TE Vwgh Erkenntnis 2014/11/27 Ro 2014/03/0078

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Veröffentlicht am 27.11.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
16/01 Medien;
16/01 Presseförderung;
16/02 Rundfunk;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art131 Abs2 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs4;
BVG MedKF-T 2012 §1 Abs2;
KOG 2001 §1 Abs3;
KOG 2001 §13;
KOG 2001 §2 Abs1 Z12;
KOG 2001 §36;
VStG §45 Abs1 Z4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Kommunikationsbehörde Austria in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 77-79, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. Juni 2014, GZ VGW- 001/051/4713/2014-1, betreffend Übertretungen des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes (mitbeteiligte Parteien: 1. O P in B; 2. Wasserverband B in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.

Begründung

I. Sachverhalt römisch eins. Sachverhalt

Mit Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 28. Februar 2013 wurde der Erstmitbeteiligte als Obmann der zweitmitbeteiligten Partei wegen Übertretungen nach § 5 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 und 4 sowie § 5 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 und 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl I Nr 125/2011, mit zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 60,-- bestraft und es wurden ihm Kosten von EUR 12,-- auferlegt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die zweitmitbeteiligte Partei für die verhängten Geldstrafen sowie die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.Mit Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 28. Februar 2013 wurde der Erstmitbeteiligte als Obmann der zweitmitbeteiligten Partei wegen Übertretungen nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2011,, mit zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 60,-- bestraft und es wurden ihm Kosten von EUR 12,-- auferlegt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die zweitmitbeteiligte Partei für die verhängten Geldstrafen sowie die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte.

Über die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) der zweitmitbeteiligten Partei erkannte das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis dahingehend, dass das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt werde. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde zugelassen, weil "zur Frage der Anwendbarkeit des § 45 Abs 1 Z 4 VStG in Fallkonstellationen wie der hier zu beurteilenden noch keine höchstgerichtliche Judikatur" vorliege.Über die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) der zweitmitbeteiligten Partei erkannte das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis dahingehend, dass das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt werde. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde zugelassen, weil "zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in Fallkonstellationen wie der hier zu beurteilenden noch keine höchstgerichtliche Judikatur" vorliege.

II. Revision römisch zwei. Revision

Gegen das Erkenntnis erhob die KommAustria Revision und brachte (unter anderem) vor, die Revision sei zulässig und berechtigt, weil das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache nicht zuständig gewesen sei. Beim MedKF-TG handle es sich um eine Materie, die sowohl in Gesetzgebung als auch in Vollziehung Bundessache sei und der unmittelbaren Bundesverwaltung angehöre. Über Beschwerden im Anwendungsbereich des MedKF-TG habe daher das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), nicht aber das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.

Die mitbeteiligten Parteien haben keine

Revisionsbeantwortungen erstattet.

III. Rechtslage römisch drei. Rechtslage

1. Art 131 B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 lautet auszugsweise: 1. Artikel 131, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, lautet auszugsweise:

  1. "(1)Absatz eins,Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.Soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
  2. (2)Absatz 2,Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. (...)Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. (...)
  3. (3)Absatz 3,(...)"

2. Das Bundesverfassungsgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (BVG Medienkooperation und Medienförderung - BVG MedKF-T), BGBl I Nr 125/2011, lautet auszugsweise: 2. Das Bundesverfassungsgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (BVG Medienkooperation und Medienförderung - BVG MedKF-T), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2011,, lautet auszugsweise:

"§ 1. (1) Die in Art. 126b bis 127b des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. I Nr. 1/1930, genannten Rechtsträger sowie die sonstigen durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträger haben für Medienkooperationen mit und Werbeaufträge an Medieninhaber eines periodischen Mediums den Namen des periodischen Mediums und die Höhe des Entgelts sowie im Falle von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums den Namen des Förderungsempfängers und die Höhe der Förderung öffentlich bekanntzugeben. "§ 1. (1) Die in Artikel 126 b bis 127 b des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930,, genannten Rechtsträger sowie die sonstigen durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträger haben für Medienkooperationen mit und Werbeaufträge an Medieninhaber eines periodischen Mediums den Namen des periodischen Mediums und die Höhe des Entgelts sowie im Falle von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums den Namen des Förderungsempfängers und die Höhe der Förderung öffentlich bekanntzugeben.

