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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A (geboren 1991) , vertreten durch Dr. Alfred Steinbuch, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Herrengasse 7/Eingang Mühlgasse, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2014, Zl. L509 2008429-1/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Juli 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Mai 2014, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen wurde, als unbegründet ab.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Juli 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Mai 2014, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, und 8 Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen wurde, als unbegründet ab.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Aufschiebungsantrag stattzugeben.
Wien, am 2. Dezember 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010122.L00Im RIS seit
29.07.2015Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026