TE Vwgh Beschluss 2014/11/27 Ra 2014/03/0039

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Veröffentlicht am 27.11.2014
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art116 Abs1;
B-VG Art119a Abs3;
B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art120 Abs1;
B-VG Art120a Abs1;
B-VG Art120a;
B-VG Art120b Abs1;
B-VG Art120b Abs2;
B-VG Art120b;
B-VG Art120c Abs1;
B-VG Art120c Abs3;
B-VG Art120c;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
B-VG Art133 Abs6 Z2;
B-VG Art151 Abs38;
JagdG Tir 2004 §57 Abs2;
JagdG Tir 2004 §57 Abs3;
JagdG Tir 2004 §57 Abs4;
JagdG Tir 2004 §58;
JagdG Tir 2004 §59;
JagdG Tir 2004 §60 Abs1;
JagdG Tir 2004 §60 Abs2 lita;
JagdG Tir 2004 §62a;
JagdG Tir 2004 §63 Abs1 lita;
JagdG Tir 2004 §63 Abs1 litd;
JagdG Tir 2004 §64 Abs1;
JagdG Tir 2004 §64;
JagdG Tir 2004 §65 Abs1;
JagdG Tir 2004 §65 Abs4;
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §9 Abs2;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 116 heute
  2. B-VG Art. 116 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.2004 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 116 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  6. B-VG Art. 116 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  7. B-VG Art. 116 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 120a heute
  2. B-VG Art. 120a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. B-VG Art. 120a heute
  2. B-VG Art. 120a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. B-VG Art. 120b heute
  2. B-VG Art. 120b gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. B-VG Art. 120b heute
  2. B-VG Art. 120b gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. B-VG Art. 120b heute
  2. B-VG Art. 120b gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. B-VG Art. 120c heute
  2. B-VG Art. 120c gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. B-VG Art. 120c heute
  2. B-VG Art. 120c gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. B-VG Art. 120c heute
  2. B-VG Art. 120c gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 151 heute
  2. B-VG Art. 151 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  3. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  4. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  5. B-VG Art. 151 gültig von 05.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2024
  6. B-VG Art. 151 gültig von 01.05.2024 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  7. B-VG Art. 151 gültig von 27.02.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  8. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2022 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2022
  9. B-VG Art. 151 gültig von 29.07.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  10. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2022
  11. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 235/2021
  12. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2021
  13. B-VG Art. 151 gültig von 06.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  14. B-VG Art. 151 gültig von 05.04.2020 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  15. B-VG Art. 151 gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  16. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2019
  17. B-VG Art. 151 gültig von 16.01.2019 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  18. B-VG Art. 151 gültig von 16.05.2018 bis 15.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  19. B-VG Art. 151 gültig von 16.09.2017 bis 15.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  20. B-VG Art. 151 gültig von 08.12.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
  21. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.2016 bis 07.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  22. B-VG Art. 151 gültig von 09.06.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  23. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2014
  24. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  25. B-VG Art. 151 gültig von 03.08.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  26. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  27. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  28. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  29. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  30. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  31. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  32. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  33. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2012
  34. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  35. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  36. B-VG Art. 151 gültig von 24.05.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  37. B-VG Art. 151 gültig von 27.03.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  38. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.2012 bis 26.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  39. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 10.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  40. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  41. B-VG Art. 151 gültig von 08.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  42. B-VG Art. 151 gültig von 15.12.2010 bis 07.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  43. B-VG Art. 151 gültig von 28.07.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  44. B-VG Art. 151 gültig von 20.07.2010 bis 27.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  45. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2009 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2009
  46. B-VG Art. 151 gültig von 07.04.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2009
  47. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 06.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  48. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2008
  49. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2007 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  50. B-VG Art. 151 gültig von 30.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  51. B-VG Art. 151 gültig von 28.10.2005 bis 29.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2005
  52. B-VG Art. 151 gültig von 27.08.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  53. B-VG Art. 151 gültig von 17.08.2005 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
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  60. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  61. B-VG Art. 151 gültig von 29.09.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
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  70. B-VG Art. 151 gültig von 09.01.1999 bis 13.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
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  72. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/1998
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  74. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998
  75. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  76. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  77. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  78. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  79. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  80. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/1997
  81. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  82. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  83. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  84. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  85. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  86. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  87. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  88. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 437/1996
  89. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  90. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  91. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  92. B-VG Art. 151 gültig von 22.12.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  93. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 21.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  94. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  95. B-VG Art. 151 gültig von 09.04.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1994
  96. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 08.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  97. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  98. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.1992 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 868/1992
  99. B-VG Art. 151 gültig von 05.08.1992 bis 30.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  100. B-VG Art. 151 gültig von 01.11.1991 bis 04.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  101. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1981 bis 31.10.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  102. B-VG Art. 151 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  103. B-VG Art. 151 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des Tiroler Jägerverbandes in Innsbruck, vertreten durch Heiss & Heiss Rechtsanwälte OG in 6020 Innsbruck, Burggraben 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28. Juli 2014, Zl LVwG-2014/23/0811-1 (mitbeteiligte Partei: B N in L, vertreten durch MMag. Christian Mertens, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 6; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), betreffend eine Ordnungsstrafe nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

I. Sachverhalt römisch eins. Sachverhalt

1. Mit Disziplinarerkenntnis des Disziplinarausschusses des Tiroler Jägerverbandes vom 25. November 2013 wurde über die mitbeteiligte Partei die Ordnungsstrafe des strengen Verweises verhängt. Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis ersatzlos behoben (Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses).

Ferner wurde vom Landesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Erhebung der ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses).Ferner wurde vom Landesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Erhebung der ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses).

II. Revision römisch zwei. Revision

1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision des Tiroler Jägerverbandes.

2. Die revisionswerbende Partei erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren Rechten insoweit verletzt, als dass keine Möglichkeit bestehe, die mitbeteiligte Partei für Verstöße gegen ihre jagdrechtlichen Pflichten disziplinarrechtlich zu sanktionieren.

3. In der Revision wird beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß § 42 Abs 4 VwGG in der Sache selbst entscheiden, und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abändern, dass die mitbeteiligte Partei gemäß § 4 Abs 2 lit b, c und d und § 34 Abs 2 der Satzung des Tiroler Jägerverbandes ein Vergehen gegen die Standespflichten dadurch begangen habe, indem sie wiederholt und gröblich gegen die jagdrechtlichen Vorschriften verstoßen habe, nämlich gegen § 11 Abs 3 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41/2004 (TJG 2004) und § 45 Abs 2 lit b, c und d der Satzung des Tiroler Jägerverbandes, weshalb über sie gemäß § 64 Abs 1 und 4 lit b TJG 2004 in der geltenden Fassung die Ordnungsstrafe des strengen Verweises verhängt werde. In eventu beantragt die revisionswerbende Partei, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 3. In der Revision wird beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst entscheiden, und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abändern, dass die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera b,, c und d und Paragraph 34, Absatz 2, der Satzung des Tiroler Jägerverbandes ein Vergehen gegen die Standespflichten dadurch begangen habe, indem sie wiederholt und gröblich gegen die jagdrechtlichen Vorschriften verstoßen habe, nämlich gegen Paragraph 11, Absatz 3, des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, (TJG 2004) und Paragraph 45, Absatz 2, Litera b,, c und d der Satzung des Tiroler Jägerverbandes, weshalb über sie gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 4 Litera b, TJG 2004 in der geltenden Fassung die Ordnungsstrafe des strengen Verweises verhängt werde. In eventu beantragt die revisionswerbende Partei, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

III. Rechtslage römisch drei. Rechtslage

1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51, erkennen die Verwaltungsgerichte "über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit". 1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , I Nr 51, erkennen die Verwaltungsgerichte "über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit".

