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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer-Jenkins, über den Antrag der Gemeinde H in H, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Aigner Fischer Unter in 4910 Ried/Innkreis, Gartenstraße 38, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. April 2014, Zl. RV/5100193/2012, betreffend Kommunalsteuerzerlegung und Zuteilung gemäß § 10 Kommunalsteuergesetz 1993 für die Jahre 1997 bis 2000 und 2002 bis 2004, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer-Jenkins, über den Antrag der Gemeinde H in H, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Aigner Fischer Unter in 4910 Ried/Innkreis, Gartenstraße 38, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. April 2014, Zl. RV/5100193/2012, betreffend Kommunalsteuerzerlegung und Zuteilung gemäß Paragraph 10, Kommunalsteuergesetz 1993 für die Jahre 1997 bis 2000 und 2002 bis 2004, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Beschluss vom 4. September 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision der antragstellenden Gemeinde gemäß § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückgewiesen. Zur Verspätung kam es, weil die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof statt an das Bundesfinanzgericht adressiert und dementsprechend eingebracht worden war.Mit Beschluss vom 4. September 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision der antragstellenden Gemeinde gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückgewiesen. Zur Verspätung kam es, weil die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof statt an das Bundesfinanzgericht adressiert und dementsprechend eingebracht worden war.
Mit dem nunmehrigen Wiedereinsetzungsantrag macht die antragstellende Gemeinde geltend, Rechtsanwalt Mag. F habe die vom Kanzleimitarbeiter AB nach entsprechendem Diktat verfasste außerordentliche Revision kontrolliert und am Deckblatt unterschrieben. Dabei sei ihm aufgefallen, dass als Adressat der Revision fälschlicherweise der Verwaltungsgerichtshof angegeben worden sei. Er habe daraufhin die außerordentliche Revision wiederum AB übergeben und ihm mitgeteilt, dass er die ersten beiden Seiten nochmals ausdrucken und als Adressat das Bundesfinanzgericht einfügen solle. AB habe daraufhin die erste Seite der außerordentlichen Revision ausgebessert, sie ausgedruckt und nochmals Mag. F zur Unterschriftsleistung vorgelegt. Mag. F habe das (neue) Deckblatt unterfertigt und die Seite wiederum an AB retourniert. Durch eine Unachtsamkeit sei allerdings die bereits zuvor unterschriebene Seite mit dem falschen Adressaten der außerordentlichen Revision angefügt und abgesandt worden. Die ausgebesserte Seite sei hingegen fälschlicherweise entsorgt worden. Die Fristversäumung sei sohin lediglich auf ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zurückzuführen. Es liege ein minderer Grad des Versehens vor, weil AB seit 15. September 2008 in der Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt sei und seine Arbeit stets zur vollsten Zufriedenheit erledigt habe. Er habe bislang fehlerfrei gearbeitet. Trotz der stattgefundenen Überwachung sei im gegenständlichen Fall ein Fehler unterlaufen, mit dem nicht zu rechnen gewesen wäre.Mit dem nunmehrigen Wiedereinsetzungsantrag macht die antragstellende Gemeinde geltend, Rechtsanwalt Mag. F habe die vom Kanzleimitarbeiter Ausschussbericht nach entsprechendem Diktat verfasste außerordentliche Revision kontrolliert und am Deckblatt unterschrieben. Dabei sei ihm aufgefallen, dass als Adressat der Revision fälschlicherweise der Verwaltungsgerichtshof angegeben worden sei. Er habe daraufhin die außerordentliche Revision wiederum Ausschussbericht übergeben und ihm mitgeteilt, dass er die ersten beiden Seiten nochmals ausdrucken und als Adressat das Bundesfinanzgericht einfügen solle. Ausschussbericht habe daraufhin die erste Seite der außerordentlichen Revision ausgebessert, sie ausgedruckt und nochmals Mag. F zur Unterschriftsleistung vorgelegt. Mag. F habe das (neue) Deckblatt unterfertigt und die Seite wiederum an Ausschussbericht retourniert. Durch eine Unachtsamkeit sei allerdings die bereits zuvor unterschriebene Seite mit dem falschen Adressaten der außerordentlichen Revision angefügt und abgesandt worden. Die ausgebesserte Seite sei hingegen fälschlicherweise entsorgt worden. Die Fristversäumung sei sohin lediglich auf ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zurückzuführen. Es liege ein minderer Grad des Versehens vor, weil Ausschussbericht seit 15. September 2008 in der Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt sei und seine Arbeit stets zur vollsten Zufriedenheit erledigt habe. Er habe bislang fehlerfrei gearbeitet. Trotz der stattgefundenen Überwachung sei im gegenständlichen Fall ein Fehler unterlaufen, mit dem nicht zu rechnen gewesen wäre.
Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Führt das Fehlverhalten anderer Personen, etwa das von Angestellten, zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob der Parteienvertreter (bzw. die Partei) selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass er (bzw. sie) eine ihm (ihr) auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 24. September 2007, 2006/15/0166, mit weiteren Nachweisen).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Führt das Fehlverhalten anderer Personen, etwa das von Angestellten, zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob der Parteienvertreter (bzw. die Partei) selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass er (bzw. sie) eine ihm (ihr) auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. September 2007, 2006/15/0166, mit weiteren Nachweisen).
Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne obenstehender Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Zudem muss der Vertreter seine Kanzlei so organisieren, dass die richtige und fristgerechte Einbringung fristgebundener Schriftsätze sichergestellt ist (vgl. den hg. Beschluss vom 31. Oktober 2000, 2000/15/0157).Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne obenstehender Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Zudem muss der Vertreter seine Kanzlei so organisieren, dass die richtige und fristgerechte Einbringung fristgebundener Schriftsätze sichergestellt ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 31. Oktober 2000, 2000/15/0157).
Im vorliegenden Fall hat der anwaltliche Vertreter - seinem Vorbringen nach - zwar erkannt, dass der Revisionsschriftsatz den falschen Adressaten aufgewiesen hat und wurde auch ein entsprechender Auftrag zur Richtigstellung erteilt. Den bereits unterschriebenen an die falsche Stelle adressierten Schriftsatz hat der Vertreter aber weder sofort vernichtet noch handschriftlich richtiggestellt oder sonst mit einem klaren Ungültigkeitsvermerk versehen. Auch die fälschlicherweise vom Vertreter erfolgte "Approbation" wurde nicht als widerrufen gekennzeichnet.
Durch eine solche Vorgehensweise hat der anwaltliche Vertreter selbst eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, die ihm als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten ist, zumal die jüngste Änderung der Rechtslage (vgl. Lehofer, Wo sind Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einzubringen?, ÖJZ 2014/79) eine besondere Sorgfalt erfordert hätte.Durch eine solche Vorgehensweise hat der anwaltliche Vertreter selbst eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, die ihm als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten ist, zumal die jüngste Änderung der Rechtslage vergleiche , Lehofer, Wo sind Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einzubringen?, ÖJZ 2014/79) eine besondere Sorgfalt erfordert hätte.
Dieses Verschulden des Rechtsanwaltes ist nach dem oben Gesagten dem Verschulden der Antragstellerin selbst gleichzuhalten (zu vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen vgl. auch die hg. Beschlüsse vom 23. April 2002, 2002/14/0041, und vom 7. August 2001, 2001/14/0140).Dieses Verschulden des Rechtsanwaltes ist nach dem oben Gesagten dem Verschulden der Antragstellerin selbst gleichzuhalten (zu vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen vergleiche , auch die hg. Beschlüsse vom 23. April 2002, 2002/14/0041, und vom 7. August 2001, 2001/14/0140).
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß Paragraph 46, VwGG keine Folge zu geben.
Wien, am 27. November 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014150009.L00Im RIS seit
27.03.2015Zuletzt aktualisiert am
30.03.2015