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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Blaschek und die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der revisionswerbenden Partei B H in L, vertreten durch Dr. Siegrid Grassner, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Südtirolerstraße 4-6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2014, Zl. W123 1414581-1/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerber gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerber gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 13. Juni 2014 ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 13. Juni 2014 ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, "ob eine Verfolgungshandlung von dritter Seite (hier: den Taliban), nicht nur in dem Fall relevant ist, dass der Heimatstaat zum Schutz des Verfolgten nicht gewillt oder in der Lage ist, sondern auch in dem Fall asylrelevant ist, in dem der Heimatstaat selbst den Verfolgten eben wegen seiner angeblichen Beziehung zur dritten Seite (hier: den Taiban) verfolgt und daher für den Verfolgten kein Schutz von staatlicher Seite zu erwarten ist".Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, "ob eine Verfolgungshandlung von dritter Seite (hier: den Taliban), nicht nur in dem Fall relevant ist, dass der Heimatstaat zum Schutz des Verfolgten nicht gewillt oder in der Lage ist, sondern auch in dem Fall asylrelevant ist, in dem der Heimatstaat selbst den Verfolgten eben wegen seiner angeblichen Beziehung zur dritten Seite (hier: den Taiban) verfolgt und daher für den Verfolgten kein Schutz von staatlicher Seite zu erwarten ist".
Mit diesem Vorbringen vermag der Revisionswerber schon deshalb eine Zulässigkeit der Revision nicht aufzuzeigen, weil die Revision nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011) - die Glaubwürdigkeit abgesprochen und ist zur Überzeugung gelangt, dass dem Revisionswerber weder von dritter Seite noch seitens des Herkunftsstaates eine asylrelevante Verfolgung drohe.Mit diesem Vorbringen vermag der Revisionswerber schon deshalb eine Zulässigkeit der Revision nicht aufzuzeigen, weil die Revision nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011) - die Glaubwürdigkeit abgesprochen und ist zur Überzeugung gelangt, dass dem Revisionswerber weder von dritter Seite noch seitens des Herkunftsstaates eine asylrelevante Verfolgung drohe.
In der Revision werden somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die außerordentliche Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 28. November 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010088.L00Im RIS seit
06.05.2015Zuletzt aktualisiert am
06.05.2015