2. Art 133 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51, lautet auszugsweise: 2. Artikel 133, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , I Nr 51, lautet auszugsweise:

"Artikel 133. (1) ...

...

  1. (6)Absatz 6,Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;

3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen; 3. der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;

4. der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen. 4. der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen.

  1. (7)Absatz 7,Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
  2. (8)Absatz 8,Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze."Wer in anderen als den in Absatz 6, genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze."

..."

3. Artikel 115, Art 116, Art 119a, Art 120a bis 120 c sowie Art 151 Abs 38 B-VG idF BGBl I Nr 2/2008 haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut: 3. Artikel 115, Artikel 116,, Artikel 119 a,, Artikel 120 a bis 120 c sowie Artikel 151, Absatz 38, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 2 aus 2008, haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"Fünftes Hauptstück Selbstverwaltung

A. Gemeinden

Artikel 115. (1) Soweit in den folgenden Artikeln von Gemeinden die Rede ist, sind darunter die Ortsgemeinden zu verstehen.

...

Artikel 116. (1) Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.

...

Artikel 119a. (1) Der Bund und das Land üben das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

...

  1. (3)Absatz 3,Das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung stehen, insoweit als der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfasst, dem Bund, im Übrigen den Ländern zu; das Aufsichtsrecht ist von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben.

...

  1. (9)Absatz 9,Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144) zu erheben.Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Artikel 130 bis 132) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133,) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 144,) zu erheben.

B. Sonstige Selbstverwaltung

Artikel 120a. (1) Personen können zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden.

...

Artikel 120b. (1) Die Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen. Dem Bund oder dem Land kommt ihnen gegenüber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung ein Aufsichtsrecht zu. Darüber hinaus kann sich das Aufsichtsrecht auch auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung erstrecken, wenn dies auf Grund der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist.

  1. (2)Absatz 2,Den Selbstverwaltungskörpern können Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen und eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen.
  2. (3)Absatz 3,Durch Gesetz können Formen der Mitwirkung der Selbstverwaltungskörper an der staatlichen Vollziehung vorgesehen werden.

Artikel 120c. (1) Die Organe der Selbstverwaltungskörper sind aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.

  1. (2)Absatz 2,Eine sparsame und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben der Selbstverwaltungskörper ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch Beiträge ihrer Mitglieder oder durch sonstige Mittel sicherzustellen.
  2. (3)Absatz 3,Die Selbstverwaltungskörper sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie können im Rahmen der Gesetze zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vermögen aller Art erwerben, besitzen und darüber verfügen.

...

Artikel 151. (1) ...

...

  1. (38)Absatz 38,Art. 2 Abs. 3, Art. 3 Abs. 2 bis 4, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3 zweiter und dritter Satz, Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 23f Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, Art. 50, Art. 52 Abs. 1a, der sechste Unterabschnitt des Abschnittes A des dritten Hauptstückes, Art. 67a, Art. 88 Abs. 1, Art. 90a, Art. 112, die Überschriften vor Art. 115, Abschnitt B des (neuen) fünften Hauptstückes, die Überschriften vor Art. 121 und Art. 129, Art. 134 Abs. 6, die Überschrift vor Art. 148a, Art. 148a Abs. 3 bis 5, Art. 148c letzter Satz und die Überschrift vor Art. 149 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die zur Anpassung an die Art. 20 Abs. 2 letzter Satz und Art. 120b Abs. 2 erforderlichen Bundes- und Landesgesetze sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 zu erlassen."Artikel 2, Absatz 3,, Artikel 3, Absatz 2 bis 4, Artikel 9, Absatz 2,, Artikel 10, Absatz 3, zweiter und dritter Satz, Artikel 20, Absatz eins und 2, Artikel 23 f, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3,, Artikel 50,, Artikel 52, Absatz eins a,, der sechste Unterabschnitt des Abschnittes A des dritten Hauptstückes, Artikel 67 a,, Artikel 88, Absatz eins,, Artikel 90 a,, Artikel 112,, die Überschriften vor Artikel 115,, Abschnitt B des (neuen) fünften Hauptstückes, die Überschriften vor Artikel 121 und Artikel 129,, Artikel 134, Absatz 6,, die Überschrift vor Artikel 148 a,, Artikel 148 a, Absatz 3 bis 5, Artikel 148 c, letzter Satz und die Überschrift vor Artikel 149, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die zur Anpassung an die Artikel 20, Absatz 2, letzter Satz und Artikel 120 b, Absatz 2, erforderlichen Bundes- und Landesgesetze sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 zu erlassen."

4. § 9 Abs 2 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 133/2013, lautet: 4. Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 133 aus 2013,, lautet:

"Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten: Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

...

  1. (2)Absatz 2,Belangte Behörde ist

1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 1. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 2. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 3. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,

4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und 4. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und

5. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat." 5. in den Fällen des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat."

5. §§ 57 bis 64 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41, idF LGBl Nr 150/2012 (TJG 2004), lauten auszugsweise wie folgt: 5. Paragraphen 57 bis 64 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012, (TJG 2004), lauten auszugsweise wie folgt:

"10. Abschnitt

Tiroler Jägerverband

§ 57 Paragraph 57

Mitgliedschaft

  1. (1)Absatz eins,Alle Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen, bilden den Tiroler Jägerverband.
  2. (2)Absatz 2,Der Tiroler Jägerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, er hat seinen Sitz in Innsbruck.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft wird mit der Ausstellung der Tiroler Jagdkarte erworben; sie erlischt im Fall des § 29 Abs. 2 mit der Ungültigerklärung der Jagdkarte, sonst drei Monate nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer.Die Mitgliedschaft wird mit der Ausstellung der Tiroler Jagdkarte erworben; sie erlischt im Fall des Paragraph 29, Absatz 2, mit der Ungültigerklärung der Jagdkarte, sonst drei Monate nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer.
  4. (4)Absatz 4,Die Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten, der mit der Jagdkartenabgabe, im Fall der Erlangung der Gültigkeit der Tiroler Jagdkarte nach § 27 Abs. 4 erster Satz unmittelbar durch den Tiroler Jägerverband, eingehoben wird. Der Pflichtbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder allgemein festzusetzen. Rückständige Pflichtbeiträge sind auf Ersuchen des Tiroler Jägerverbandes nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 einzutreiben."Die Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten, der mit der Jagdkartenabgabe, im Fall der Erlangung der Gültigkeit der Tiroler Jagdkarte nach Paragraph 27, Absatz 4, erster Satz unmittelbar durch den Tiroler Jägerverband, eingehoben wird. Der Pflichtbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder allgemein festzusetzen. Rückständige Pflichtbeiträge sind auf Ersuchen des Tiroler Jägerverbandes nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 einzutreiben."

