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L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei G P in I, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15. September 2014, Zl LVwG- 2014/26/2169-3, betreffend eine Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin von Innsbruck), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei G P in römisch eins, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15. September 2014, Zl LVwG- 2014/26/2169-3, betreffend eine Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin von Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art 133 Abs 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat.
Dementsprechend bestimmt § 25a Abs 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
Im vorliegenden Fall wurde mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis über den Revisionswerber wegen einer Ehrenkränkung nach § 20 lit c des Tiroler Landes-Polizeigesetzes eine Geldstrafe von EUR 120,-- verhängt und die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Nach § 21 Abs 1 des Tiroler Landes-Polizeigesetzes durften Ehrenkränkungen mit einer Geldstrafe bis zu EUR 215,-- bestraft werden.Im vorliegenden Fall wurde mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis über den Revisionswerber wegen einer Ehrenkränkung nach Paragraph 20, Litera c, des Tiroler Landes-Polizeigesetzes eine Geldstrafe von EUR 120,-- verhängt und die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Nach Paragraph 21, Absatz eins, des Tiroler Landes-Polizeigesetzes durften Ehrenkränkungen mit einer Geldstrafe bis zu EUR 215,-- bestraft werden.
Da die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfüllt sind, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die behauptete Verletzung der in der Revision angeführten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte mittels Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend zu machen wären (Art 144 Abs 1 iVm Art 133 Abs 5 B-VG).Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die behauptete Verletzung der in der Revision angeführten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte mittels Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend zu machen wären (Artikel 144, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 5, B-VG).
Wien, am 27. November 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030044.L00Im RIS seit
25.02.2015Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015