TE Vwgh Erkenntnis 2014/11/28 2013/01/0095

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Veröffentlicht am 28.11.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/01 Rechtsanwälte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73;
EGVG Art1 Abs2 Z27;
RAO 1868 §16 Abs4;
RAO 1868 §28 Abs1 liti;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. EGVG Art. 1 heute
  2. EGVG Art. 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. EGVG Art. 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. EGVG Art. 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. EGVG Art. 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. EGVG Art. 1 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. EGVG Art. 1 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  8. EGVG Art. 1 gültig von 01.01.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  9. EGVG Art. 1 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  10. EGVG Art. 1 gültig von 01.07.2008 bis 25.03.2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Beschwerde des Dr. J K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Plenum) vom 7. März 2013, Zl. VS11-0513F, betreffend Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Beschwerde des Dr. J K, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Plenum) vom 7. März 2013, Zl. VS11-0513F, betreffend Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Tiroler Rechtsanwaltskammer hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Abteilung 1 des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 29. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer in einem gegen den Beschuldigten Dr. HS geführten Strafverfahren des Landesgerichtes I gemäß § 45 RAO zum Verfahrenshilfeverteidiger bestellt.Mit Bescheid der Abteilung 1 des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 29. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer in einem gegen den Beschuldigten Dr. HS geführten Strafverfahren des Landesgerichtes römisch eins gemäß Paragraph 45, RAO zum Verfahrenshilfeverteidiger bestellt.

Mit Schreiben vom 23. Jänner 2012 begehrte der Beschwerdeführer eine Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO in der Höhe von EUR 17.918,33 für den Zeitraum 3. August bis 31. Dezember 2011.Mit Schreiben vom 23. Jänner 2012 begehrte der Beschwerdeführer eine Sonderpauschalvergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO in der Höhe von EUR 17.918,33 für den Zeitraum 3. August bis 31. Dezember 2011.

Mit einem am 30. März 2012 bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingelangten Schreiben begehrte er ergänzend eine (weitere) Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO für "die Ansätze 23.05.2011, 01.06.2011; 06.06.2011; 07.06.2011; 13.07.2011; 19.07.2011 und 21.07.2011" von insgesamt EUR 31.150,55, sodass sein Vergütungsanspruch insgesamt EUR 49.068,88 betrage.Mit einem am 30. März 2012 bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingelangten Schreiben begehrte er ergänzend eine (weitere) Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO für "die Ansätze 23.05.2011, 01.06.2011; 06.06.2011; 07.06.2011; 13.07.2011; 19.07.2011 und 21.07.2011" von insgesamt EUR 31.150,55, sodass sein Vergütungsanspruch insgesamt EUR 49.068,88 betrage.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. März 2013 hat das Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer (belangte Behörde) wie folgt entschieden:

"1. Dem Devolutionsantrag vom 05.02.2013, eingegangen am 13.02.2013, wird Folge gegeben. Das Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer ist für die Entscheidung über die Anträge vom 23.01.2012 zuständig.