"§ 58

Aufgaben

  1. (1)Absatz eins,Der Tiroler Jägerverband hat die Aufgabe, die Jagd zu pflegen und zu fördern.
  2. (2)Absatz 2,In Erfüllung dieser Aufgabe obliegt ihm insbesondere,

a) zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Jagd betreffen, Gutachten zu erstatten und Jagdsachverständige namhaft zu machen;

b) an der Aus- und Fortbildung der Jagdaufseher und der Berufsjäger, insbesondere durch die Abhaltung von Lehrveranstaltungen, mitzuwirken und für die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder durch Pflichttrophäenschauen und andere Veranstaltungen zu sorgen;

c) Einrichtungen zur Förderung der Jagdwissenschaft und des jagdlichen Schießwesens zu schaffen und die Jagdhundezucht und - führung zu fördern;

d) Jagdhaftpflichtversicherungen für seine Mitglieder abzuschließen;

e) Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagdschutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen zu schaffen."

"§ 59

Organe

Organe des Tiroler Jägerverbandes sind die Vollversammlung,

der Vorstand, der Landesjägermeister und die Hegemeister."

"§ 60

Vollversammlung

  1. (1)Absatz eins,Die Vollversammlung besteht aus den von allen Mitgliedern gewählten Delegierten.
  2. (2)Absatz 2,Der Vollversammlung sind insbesondere vorbehalten:
    1. a)Litera a
      die Erlassung der Satzungen;
    2. b)Litera b
      die Festsetzung der Anzahl der Besitzer einer Tiroler Jagdkarte, für die nach § 63 Abs. 1 lit. a je ein Delegierter in die Vollversammlung zu wählen ist;die Festsetzung der Anzahl der Besitzer einer Tiroler Jagdkarte, für die nach Paragraph 63, Absatz eins, Litera a, je ein Delegierter in die Vollversammlung zu wählen ist;
                  c)       die Beschlussfassung über die Höhe der Pflichtbeiträge und des Entgeltes für die Ausgabe von Jagdgastkarten;
                  d)       die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss;
                  e)       die Wahl des Landesjägermeisters, seines Stellvertreters und dreier Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Vorstandes;
                  f)       die Ernennung von außerordentlichen und Ehrenmitgliedern und von Jägermeistern;
                  g)       die Beschlussfassung in grundsätzlichen Angelegenheiten der Jagd.
  3. (3)Absatz 3,Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. § 15 Abs. 3 zweiter Satz findet Anwendung.Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Paragraph 15, Absatz 3, zweiter Satz findet Anwendung.
  4. (4)Absatz 4,Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme."

"§ 61

Vorstand

  1. (1)Absatz eins,Der Vorstand besteht aus:
    1. a)Litera a
      dem Landesjägermeister und seinem Stellvertreter;
    2. b)Litera b
      drei von der Vollversammlung zu wählenden Mitgliedern;
    3. c)Litera c
      den Bezirksjägermeistern.
    Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt sechs Jahre.
  2. (2)Absatz 2,Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung oder dem Landesjägermeister vorbehalten sind.
  3. (3)Absatz 3,Den Vorsitz im Vorstand führt der Landesjägermeister. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Landesjägermeister oder sein Stellvertreter und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden."

"§ 62

Landesjägermeister

  1. (1)Absatz eins,Der Landesjägermeister beruft die Vollversammlung ein und leitet sie. Er führt die Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes durch.
  2. (2)Absatz 2,Der Landesjägermeister vertritt den Tiroler Jägerverband nach außen. Urkunden, in denen Verbindlichkeiten des Tiroler Jägerverbandes begründet werden, bedürfen neben seiner Unterschrift der Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes oder des Leiters der Geschäftsstelle.
  3. (3)Absatz 3,Im Fall seiner Verhinderung wird der Landesjägermeister durch seinen Stellvertreter vertreten."

"§ 62a

Hegemeister

  1. (1)Absatz eins,Der Bezirksjägermeister hat für jeden Hegebezirk nach § 50a einen Hegemeister zu bestellen. Die Bestellung erfolgt befristet auf sechs Jahre.Der Bezirksjägermeister hat für jeden Hegebezirk nach Paragraph 50 a, einen Hegemeister zu bestellen. Die Bestellung erfolgt befristet auf sechs Jahre.
  2. (2)Absatz 2,Zum Hegemeister darf nur ein Mitglied des Tiroler Jägerverbandes bestellt werden, das

a) die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung der ihm obliegenden Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit besitzt,

  1. b)Litera b
    gründliche jagdliche Kenntnisse und Erfahrungen aufweist und
  2. c)Litera c
    mit den Revier- und Wildstandsverhältnissen im Hegebezirk vertraut ist.
  1. (3)Absatz 3,Der Hegemeister hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu unterstützen durch

a) die Erhebung des Bestandes an Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und Murmeltieren nach § 37 Abs. 2 dritter Satz sowie an Hühnervögeln nach § 38a Abs. 2 zweiter Satz, a) die Erhebung des Bestandes an Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und Murmeltieren nach Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz sowie an Hühnervögeln nach Paragraph 38 a, Absatz 2, zweiter Satz,

b) die Abgabe einer Stellungnahme zu den von den Jagdausübungsberechtigten nach § 37 Abs. 5 vorgelegten Abschussplänen für Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und Murmeltiere, b) die Abgabe einer Stellungnahme zu den von den Jagdausübungsberechtigten nach Paragraph 37, Absatz 5, vorgelegten Abschussplänen für Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und Murmeltiere,

c) die Abgabe einer Stellungnahme in Verfahren nach § 37 Abs. 8, 9 oder 10, c) die Abgabe einer Stellungnahme in Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 8, 9, oder 10,

d) die Abgabe einer Stellungnahme zu den von den Jagdausübungsberechtigten nach § 38a Abs. 4 beantragten Abschüssen von Hühnervögeln, d) die Abgabe einer Stellungnahme zu den von den Jagdausübungsberechtigten nach Paragraph 38 a, Absatz 4, beantragten Abschüssen von Hühnervögeln,

  1. e)Litera e
    die Bescheinigung von Wildvorlagen nach § 38 Abs. 3,die Bescheinigung von Wildvorlagen nach Paragraph 38, Absatz 3,,
  2. f)Litera f
    die Bestätigung von Hegeabschüssen nach § 39 Abs. 1. ...die Bestätigung von Hegeabschüssen nach Paragraph 39, Absatz eins, ...
  1. (4)Absatz 4,Der Hegemeister ist berechtigt, die Jagdgebiete im Hegebezirk zum Zweck der Besorgung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit zu begehen.
  2. (5)Absatz 5,Die Bestellung des Hegemeisters bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie darf nur versagt werden, wenn eine der im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. ...Die Bestellung des Hegemeisters bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie darf nur versagt werden, wenn eine der im Absatz 2, angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. ...

..."