  1. (2)Absatz 2,Die Kontrolle der Bekanntgabepflicht obliegt dem auf Grund von Art. 20 Abs. 2 Z 5a B-VG zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien eingerichteten Organ. (...)."Die Kontrolle der Bekanntgabepflicht obliegt dem auf Grund von Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 5 a, B-VG zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien eingerichteten Organ. (...)."

3. Das Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und - förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), BGBl I Nr 125/2011, lautet auszugsweise: 3. Das Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und - förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2011,, lautet auszugsweise:

"Zielbestimmung

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks gemäß § 1 Abs. Z 5 des Mediengesetzes - MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, oder eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 1 Z 5a MedienG. Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks gemäß Paragraph eins, Abs. Ziffer 5, des Mediengesetzes - MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, oder eines periodischen elektronischen Mediums gemäß Paragraph eins, Ziffer 5 a, MedienG.

Bekanntgabepflicht bei Aufträgen

§ 2. (1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge Paragraph 2, (1) Zu dem in Paragraph eins, genannten Zweck haben die in Artikel 126 b, Absatz eins, 2 und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins, 3 und 4, Artikel 127 a, Absatz eins, 3, 4 und 9 und Artikel 127 b, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge

1. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß § 1a Z 6 des ORF-Gesetzes - ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001, § 2 Z 2 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes - AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, und Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs. 1 und 5 des Privatradiogesetzes - PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und 1. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß Paragraph eins a, Ziffer 6, des ORF-Gesetzes - ORF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,, Paragraph 2, Ziffer 2, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes - AMD-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, und Werbung und Patronanz gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 5 des Privatradiogesetzes - PrR-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (Paragraph 14, Absatz 9, ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und

2. über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums 2. über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß Paragraph 26, MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums

den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Abs 4 - Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Z 1 und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Z 2 erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel. den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Absatz 4, - Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Ziffer eins, und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Ziffer 2, erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.

(...)

  1. (4)Absatz 4,Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Abs. 3) innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist gesondert bekanntzugeben.Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Absatz eins, im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Absatz 3,) innerhalb der in Absatz 3, genannten Frist gesondert bekanntzugeben.

(...)

Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen

und Programmentgelt

§ 4. (1) Zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach § 2 Abs. 1 haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte Förderungen Paragraph 4, (1) Zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte Förderungen

1. aus den Fonds gemäß § 29 und § 30 des KommAustria-Gesetzes - KOG, BGBl. I Nr. 32/2001 1. aus den Fonds gemäß Paragraph 29 und Paragraph 30, des KommAustria-Gesetzes - KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,

2. nach dem Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003, 2. nach dem Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,,

3. nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 - PubFG, BGBl. Nr. 369/1984, sowie 3. nach Abschnitt römisch zwei des Publizistikförderungsgesetzes 1984 - PubFG, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,, sowie

4. die mit den in Z 1 bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden, 4. die mit den in Ziffer eins bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden,

den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 3 sind sinngemäß anzuwenden. den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 2, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 3, sind sinngemäß anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2,Wurden von einem Rechtsträger keine Förderungen im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Zeitraum vergeben oder beträgt die Gesamthöhe der Förderung an einen Medieninhaber nicht mehr als 5 000 Euro im entsprechenden Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (§ 2 Abs. 3) gesondert bekanntzugeben.Wurden von einem Rechtsträger keine Förderungen im Sinne des Absatz eins, im jeweils maßgeblichen Zeitraum vergeben oder beträgt die Gesamthöhe der Förderung an einen Medieninhaber nicht mehr als 5 000 Euro im entsprechenden Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Paragraph 2, Absatz 3,) gesondert bekanntzugeben.