2. Die Anträge von RA Dr. J K vom 23.01.2012 (ein Antrag eingegangen am 23.01.2012 per Telefax und am 23.02.2012 im Original; der zweite Antrag eingegangen per Telefax am 30.03.2012) auf Bestimmung einer Vergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO für seine in der Strafsache xy Landesgericht I für Dr. H S erbrachten anwaltlichen Leistungen im Kalenderjahr 2011 in Höhe von insgesamt EUR 49.068,88 wird abgewiesen." 2. Die Anträge von RA Dr. J K vom 23.01.2012 (ein Antrag eingegangen am 23.01.2012 per Telefax und am 23.02.2012 im Original; der zweite Antrag eingegangen per Telefax am 30.03.2012) auf Bestimmung einer Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO für seine in der Strafsache xy Landesgericht römisch eins für Dr. H S erbrachten anwaltlichen Leistungen im Kalenderjahr 2011 in Höhe von insgesamt EUR 49.068,88 wird abgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verfahrensverlaufes und der Rechtslage des § 73 AVG - zum Devolutionsantrag (Spruchpunkt 1.) aus, nach dem festgestellten Verfahrensverlauf sei nach Einlangen der Antwort des Beschwerdeführers eine neuerliche Anfrage am 5. Oktober 2012 an ihn ergangen. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 die gewünschte Aufklärung erteilt. Bis zum Einlangen des Devolutionsantrages am 13. Februar 2013 sei eine Entscheidung in erster Instanz nicht ergangen. Aufgrund des festgestellten zeitlichen Ablaufes sei das Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer zur Entscheidung in dieser Angelegenheit zuständig geworden. Die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides betrifft die Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO (Spruchpunkt 2.).Begründend führte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verfahrensverlaufes und der Rechtslage des Paragraph 73, AVG - zum Devolutionsantrag (Spruchpunkt 1.) aus, nach dem festgestellten Verfahrensverlauf sei nach Einlangen der Antwort des Beschwerdeführers eine neuerliche Anfrage am 5. Oktober 2012 an ihn ergangen. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 die gewünschte Aufklärung erteilt. Bis zum Einlangen des Devolutionsantrages am 13. Februar 2013 sei eine Entscheidung in erster Instanz nicht ergangen. Aufgrund des festgestellten zeitlichen Ablaufes sei das Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer zur Entscheidung in dieser Angelegenheit zuständig geworden. Die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides betrifft die Sonderpauschalvergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO (Spruchpunkt 2.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden.Im vorliegenden Fall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 idF BGBl. I Nr. 141/2009 (§ 26) bzw. BGBl. I Nr. 141/2009 (§ 28), lauteten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009, (Paragraph 26,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009, (Paragraph 28,), lauteten auszugsweise:

"§. 26.

  1. (1)Absatz eins,Der Ausschuss besteht in Rechtsanwaltskammern, in deren Liste der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl des Ausschusses vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 100 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 5 Mitgliedern, mit 101 bis 250 Rechtsanwälten aus 10 Mitgliedern, mit 201 bis 1 000 Rechtsanwälten aus 15 Mitgliedern und mit mehr als 1 000 Rechtsanwälten aus 30 Mitgliedern. Der Präsident und die Präsidenten-Stellvertreter sind Mitglieder des Ausschusses.

...

  1. (2)Absatz 2,Besteht der Ausschuss aus mindestens zehn Mitgliedern, so sind die in § 28 Abs. 1 lit. b, d, f, g, h, i und m aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Beschlussfassung nach § 16 Abs. 5 sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abteilungen zu erledigen. Die Abteilungen setzen sich aus zumindest drei Mitgliedern des Ausschusses zusammen; ferner sind jeweils zumindest zwei Mitglieder des Ausschusses als Ersatzmitglieder vorzusehen. Der Ausschuss hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.Besteht der Ausschuss aus mindestens zehn Mitgliedern, so sind die in Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, d, f, g, h, i und m aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Beschlussfassung nach Paragraph 16, Absatz 5, sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abteilungen zu erledigen. Die Abteilungen setzen sich aus zumindest drei Mitgliedern des Ausschusses zusammen; ferner sind jeweils zumindest zwei Mitglieder des Ausschusses als Ersatzmitglieder vorzusehen. Der Ausschuss hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.

...

§ 28. (1) Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören:Paragraph 28, (1) Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören:

a) ...

...

i) die Bestellung eines Rechtsanwalts nach den §§ 45 oder 45a und die Entscheidung über Ansprüche nach § 16 Abs. 4; i) die Bestellung eines Rechtsanwalts nach den Paragraphen 45, oder 45a und die Entscheidung über Ansprüche nach Paragraph 16, Absatz 4,;

..."

Dem angefochtenen Bescheid liegt hinsichtlich der Entscheidung über den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers zu Grunde, dass diesem Antrag gemäß § 73 AVG Folge zu geben sei und die belangte Behörde zur inhaltlichen Entscheidung über die vom Beschwerdeführer begehrte Zuerkennung der Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO zuständig geworden sei.Dem angefochtenen Bescheid liegt hinsichtlich der Entscheidung über den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers zu Grunde, dass diesem Antrag gemäß Paragraph 73, AVG Folge zu geben sei und die belangte Behörde zur inhaltlichen Entscheidung über die vom Beschwerdeführer begehrte Zuerkennung der Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO zuständig geworden sei.