"§ 63

Satzungen

  1. (1)Absatz eins,Der Tiroler Jägerverband hat sich Satzungen zu geben, die insbesondere Bestimmungen zu enthalten haben:

a) über die Wahl der Delegierten in der Vollversammlung; die Delegierten sind alle drei Jahre für jeden politischen Bezirk durch die Besitzer einer gültigen Tiroler Jagdkarte, die zuletzt von der betreffenden Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt wurde, zu wählen;

b) über die Wahl des Landesjägermeisters, seines Stellvertreters und der drei weiteren von der Vollversammlung zu wählenden Mitglieder des Vorstandes; der Landesjägermeister und sein Stellvertreter sind in getrennten Wahlgängen zu wählen; die drei weiteren Mitglieder können in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden; gewählt ist jeweils, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt;

c) über die Einrichtung der Geschäftsstelle des Tiroler Jägerverbandes, deren Leiter und deren Personal vom Vorstand zu bestellen ist;

d) über die Bestellung und den Aufgabenbereich der Bezirksjägermeister, die Mitglieder des Verbandes sein müssen und vom Landesjägermeister zu seiner Unterstützung in der Führung der Geschäfte des Verbandes auf Vorschlag der Verbandsmitglieder des betreffenden politischen Bezirkes zu ernennen sind;

e) über den Aufgabenbereich der Hegemeister, soweit es sich dabei nicht um Aufgaben nach § 62a Abs. 3 handelt. e) über den Aufgabenbereich der Hegemeister, soweit es sich dabei nicht um Aufgaben nach Paragraph 62 a, Absatz 3, handelt.

  1. (2)Absatz 2,Die Satzungen haben außerdem die zur Durchführung der im § 58 angeführten Aufgaben des Tiroler Jägerverbandes erforderlichen Bestimmungen zu treffen.Die Satzungen haben außerdem die zur Durchführung der im Paragraph 58, angeführten Aufgaben des Tiroler Jägerverbandes erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
  2. (3)Absatz 3,Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen."

"§ 64

Ordnungsstrafen

  1. (1)Absatz eins,Über Mitglieder, die ihre Pflichten gegenüber dem Verband oder seinen Mitgliedern verletzen oder das Ansehen der Jägerschaft durch Verstöße gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch schädigen, hat der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes Ordnungsstrafen zu verhängen.
  2. (2)Absatz 2,Der Disziplinarausschuss besteht aus:

a) dem Landesjägermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem,

b) dem Bezirksjägermeister des Bezirkes, dessen Jagdbehörde für das Mitglied, gegen das sich das Verfahren richtet, die Tiroler Jagdkarte ausgestellt hat, oder dessen Vertreter im Bezirksjagdbeirat und

c) einem weiteren, vom Vorstand zu bestellenden Vorstandsmitglied (Ersatzmitglied).

  1. (3)Absatz 3,Der Disziplinarausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder bzw. deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
  2. (4)Absatz 4,Ordnungsstrafen sind mit Disziplinarerkenntnis zu verhängen. Ordnungsstrafen sind:
    1. a)Litera a
      der Verweis und
    2. b)Litera b
      der strenge Verweis.
    Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe nach lit. b sind die Bezirksverwaltungsbehörden in Kenntnis zu setzen.Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe nach Litera b, sind die Bezirksverwaltungsbehörden in Kenntnis zu setzen.
  3. (5)Absatz 5,Der Disziplinarausschuss hat nach dem Einlangen einer Anzeige oder nach dem Bekanntwerden eines disziplinär zu ahndenden Vergehens dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich binnen einer angemessenen Frist zum Sachverhalt zu äußern, und nach Anhören des Disziplinaranwaltes zu entscheiden, ob über eine bei ihm eingelangte Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist oder nicht. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgt durch die Ladung des betroffenen Mitgliedes zur mündlichen Verhandlung. Die Ladung hat die Angabe zu enthalten, welche Pflichtverletzung oder welcher Verstoß gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch, der das Ansehen der Jägerschaft geschädigt hat, dem Mitglied vorgeworfen wird.
  4. (6)Absatz 6,Ein Disziplinarerkenntnis darf nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung erlassen werden. Wenn seit der Begehung der Tat mehr als drei Jahre verstrichen sind, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt und eine verhängte Disziplinarstrafe nicht mehr vollstreckt werden. Im Übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991."

"§ 65

Aufsicht

  1. (1)Absatz eins,Der Tiroler Jägerverband steht unter der Aufsicht der Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Tiroler Jägerverbandes, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben.
  3. (3)Absatz 3,Die Landesregierung hat auf Antrag von mindestens 20 Verbandsmitgliedern oder von Amts wegen Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss binnen vier Wochen nach Durchführung der Wahl eingebracht werden.
  4. (4)Absatz 4,Der Tiroler Jägerverband hat den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss der Landesregierung vorzulegen und ihr das Ergebnis durchgeführter Wahlen unverzüglich anzuzeigen.
  5. (5)Absatz 5,Die Landesregierung ist zu allen Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes zu laden. Ihr Vertreter ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und jederzeit Anträge zu stellen."

IV. Würdigung römisch vier. Würdigung

Die Revision ist nicht zulässig. Dies aus folgenden

Überlegungen:

A. Bei der vorliegenden Revision handelt es sich nicht um eine Amtsrevision iSd Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG. A. Bei der vorliegenden Revision handelt es sich nicht um eine Amtsrevision iSd Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG.

Die Frage, wer im Sinn dieser Bestimmung belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist, ist nach § 9 Abs 2 VwGVG zu beurteilen (vgl dazu etwa Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, S 69; Leitl-Staudinger,Die Frage, wer im Sinn dieser Bestimmung belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist, ist nach Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG zu beurteilen vergleiche , dazu etwa Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, S 69; Leitl-Staudinger,

Die Beschwerdelegitimation vor den Landesverwaltungsgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht und dem VwGH in: Fischer/Pabel/Raschauer, (Hrsg), Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2014, S 343 (Rz 45)). Aus § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG ergibt sich, dass in einem Verfahren, welches die Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid zum Gegenstand hat, jene Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist.Die Beschwerdelegitimation vor den Landesverwaltungsgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht und dem VwGH in: Fischer/Pabel/Raschauer, (Hrsg), Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2014, S 343 (Rz 45)). Aus Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ergibt sich, dass in einem Verfahren, welches die Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid zum Gegenstand hat, jene Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist.

Es obliegt (innerhalb der verfassungsgesetzlichen Grenzen) dem Materiengesetzgeber (im vorliegenden Fall dem Tiroler Landesgesetzgeber) zu normieren, wem er hoheitliche Befugnisse einräumt und somit zur Behörde (im funktionellen Sinn) macht (vgl dazu etwa Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4, 2013, S 59 (Rz 138)).Es obliegt (innerhalb der verfassungsgesetzlichen Grenzen) dem Materiengesetzgeber (im vorliegenden Fall dem Tiroler Landesgesetzgeber) zu normieren, wem er hoheitliche Befugnisse einräumt und somit zur Behörde (im funktionellen Sinn) macht vergleiche , dazu etwa Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4, 2013, S 59 (Rz 138)).

