmte einseitige Lösungserklärungen des Arbeitgebers angeordnet sind. § 5 EFZG enthält insofern auch keine - durch Analogie zu schließende - teleologische Lücke (so auch Radner, DRdA 2004, 277).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006080325.X04

Im RIS seit

21.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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