(...)

Verwaltungsstrafe

§ 5. (1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. Paragraph 5, (1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß Paragraph 2, oder Paragraph 4 bis zu dem in Paragraph 2, Absatz 3, genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

  1. (2)Absatz 2,Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde."

4. Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl I Nr 32/2001 idF BGBl I Nr 84/2013, lautet auszugsweise: 4. Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") (KommAustria-Gesetz - KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 84 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"Kommunikationsbehörde Austria

§ 1. (1) Zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, ist die Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") eingerichtet.Paragraph eins, (1) Zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, ist die Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") eingerichtet.

  1. (2)Absatz 2,Der KommAustria obliegt weiters die Förderungsverwaltung für Medien nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.
  2. (3)Absatz 3,Der KommAustria obliegt schließlich die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.

Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:Paragraph 2, (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

(...)

12. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011. (...) 12. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,. (...)

Zuständigkeit

§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind. (...)Paragraph 13, (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind. (...)

(...)

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Zuständigkeit

§ 36. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), durch Senat." Paragraph 36, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), durch Senat."

IV. Erwägungen römisch vier. Erwägungen

1. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Revision mit der Begründung zugelassen, dass "zur Frage der Anwendbarkeit des § 45 Abs 1 Z 4 VStG in Fallkonstellationen wie der hier zu beurteilenden noch keine höchstgerichtliche Judikatur" vorliege. Von der Lösung dieser Rechtsfrage hängt - wie im Folgenden zu zeigen ist - die Revision jedoch nicht ab, weshalb schon deshalb die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht erfüllt wären. 2. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Revision mit der Begründung zugelassen, dass "zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in Fallkonstellationen wie der hier zu beurteilenden noch keine höchstgerichtliche Judikatur" vorliege. Von der Lösung dieser Rechtsfrage hängt - wie im Folgenden zu zeigen ist - die Revision jedoch nicht ab, weshalb schon deshalb die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht erfüllt wären.

3. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts jedoch nicht gebunden (§ 34 Abs 1a VwGG). Er kann daher auch eine Revision annehmen, die - wie hier - von einer anderen in der Revision angesprochenen grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt. Die Revision macht diesbezüglich geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Zuständigkeit unrichtig beurteilt. 3. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts jedoch nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er kann daher auch eine Revision annehmen, die - wie hier - von einer anderen in der Revision angesprochenen grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt. Die Revision macht diesbezüglich geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Zuständigkeit unrichtig beurteilt.

4. Aufgrund dieses Vorbringens ist die Revision zulässig und begründet.

Nach den angeführten verfassungs- und einfachgesetzlichen Vorschriften (§ 1 Abs 2 BVG MedKF-T; §§ 1 Abs 3, 2 Abs 1 Z 12, 13 KOG) obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG der KommAustria, die damit eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes als unmittelbare Bundesbehörde besorgt. Für Beschwerden gegen ihre Entscheidungen ist deshalb nach Art 131 Abs 2 B-VG das Verwaltungsgericht des Bundes zuständig, das dabei nach § 36 KOG durch Senat zu entscheiden hat.Nach den angeführten verfassungs- und einfachgesetzlichen Vorschriften (Paragraph eins, Absatz 2, BVG MedKF-T; Paragraphen eins, Absatz 3, 2, Absatz eins, Ziffer 12, 13, KOG) obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG der KommAustria, die damit eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes als unmittelbare Bundesbehörde besorgt. Für Beschwerden gegen ihre Entscheidungen ist deshalb nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG das Verwaltungsgericht des Bundes zuständig, das dabei nach Paragraph 36, KOG durch Senat zu entscheiden hat.

5. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben. 5. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.

Wien, am 27. November 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030078.J00

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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