Nach § 64 Abs 1 TJG 2004 hat der Landesgesetzgeber dem Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes - nicht jedoch dem Tiroler Jägerverband selbst - die Zuständigkeit übertragen, über Mitglieder dieses Verbandes bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Ordnungsstrafen zu verhängen. Derart hat im vorliegenden Fall der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes mit Disziplinarerkenntnis vom 25. November 2013 über die mitbeteiligte Partei die in Rede stehende Ordnungsstrafe verhängt und somit den vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid erlassen.Nach Paragraph 64, Absatz eins, TJG 2004 hat der Landesgesetzgeber dem Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes - nicht jedoch dem Tiroler Jägerverband selbst - die Zuständigkeit übertragen, über Mitglieder dieses Verbandes bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Ordnungsstrafen zu verhängen. Derart hat im vorliegenden Fall der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes mit Disziplinarerkenntnis vom 25. November 2013 über die mitbeteiligte Partei die in Rede stehende Ordnungsstrafe verhängt und somit den vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid erlassen.

Damit ist vorliegend der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht anzusehen, dem auch die Befugnis zugekommen wäre, gegen das angefochtene Erkenntnis Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine derartige Berechtigung zur Erhebung einer Amtsrevision im Sinne des Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG kann dem Tiroler Jägerverband als Rechtsträger dieser Behörde selbst nicht zukommen, weil er den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat und folglich auch nicht als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht zu behandeln ist.Damit ist vorliegend der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht anzusehen, dem auch die Befugnis zugekommen wäre, gegen das angefochtene Erkenntnis Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine derartige Berechtigung zur Erhebung einer Amtsrevision im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG kann dem Tiroler Jägerverband als Rechtsträger dieser Behörde selbst nicht zukommen, weil er den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat und folglich auch nicht als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht zu behandeln ist.

B. Der revisionswerbende Tiroler Jägerverband kann im vorliegenden Fall seine Revisionslegitimation auch nicht auf Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG stützen. B. Der revisionswerbende Tiroler Jägerverband kann im vorliegenden Fall seine Revisionslegitimation auch nicht auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG stützen.

B.1.1. Beim Tiroler Jägerverband handelt es sich gemäß § 57 Abs 2 TJG 2004 um eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Ferner ist der Tiroler Jägerverband - wenn auch schon vor dem Jahr 2008 gesetzlich eingerichtet - als "sonstiger" (nichtterritorialer) Selbstverwaltungskörper iSd der Bestimmungen der Art 120a bis Art 120c B-VG zu qualifizieren, die mit 1. Jänner 2008 in Kraft traten (Art 151 Abs 38 B-VG; vgl dazu etwa Zellenberg, Selbstverwaltung neu?, in: Lienbacher/Wielinger (Hrsg), Öffentliches Recht Jahrbuch 2009, S 149). B.1.1. Beim Tiroler Jägerverband handelt es sich gemäß Paragraph 57, Absatz 2, TJG 2004 um eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Ferner ist der Tiroler Jägerverband - wenn auch schon vor dem Jahr 2008 gesetzlich eingerichtet - als "sonstiger" (nichtterritorialer) Selbstverwaltungskörper iSd der Bestimmungen der Artikel 120 a bis Artikel 120 c, B-VG zu qualifizieren, die mit 1. Jänner 2008 in Kraft traten (Artikel 151, Absatz 38, B-VG; vergleiche , dazu etwa Zellenberg, Selbstverwaltung neu?, in: Lienbacher/Wielinger (Hrsg), Öffentliches Recht Jahrbuch 2009, S 149).

B.1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. März 2009, B 616/08 (VfSlg 18.731/2009), unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl I Nr 2/2008 festgehalten, dass durch den mit dieser eingeführten Art 120a Abs 1 B-VG eine bloße Klarstellung der Zulässigkeit der Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern erfolgt sei, aber nichts an der bestehenden Verfassungsrechtslage hinsichtlich der Selbstverwaltung im nichtterritorialen Bereich geändert würde. Der Verfassungsgerichtshof hat zudem bereits wiederholt Jägerschaften und Jagdverbände als Selbstverwaltungskörper in der Art der sonstigen Selbstverwaltung qualifiziert (vgl etwa VfGH vom 19. Dezember 1977, G 11, 12, 37, 38/77 (VfSlg 8215/1977); VfGH vom 25. September 2008, G 10/08 (VfSlg 18.548/2008); vgl auch Pürgy, Die sonstige funktionale Selbstverwaltung - ein weites Restfeld, in: B.1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. März 2009, B 616/08 (VfSlg 18.731 aus 2009,), unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 2 aus 2008, festgehalten, dass durch den mit dieser eingeführten Artikel 120 a, Absatz eins, B-VG eine bloße Klarstellung der Zulässigkeit der Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern erfolgt sei, aber nichts an der bestehenden Verfassungsrechtslage hinsichtlich der Selbstverwaltung im nichtterritorialen Bereich geändert würde. Der Verfassungsgerichtshof hat zudem bereits wiederholt Jägerschaften und Jagdverbände als Selbstverwaltungskörper in der Art der sonstigen Selbstverwaltung qualifiziert vergleiche , etwa VfGH vom 19. Dezember 1977, G 11, 12, 37, 38/77 (VfSlg 8215 aus 1977,); VfGH vom 25. September 2008, G 10/08 (VfSlg 18.548 aus 2008,); vergleiche , auch Pürgy, Die sonstige funktionale Selbstverwaltung - ein weites Restfeld, in:

Österreichische Verwaltungswissenschaftliche Gesellschaft (Hrsg), Selbstverwaltung in Österreich, 2009, S 281 ff, Stolzlechner, Vorbem zu B. Sonstige Selbstverwaltung, in:

Rill/Schäffer, Kommentar, Rz 7 und Rz 10f (2010); N. Raschauer/Schilchegger, Jagdrecht, in: Pürgy (Hrsg), Das Recht der Länder, Bd II/2, 2012, S 365, 379f (Rz 29)).

B.1.3. Aus den Gesetzesmaterialien zu Art 120a B-VG (vgl AB 370 BlgNR XXIII. GP, S 5) ergibt sich zunächst, dass durch die Wendung "zusammengefasst werden" die obligatorische Mitgliedschaft als Strukturelement der sonstigen Selbstverwaltung zum Ausdruck gebracht wird. Wesentlich für die Qualifikation einer Einrichtung als "sonstiger" Selbstverwaltungskörper ist die obligatorische Mitgliedschaft dahingehend, dass die Angehörigen des Selbstverwaltungskörpers diesem ex lege angehören und sich dieser Mitgliedschaft nicht durch einen Willensakt entziehen können (vgl nochmals VfGH vom 6. März 2009, B 616/08, (VfSlg 18.731/2009); Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10, 2014, S 251). B.1.3. Aus den Gesetzesmaterialien zu Artikel 120 a, B-VG vergleiche , Ausschussbericht 370, BlgNR römisch 23 . GP, S 5) ergibt sich zunächst, dass durch die Wendung "zusammengefasst werden" die obligatorische Mitgliedschaft als Strukturelement der sonstigen Selbstverwaltung zum Ausdruck gebracht wird. Wesentlich für die Qualifikation einer Einrichtung als "sonstiger" Selbstverwaltungskörper ist die obligatorische Mitgliedschaft dahingehend, dass die Angehörigen des Selbstverwaltungskörpers diesem ex lege angehören und sich dieser Mitgliedschaft nicht durch einen Willensakt entziehen können vergleiche , nochmals VfGH vom 6. März 2009, B 616/08, (VfSlg 18.731 aus 2009,); Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10, 2014, S 251).

