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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, in der Beschwerdesache 1. der A und 2. des B, beide in Neumarkt an der Ybbs, beide vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in 3270 Scheibbs, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 12. Juni 2013, Zl. 5491/2012, betreffend eine Vermessungsangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde C, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, in der Beschwerdesache 1. der A und 2. des B, beide in Neumarkt an der Ybbs, beide vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in 3270 Scheibbs, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 12. Juni 2013, Zl. 5491 aus 2012,, betreffend eine Vermessungsangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde C, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 12. Juni 2013 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid des Vermessungsamtes S vom 15. Oktober 2012 als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die beschwerdeführenden Parteien als Eigentümer der Grundstücke Nr. 159/1, 159/10 und 159/13, KG 14411 N, aufgefordert wurden, binnen 6 Wochen ab Rechtskraft des Berufungsbescheides ein für die Bereinigung des Grenzstreites betreffend den Grenzverlauf dieser Grundstücke zu dem Grundstück Nr. 1717/4 vom Grenzpunkt 8604 bis zum Grenzpunkt 266 bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.
Die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. September 2013, B 826/2013-6, abgetretene und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde richtet sich gegen die Aufforderung an die beschwerdeführenden Parteien, ein gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.
Mit Schriftsatz vom 9. September 2014 teilte die belangte Behörde mit, dass mit Urteil des Bezirksgerichtes M vom 3. April 2014, 20 C 33/14m - 8, auf Grund einer Klage der beschwerdeführenden Parteien die Eigentumsgrenze zwischen den Grundstücken Nr. 159/1 und Nr. 1717/4 verbindlich festgelegt worden sei. Dieses Urteil sei in Rechtskraft erwachsen. Das Bezirksgericht Melk stellte in diesem Urteil auch fest, dass die Grundstücke Nr. 159/13 und 159/10 nicht an das Grundstück Nr. 1717/4 angrenzen, weil ein schmaler Zwickel des Grundstückes Nr. 159/1 bis zum Grenzpunkt 8604 reicht.
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine praktische Bedeutung mehr zukommt (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juni 2013, Zl. 2012/01/0095, mwH).Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine praktische Bedeutung mehr zukommt vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Juni 2013, Zl. 2012/01/0095, mwH).
Eine Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof setzt voraus, dass durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsstellung des Beschwerdeführers noch berührt werden kann. Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden schlechthin. Dem Verwaltungsgerichtshof steht bei einer Bescheidbeschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG nur die Kompetenz zu, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des § 42 Abs. 2 VwGG aufzuheben oder allenfalls nach § 42 Abs. 3a VwGG in der Sache selbst zu entscheiden, nicht aber, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen, mag auch die zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren von Interesse sein (vgl. nochmals den hg. Beschluss vom 26. Juni 2013, Zl. 2012/01/0095, mwH).Eine Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof setzt voraus, dass durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsstellung des Beschwerdeführers noch berührt werden kann. Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden schlechthin. Dem Verwaltungsgerichtshof steht bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG nur die Kompetenz zu, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG aufzuheben oder allenfalls nach Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG in der Sache selbst zu entscheiden, nicht aber, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen, mag auch die zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren von Interesse sein vergleiche , nochmals den hg. Beschluss vom 26. Juni 2013, Zl. 2012/01/0095, mwH).
Die beschwerdeführenden Parteien äußerten sich trotz eingeräumter Gelegenheit nicht zur Frage der materiellen Klaglosstellung.
Die oben dargestellte Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weil die beschwerdeführenden Parteien mit Klage vom 29. Juli 2013 die Festlegung der Eigentumsgrenze zwischen ihrem Grundstück Nr. 159/1 und dem Grundstück Nr. 1717/4 der mitbeteiligten Partei beantragten. Dieses Verfahren wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes M vom 3. April 2014, 20 C 33/14m - 8, rechtskräftig abgeschlossen. Ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Parteien an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt demnach nicht mehr vor.
Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss einzustellen.
Da die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens iSd § 58 Abs. 2 VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist über die Kosten unter Heranziehung des in § 58 Abs. 1 VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem - soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.Da die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 58, Absatz 2, VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist über die Kosten unter Heranziehung des in Paragraph 58, Absatz eins, VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem - soweit die Paragraphen 47 bis 56 nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.
Wien, am 28. November 2014
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013060161.X00Im RIS seit
22.04.2015Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015