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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Fristsetzungsantrag des Ing. P H in L, vertreten durch Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen das Landesverwaltungsgericht Steiermark in einer Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Die aufgrund eines Devolutionsantrags des Antragstellers zuständig gewordene Steiermärkische Landesregierung legte die Akten am 16. Jänner 2014 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVerwG) vor, wo sie am 20. Jänner 2014 einlangten.
Der vom Antragsteller am 7. Juli 2014 gestellte Fristsetzungsantrag (der Ablauf der sechsmonatigen Frist nach § 38 VwGG ergebe sich daraus, dass mit 1. Jänner 2014 die Zuständigkeit auf das LVerwG übergegangen sei), wurde vom LVerwG mit Beschluss vom 17. Juli 2014 zurückgewiesen. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist seit Einlangen des Aktes sei noch nicht abgelaufen, der Fristsetzungsantrag daher verfrüht.Der vom Antragsteller am 7. Juli 2014 gestellte Fristsetzungsantrag (der Ablauf der sechsmonatigen Frist nach Paragraph 38, VwGG ergebe sich daraus, dass mit 1. Jänner 2014 die Zuständigkeit auf das LVerwG übergegangen sei), wurde vom LVerwG mit Beschluss vom 17. Juli 2014 zurückgewiesen. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist seit Einlangen des Aktes sei noch nicht abgelaufen, der Fristsetzungsantrag daher verfrüht.
Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (§ 30b Abs 1 VwGG).Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG).
Der Antragsteller argumentiert im Wesentlichen damit, es sei im gegebenen Zusammenhang unerheblich, wann das LVerwG die Akten erhalten habe, weil der Zuständigkeitsübergang mit 1. Jänner 2014 eingetreten sei und die sechsmonatige Entscheidungsfrist, gerechnet ab diesem Zeitpunkt, bei Stellen des Fristsetzungsantrags abgelaufen gewesen sei.
Dem ist nicht zu folgen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits, ausgehend vom Wortlaut des § 34 Abs 1 zweiter Satz VwGVG, klargestellt, dass im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde beginnt (VwGH vom 9. September 2014, Fr 2014/20/0027, und vom 23. September 2014, Fr 2014/01/0033; vgl auch VwGH vom 7. Mai 2014, Fr 2014/22/0002). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, zumal die dargestellte Regelung nicht nur für Bescheidbeschwerden, sondern generell für Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG und damit auch für - das bisherige Devolutionsverfahren ersetzende - Säumnisbeschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG gilt und das LVwerG in dem bei ihm anhängigen Verfahren - mangels abweichender Verfahrensbestimmungen - wie in einem Verfahren über eine Säumnisbeschwerde tätig zu werden hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits, ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG, klargestellt, dass im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde beginnt (VwGH vom 9. September 2014, Fr 2014/20/0027, und vom 23. September 2014, Fr 2014/01/0033; vergleiche , auch VwGH vom 7. Mai 2014, Fr 2014/22/0002). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, zumal die dargestellte Regelung nicht nur für Bescheidbeschwerden, sondern generell für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG und damit auch für - das bisherige Devolutionsverfahren ersetzende - Säumnisbeschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG gilt und das LVwerG in dem bei ihm anhängigen Verfahren - mangels abweichender Verfahrensbestimmungen - wie in einem Verfahren über eine Säumnisbeschwerde tätig zu werden hat.
Daran ändert die Regelung des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG, wonach die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, beim Bundesvergabeamt, beim Unabhängigen Finanzsenat und bei den in der Anlage genannten sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden ebenso ("dies gilt auch") auf die mit 1. Jänner 2014 neu geschaffenen Verwaltungsgerichte übergeht wie die Zuständigkeit für bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden (wie im vorliegenden Fall) sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, nichts, knüpft doch § 34 Abs 1 zweiter Satz VwGVG den Beginn der sechsmonatigen Entscheidungsfrist an die Vorlage der Beschwerde, nicht aber an den Zuständigkeitsübergang.Daran ändert die Regelung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG, wonach die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, beim Bundesvergabeamt, beim Unabhängigen Finanzsenat und bei den in der Anlage genannten sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden ebenso ("dies gilt auch") auf die mit 1. Jänner 2014 neu geschaffenen Verwaltungsgerichte übergeht wie die Zuständigkeit für bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden (wie im vorliegenden Fall) sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, nichts, knüpft doch Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG den Beginn der sechsmonatigen Entscheidungsfrist an die Vorlage der Beschwerde, nicht aber an den Zuständigkeitsübergang.
Da die Akten samt dem Devolutionsantrag des Antragstellers am 20. Jänner 2014 beim LVerwG einlangten, begann die Entscheidungsfrist an diesem Tag und endete mit Ablauf des 20. Juli 2014. Im Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrags am 7. Juli 2014 war die Entscheidungsfrist für das LVerwG daher noch nicht abgelaufen. Daran vermögen an andere Verfahrenskonstellationen anknüpfende Überlegungen des Antragstellers ebensowenig etwas zu ändern wie sein pauschal gebliebenes Vorbringen, es wäre "auch im Sinne des Art 6 EMRK geboten gewesen", in die den Verwaltungsgerichten eingeräumte Entscheidungsfrist auch jene Zeiten einzurechnen, in denen der Akt bei der sachlich zuständigen Oberbehörde anhängig war.Da die Akten samt dem Devolutionsantrag des Antragstellers am 20. Jänner 2014 beim LVerwG einlangten, begann die Entscheidungsfrist an diesem Tag und endete mit Ablauf des 20. Juli 2014. Im Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrags am 7. Juli 2014 war die Entscheidungsfrist für das LVerwG daher noch nicht abgelaufen. Daran vermögen an andere Verfahrenskonstellationen anknüpfende Überlegungen des Antragstellers ebensowenig etwas zu ändern wie sein pauschal gebliebenes Vorbringen, es wäre "auch im Sinne des Artikel 6, EMRK geboten gewesen", in die den Verwaltungsgerichten eingeräumte Entscheidungsfrist auch jene Zeiten einzurechnen, in denen der Akt bei der sachlich zuständigen Oberbehörde anhängig war.
Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs 1 und 4 iVm § 34 Abs 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß Paragraph 38, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 27. November 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014030001.F00Im RIS seit
25.02.2015Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016