Gemäß § 57 Abs 3 TJG 2004 wird die Mitgliedschaft im Tiroler Jägerverband mit der Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte erworben, ohne dass es eines weiteren Aktes durch den Inhaber der Jagdkarte bedarf oder dass das Gesetz die Möglichkeit eröffnen würde, dass der Inhaber einer Tiroler Jagdkarte durch einen Willensakt von einer Mitgliedschaft im Tiroler Jägerverband Abstand nehmen könnte. Damit ist das Kriterium der obligatorischen Mitgliedschaft hinsichtlich des Tiroler Jagdverbandes erfüllt. Weiters handelt es sich bei den in § 58 TJG 2004 normierten Aufgaben des Tiroler Jägerverband, die von diesem selbständig wahrzunehmen sind, um solche, die jedenfalls im überwiegenden gemeinsamen Interesse der dem Verband angehörenden Personen liegen und von ihnen gemeinsam besorgt werden können (vgl Art 120a Abs 1 B-VG). Ferner werden die Organe des Tiroler Jägerverbandes (§ 59 TJG 2004 nennt die Vollversammlung, den Vorstand, den Landesjägermeister und die Hegemeister) nach demokratischen Grundsätzen aus dem Kreis der Mitglieder gebildet (vgl Art 120c Abs 1 B-VG). Die Vollversammlung besteht nämlich aus den von allen Mitgliedern gewählten Delegierten (vgl § 60 Abs 1 iVm der Bestimmung über die Wahl der Delegierten in der Satzung iSd § 63 Abs 1 lit a TJG 2004), ferner besteht der Vorstand aus dem von der Vollversammlung gewählten Landesjägermeister (samt seinen Stellvertretern; vgl § 60 Abs 2 lit a TJG 2004), drei von der Vollversammlung zu wählenden Mitgliedern und den Bezirksjägermeistern, deren Bestellung nach Maßgabe der von der Vollversammlung zu erlassenden Satzung (vgl § 60 Abs 2 lit a TJG 2004) vom Landesjägermeister auf dem Boden der Vorgaben der Satzung iSd § 63 Abs 1 lit d TJG 2004 erfolgt; die Hegemeister wiederum werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 62a TJG 2004 vom Bezirksjägermeister ernannt. Schließlich steht der Tiroler Jägerverband unter der Aufsicht des Landes (vgl § 65 Abs 1 TJG 2004; Art 120b Abs 1 B-VG) wobei - was auf die Stellung des Tiroler Jägerverbandes als selbständiger Wirtschaftskörper hinweist - dieser Verband den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss der Landesregierung vorzulegen hat (vgl § 65 Abs 4 TJG 2004) und der von den Verbandsmitgliedern zu leistende Pflichtbeitrag nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 Abs 4 TJG 2004 vom Tiroler Jägerverband festzusetzen ist (vgl dazu Art 120c Abs 3 B-VG). Die in § 64 TJG 2004 verankerte Zuständigkeit des Disziplinarausschusses des TJV zur Verhängung von Ordnungsstrafen wird (soweit für das bekämpfte Erkenntnis maßgeblich) jedenfalls im eigenen Wirkungsbereich und damit frei von Weisungen besorgt, zumal eine Bezeichnung dieser Aufgaben als solche des übertragenen Wirkungsbereichs iSd Art 120b Abs 2 B-VG durch den Landesgesetzgeber bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 nicht erfolgte (vgl Art 151 Abs 38 letzter Satz B-VG).Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, TJG 2004 wird die Mitgliedschaft im Tiroler Jägerverband mit der Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte erworben, ohne dass es eines weiteren Aktes durch den Inhaber der Jagdkarte bedarf oder dass das Gesetz die Möglichkeit eröffnen würde, dass der Inhaber einer Tiroler Jagdkarte durch einen Willensakt von einer Mitgliedschaft im Tiroler Jägerverband Abstand nehmen könnte. Damit ist das Kriterium der obligatorischen Mitgliedschaft hinsichtlich des Tiroler Jagdverbandes erfüllt. Weiters handelt es sich bei den in Paragraph 58, TJG 2004 normierten Aufgaben des Tiroler Jägerverband, die von diesem selbständig wahrzunehmen sind, um solche, die jedenfalls im überwiegenden gemeinsamen Interesse der dem Verband angehörenden Personen liegen und von ihnen gemeinsam besorgt werden können vergleiche , Artikel 120 a, Absatz eins, B-VG). Ferner werden die Organe des Tiroler Jägerverbandes (Paragraph 59, TJG 2004 nennt die Vollversammlung, den Vorstand, den Landesjägermeister und die Hegemeister) nach demokratischen Grundsätzen aus dem Kreis der Mitglieder gebildet vergleiche , Artikel 120 c, Absatz eins, B-VG). Die Vollversammlung besteht nämlich aus den von allen Mitgliedern gewählten Delegierten vergleiche , Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit der Bestimmung über die Wahl der Delegierten in der Satzung iSd Paragraph 63, Absatz eins, Litera a, TJG 2004), ferner besteht der Vorstand aus dem von der Vollversammlung gewählten Landesjägermeister (samt seinen Stellvertretern; vergleiche , Paragraph 60, Absatz 2, Litera a, TJG 2004), drei von der Vollversammlung zu wählenden Mitgliedern und den Bezirksjägermeistern, deren Bestellung nach Maßgabe der von der Vollversammlung zu erlassenden Satzung vergleiche , Paragraph 60, Absatz 2, Litera a, TJG 2004) vom Landesjägermeister auf dem Boden der Vorgaben der Satzung iSd Paragraph 63, Absatz eins, Litera d, TJG 2004 erfolgt; die Hegemeister wiederum werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 62 a, TJG 2004 vom Bezirksjägermeister ernannt. Schließlich steht der Tiroler Jägerverband unter der Aufsicht des Landes vergleiche , Paragraph 65, Absatz eins, TJG 2004; Artikel 120 b, Absatz eins, B-VG) wobei - was auf die Stellung des Tiroler Jägerverbandes als selbständiger Wirtschaftskörper hinweist - dieser Verband den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss der Landesregierung vorzulegen hat vergleiche , Paragraph 65, Absatz 4, TJG 2004) und der von den Verbandsmitgliedern zu leistende Pflichtbeitrag nach den gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz 4, TJG 2004 vom Tiroler Jägerverband festzusetzen ist vergleiche , dazu Artikel 120 c, Absatz 3, B-VG). Die in Paragraph 64, TJG 2004 verankerte Zuständigkeit des Disziplinarausschusses des TJV zur Verhängung von Ordnungsstrafen wird (soweit für das bekämpfte Erkenntnis maßgeblich) jedenfalls im eigenen Wirkungsbereich und damit frei von Weisungen besorgt, zumal eine Bezeichnung dieser Aufgaben als solche des übertragenen Wirkungsbereichs iSd Artikel 120 b, Absatz 2, B-VG durch den Landesgesetzgeber bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 nicht erfolgte vergleiche , Artikel 151, Absatz 38, letzter Satz B-VG).

