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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des R N in W, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. Juni 2014, Zl VGW- 001/050/8011/2014-9, betreffend Übertretung des Wiener Prostitutionsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Revisionswerber am 3. Juli 2014 zugestellt.
Die mit 11. August 2014 datierte, am 13. August 2014 zur Post gegebene Revision wurde vom Revisionswerber an den Verwaltungsgerichtshof adressiert und langte bei diesem am 14. August 2014 sein. Mit Verfügung vom 19. August 2014 erfolgte die Weiterleitung der Revision an das Verwaltungsgericht Wien.
2. Gemäß § 26 Abs 1 VwGG beträgt die Revisionsfrist sechs Wochen; sie beginnt in dem - hier vorliegenden - Fall des Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. 2. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Revisionsfrist sechs Wochen; sie beginnt in dem - hier vorliegenden - Fall des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 24 Abs 1 VwGG sind Schriftsätze, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG sind Schriftsätze, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3. Wird die beim Verwaltungsgericht einzubringende Revision nicht unmittelbar bei diesem, sondern an einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an das Verwaltungsgericht weitergeleitet, dann ist die Frist des § 26 Abs 1 VwGG (iVm § 62 VwGG und § 33 Abs 3 AVG) nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an einen Zustelldienst zur Übermittlung an das Verwaltungsgericht übergeben wurde. Die Weiterleitung der fehlerhaft unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision an das Verwaltungsgericht erfolgt auf Gefahr des Einschreiters (§ 62 VwGG iVm § 6 Abs 1 AVG). 3. Wird die beim Verwaltungsgericht einzubringende Revision nicht unmittelbar bei diesem, sondern an einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an das Verwaltungsgericht weitergeleitet, dann ist die Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 62, VwGG und Paragraph 33, Absatz 3, AVG) nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an einen Zustelldienst zur Übermittlung an das Verwaltungsgericht übergeben wurde. Die Weiterleitung der fehlerhaft unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision an das Verwaltungsgericht erfolgt auf Gefahr des Einschreiters (Paragraph 62, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz eins, AVG).
Im hier vorliegenden Fall wurde die Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, wo sie am letzten Tag der Frist einlangte. Die Weiterleitung an das Verwaltungsgericht erfolgte erst nach dem Ende dieser Frist, sodass sich die Revision als verspätet erweist.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 27. November 2014
Schlagworte
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030029.L00Im RIS seit
24.02.2015Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015