Für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ansprüche nach § 16 Abs. 4 RAO war gemäß § 28 Abs. 1 lit. i iVm § 26 Abs. 2 RAO in erster Instanz die Abteilung des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer zuständig.Für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ansprüche nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, RAO in erster Instanz die Abteilung des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer zuständig.

Gemäß Art. I Abs. 2 Z. 27 EGVG (BGBl. I Nr. 87/2008 idF BGBl. I Nr. 20/2009 und 22/2013) ist im Verfahren der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen das AVG nicht anwendbar. Im Verfahren vor Behörden, die das AVG nicht anzuwenden haben, sind die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2000/10/0062).Gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer 27, EGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, und 22 aus 2013,) ist im Verfahren der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen das AVG nicht anwendbar. Im Verfahren vor Behörden, die das AVG nicht anzuwenden haben, sind die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2000/10/0062).

Die Rechtsanwaltskammern als gesetzliche berufliche Vertretungen haben das AVG in ihrem Verfahren nicht anzuwenden. Die Möglichkeit der Erhebung eines Devolutionsantrages gemäß § 73 AVG bei Säumigkeit mit der Entscheidung über einen in diesem Selbstverwaltungsbereich gestellten Antrag scheidet daher aus. Der (am 13. Februar 2013) an die belangte Behörde gestellte Devolutionsantrag des Beschwerdeführers war, da § 73 AVG im Verfahren vor den Organen der Tiroler Rechtsanwaltskammer nicht gilt, nicht zulässig. Dieser unzulässige Devolutionsantrag bewirkte keinen Übergang der Zuständigkeit in der betreffenden Angelegenheit auf die damit angerufene Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, Zl. 2007/06/0149; sowie den hg. Beschluss vom 26. Juni 2013, Zl. 2011/01/0228). Die belangte Behörde hätte den unzulässigen Devolutionsantrag des Beschwerdeführers zurückweisen müssen.Die Rechtsanwaltskammern als gesetzliche berufliche Vertretungen haben das AVG in ihrem Verfahren nicht anzuwenden. Die Möglichkeit der Erhebung eines Devolutionsantrages gemäß Paragraph 73, AVG bei Säumigkeit mit der Entscheidung über einen in diesem Selbstverwaltungsbereich gestellten Antrag scheidet daher aus. Der (am 13. Februar 2013) an die belangte Behörde gestellte Devolutionsantrag des Beschwerdeführers war, da Paragraph 73, AVG im Verfahren vor den Organen der Tiroler Rechtsanwaltskammer nicht gilt, nicht zulässig. Dieser unzulässige Devolutionsantrag bewirkte keinen Übergang der Zuständigkeit in der betreffenden Angelegenheit auf die damit angerufene Behörde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, Zl. 2007/06/0149; sowie den hg. Beschluss vom 26. Juni 2013, Zl. 2011/01/0228). Die belangte Behörde hätte den unzulässigen Devolutionsantrag des Beschwerdeführers zurückweisen müssen.

Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie unter Zugrundelegung des § 73 AVG zu Unrecht ihre Zuständigkeit zur inhaltlichen Entscheidung über die vom Beschwerdeführer begehrte Zuerkennung der Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO angenommen.Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie unter Zugrundelegung des Paragraph 73, AVG zu Unrecht ihre Zuständigkeit zur inhaltlichen Entscheidung über die vom Beschwerdeführer begehrte Zuerkennung der Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO angenommen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG infolge - der von Amts wegen wahrzunehmenden - Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG infolge - der von Amts wegen wahrzunehmenden - Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die zusätzlich verzeichnete Umsatzsteuer in den Pauschbeträgen der genannten Verordnung enthalten ist.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG sowie Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die zusätzlich verzeichnete Umsatzsteuer in den Pauschbeträgen der genannten Verordnung enthalten ist.

Wien, am 28. November 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013010095.X00

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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