B.2. Eine Verletzung des revisionswerbenden Jagdverbandes in den von ihm im Revisionspunkt geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechten kann im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51, in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde nur dann zulässig ist, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist (vgl etwa VwGH vom 30. September 2002, 2000/10/0029; VwGH vom 26. April 2013, 2012/07/0085 beide mwH). Diese Rechtsprechung kann auf die infolge der Novelle BGBl I Nr 51/2012 geänderte Rechtslage übertragen werden, zumal eine auf Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung die Möglichkeit der Rechtsverletzung voraussetzt (vgl dazu Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, Seite 101, Rz 47 zu Art 133 B-VG).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51, in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde nur dann zulässig ist, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist vergleiche , etwa VwGH vom 30. September 2002, 2000/10/0029; VwGH vom 26. April 2013, 2012/07/0085 beide mwH). Diese Rechtsprechung kann auf die infolge der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, geänderte Rechtslage übertragen werden, zumal eine auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung die Möglichkeit der Rechtsverletzung voraussetzt vergleiche , dazu Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, Seite 101, Rz 47 zu Artikel 133, B-VG).

Ob durch die Rechtsvorschriften subjektive Rechte eingeräumt werden, ist eine Frage der Auslegung der betreffenden Vorschriften des materiellen Rechtes. Nicht jede Norm des objektiven Verwaltungsrechts gewährt auch eine subjektive Berechtigung. Ein subjektives öffentliches Recht ist dann zu bejahen, wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende Rechtspflicht zur Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern (zumindest auch) dem Interesse einzelner zu dienen bestimmt ist (vgl VwGH vom 3. April 1998, 98/19/0025).Ob durch die Rechtsvorschriften subjektive Rechte eingeräumt werden, ist eine Frage der Auslegung der betreffenden Vorschriften des materiellen Rechtes. Nicht jede Norm des objektiven Verwaltungsrechts gewährt auch eine subjektive Berechtigung. Ein subjektives öffentliches Recht ist dann zu bejahen, wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende Rechtspflicht zur Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern (zumindest auch) dem Interesse einzelner zu dienen bestimmt ist vergleiche , VwGH vom 3. April 1998, 98/19/0025).

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, dass dem Tiroler Jägerverband das von ihm im Revisionspunkt als verletzt geltend gemachte subjektiv-öffentliche Recht zukäme. Der Gesetzgeber hat gemäß § 64 Abs 1 TJG 2004 (wie erwähnt) ausdrücklich dem Disziplinarausschuss dieses Verbandes die Zuständigkeit übertragen, über jene Verbandsmitglieder, die ihre Pflichten gegenüber dem Verband oder seinen Mitgliedern verletzen oder das Ansehen der Jägerschaft durch Verstöße gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch schädigen, eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Daraus folgt, dass die disziplinarrechtliche Verfolgung der Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes nicht diesem in seiner Gesamtheit, sondern dem beim Selbstverwaltungskörper Tiroler Jägerschaft eingerichteten Disziplinarausschuss obliegt. Diese vom Gesetzgeber gewählte Übertragung der Disziplinarzuständigkeit über die Verbandsmitglieder auf den Disziplinarausschuss spricht gegen die Annahme eines sich aus dem TJG 2004 ergebenden subjektivöffentlichen Rechtes des Tiroler Jagdverbandes selbst, seine Mitglieder für Verstöße gegen ihre jagdrechtlichen Pflichten disziplinarrechtlich zu sanktionieren. Auch sonst lassen sich dem TJG 2004 keine Anhaltspunkte entnehmen, aus denen sich im Sinne der oben dargelegten Grundsätze ein im TJG 2004 ausgeprägtes subjektiv-öffentliches Recht des Tiroler Jägerverbandes auf eine disziplinarrechtliche Sanktionierung seiner Mitglieder ergeben würde.Vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, dass dem Tiroler Jägerverband das von ihm im Revisionspunkt als verletzt geltend gemachte subjektiv-öffentliche Recht zukäme. Der Gesetzgeber hat gemäß Paragraph 64, Absatz eins, TJG 2004 (wie erwähnt) ausdrücklich dem Disziplinarausschuss dieses Verbandes die Zuständigkeit übertragen, über jene Verbandsmitglieder, die ihre Pflichten gegenüber dem Verband oder seinen Mitgliedern verletzen oder das Ansehen der Jägerschaft durch Verstöße gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch schädigen, eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Daraus folgt, dass die disziplinarrechtliche Verfolgung der Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes nicht diesem in seiner Gesamtheit, sondern dem beim Selbstverwaltungskörper Tiroler Jägerschaft eingerichteten Disziplinarausschuss obliegt. Diese vom Gesetzgeber gewählte Übertragung der Disziplinarzuständigkeit über die Verbandsmitglieder auf den Disziplinarausschuss spricht gegen die Annahme eines sich aus dem TJG 2004 ergebenden subjektivöffentlichen Rechtes des Tiroler Jagdverbandes selbst, seine Mitglieder für Verstöße gegen ihre jagdrechtlichen Pflichten disziplinarrechtlich zu sanktionieren. Auch sonst lassen sich dem TJG 2004 keine Anhaltspunkte entnehmen, aus denen sich im Sinne der oben dargelegten Grundsätze ein im TJG 2004 ausgeprägtes subjektiv-öffentliches Recht des Tiroler Jägerverbandes auf eine disziplinarrechtliche Sanktionierung seiner Mitglieder ergeben würde.

Im Übrigen kommt dem Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes als der für die Verhängung von Ordnungsstrafen zuständigen Verwaltungsbehörde auf Grundlage des Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG ohnehin die Berechtigung zu Erhebung einer Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof gegen eine Erledigung des Verwaltungsgerichtes zu, weswegen auf diesem Weg die Möglichkeit besteht, Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommt, an den Verwaltungsgerichtshof heranzutragen.Im Übrigen kommt dem Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes als der für die Verhängung von Ordnungsstrafen zuständigen Verwaltungsbehörde auf Grundlage des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG ohnehin die Berechtigung zu Erhebung einer Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof gegen eine Erledigung des Verwaltungsgerichtes zu, weswegen auf diesem Weg die Möglichkeit besteht, Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt, an den Verwaltungsgerichtshof heranzutragen.

C. Weiters ist anzumerken, dass für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision auch dann nichts zu gewinnen wäre, wenn man die Behauptung über die geltend gemachte Rechtsverletzung dahin verstehen wollte, dass durch das angefochtene Erkenntnis ein rechtswidriger Eingriff in die dem TJV als Selbstverwaltungseinrichtung im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Aufgaben erfolgen würde.

Zunächst stellt die Entscheidung der Verwaltungsgerichte über Beschwerden im eigenen Wirkungsbereich von Selbstverwaltungseinrichtungen erlassene Bescheide für sich keine aufsichtsbehördliche Maßnahme dar, mit der in das Recht der Selbstverwaltungseinrichtung auf Selbstverwaltung iSd Art 120b Abs 1 eingegriffen werden könnte. Das Aufsichtsrecht iSd Art 120b Abs 2 B-VG erfasst nämlich nur verwaltungsbehördliche Maßnahmen seitens der Gebietskörperschaften Bund bzw Land gegenüber der Aufgabenbesorgung im eigenen Wirkungsbereich von Selbstverwaltungseinrichtungen (vgl dazu Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, S 103 (Rz 55 zu Art 133 B-VG);Zunächst stellt die Entscheidung der Verwaltungsgerichte über Beschwerden im eigenen Wirkungsbereich von Selbstverwaltungseinrichtungen erlassene Bescheide für sich keine aufsichtsbehördliche Maßnahme dar, mit der in das Recht der Selbstverwaltungseinrichtung auf Selbstverwaltung iSd Artikel 120 b, Absatz eins, eingegriffen werden könnte. Das Aufsichtsrecht iSd Artikel 120 b, Absatz 2, B-VG erfasst nämlich nur verwaltungsbehördliche Maßnahmen seitens der Gebietskörperschaften Bund bzw Land gegenüber der Aufgabenbesorgung im eigenen Wirkungsbereich von Selbstverwaltungseinrichtungen vergleiche , dazu Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, S 103 (Rz 55 zu Artikel 133, B-VG);

Kahl, Art 119a B-VG, in: Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill/Schäffer-Kommentar (12. Lfg 2013) S 77 (Rz 90);Kahl, Artikel 119 a, B-VG, in: Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill/Schäffer-Kommentar (12. Lfg 2013) S 77 (Rz 90);

Stolzlechner, Art 120b B-VG, in: Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill/Schäffer-Kommentar (6. Lfg 2010) S 18 ff (Rz 21 ff, insb Rz 24)). In diese Richtung weist auch Art 119a Abs 3 B-VG, wonach das Aufsichtsrecht im Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung durch die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben ist. Die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide durch Verwaltungsgerichte erfolgt aber im Rahmen der gerichtlichen Vollziehung von Rechtsvorschriften, welcher die verwaltungsbehördlichen Bescheide von Behörden aller Gebietskörperschaften gleichermaßen unterworfen sind. Die Entscheidung von Verwaltungsgerichten über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide erweist sich damit nicht als staatliches Aufsichtsmittel gegenüber Selbstverwaltungseinrichtungen.Stolzlechner, Artikel 120 b, B-VG, in: Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill/Schäffer-Kommentar (6. Lfg 2010) S 18 ff (Rz 21 ff, insb Rz 24)). In diese Richtung weist auch Artikel 119 a, Absatz 3, B-VG, wonach das Aufsichtsrecht im Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung durch die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben ist. Die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide durch Verwaltungsgerichte erfolgt aber im Rahmen der gerichtlichen Vollziehung von Rechtsvorschriften, welcher die verwaltungsbehördlichen Bescheide von Behörden aller Gebietskörperschaften gleichermaßen unterworfen sind. Die Entscheidung von Verwaltungsgerichten über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide erweist sich damit nicht als staatliches Aufsichtsmittel gegenüber Selbstverwaltungseinrichtungen.

Ungeachtet dessen sieht das B-VG hinsichtlich der sonstigen Selbstverwaltungskörper eine mit Art 119a Abs 9 B-VG vergleichbare Regelung nicht vor. Diese Bestimmung begründet die Parteistellung der Gemeinde als Gebietskörperschaft in einem gemeindeaufsichtsbehördlichen Verfahren, ferner ihre Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid, der im aufsichtsbehördlichen Verfahren erlassen wurde (bzw wegen Säumnis der Aufsichtsbehörde), und ferner u.a. ihre Revisionslegitimation in einer solchen Rechtssache beim Verwaltungsgerichtshof (vgl Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, S 103 (Rz 55 zu Art 133); Kahl, Art 119a B-VG, in: Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill/Schäffer-Kommentar (12. Lfg 2013) S 77 ff (Rz 90 ff)). Aus dem Fehlen einer der Bestimmung des Art 119a Abs 9 B-VG vergleichbaren Regelung im Abschnitt B des 5. Hauptstück wurde der Schluss gezogen, dass das sowohl in Abschnitt A des 5. Hauptstücks des B-VG für die Gemeinden (vgl Art 116 Abs 1 B-VG) als auch im Abschnitt B dieses Hauptstücks für die sonstigen Selbstverwaltungseinrichtungen (vgl Art 120 Abs 1 B-VG) vorgesehene Recht auf Selbstverwaltung jeweils für sich genommen die in Art 119a Abs 9 B-VG lediglich für die Gemeinden normierten Rechtspositionen nicht umfasst (vgl Stolzlechner, Art 120b B-VG, in: Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill/Schäffer-Kommentar (6. Lfg 2010) S 4 ff (Rz 2 ff). Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Problematik ist im Revisionsfall aber entbehrlich. D. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dem Tiroler Jägerverband offensichtlich auch keine Berechtigung zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes iSd Art 133 Abs 8 B-VG zukommt. Zudem kommt fallbezogen eine Revisionslegitimation iSd Art 133 Abs 6 Z 3 und 4 B-VG sowie iSd Art 133 Abs 7 B-VG nicht in Betracht.Ungeachtet dessen sieht das B-VG hinsichtlich der sonstigen Selbstverwaltungskörper eine mit Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG vergleichbare Regelung nicht vor. Diese Bestimmung begründet die Parteistellung der Gemeinde als Gebietskörperschaft in einem gemeindeaufsichtsbehördlichen Verfahren, ferner ihre Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid, der im aufsichtsbehördlichen Verfahren erlassen wurde (bzw wegen Säumnis der Aufsichtsbehörde), und ferner u.a. ihre Revisionslegitimation in einer solchen Rechtssache beim Verwaltungsgerichtshof vergleiche , Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, S 103 (Rz 55 zu Artikel 133,); Kahl, Artikel 119 a, B-VG, in: Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill/Schäffer-Kommentar (12. Lfg 2013) S 77 ff (Rz 90 ff)). Aus dem Fehlen einer der Bestimmung des Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG vergleichbaren Regelung im Abschnitt B des 5. Hauptstück wurde der Schluss gezogen, dass das sowohl in Abschnitt A des 5. Hauptstücks des B-VG für die Gemeinden vergleiche , Artikel 116, Absatz eins, B-VG) als auch im Abschnitt B dieses Hauptstücks für die sonstigen Selbstverwaltungseinrichtungen vergleiche , Artikel 120, Absatz eins, B-VG) vorgesehene Recht auf Selbstverwaltung jeweils für sich genommen die in Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG lediglich für die Gemeinden normierten Rechtspositionen nicht umfasst vergleiche , Stolzlechner, Artikel 120 b, B-VG, in: Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill/Schäffer-Kommentar (6. Lfg 2010) S 4 ff (Rz 2 ff). Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Problematik ist im Revisionsfall aber entbehrlich. D. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dem Tiroler Jägerverband offensichtlich auch keine Berechtigung zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes iSd Artikel 133, Absatz 8, B-VG zukommt. Zudem kommt fallbezogen eine Revisionslegitimation iSd Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 3, und 4 B-VG sowie iSd Artikel 133, Absatz 7, B-VG nicht in Betracht.

V. Ergebnis römisch fünf. Ergebnis

Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in einem nach § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Die vorliegende Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in einem nach Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 27. November 2014

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030039.L00

Im RIS seit

25.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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