TE Vwgh Beschluss 2014/12/3 Ra 2014/20/0066

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Veröffentlicht am 03.12.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. April 2014, Zl. W191 1437183-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Der Revisionswerber, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 19. Juli 2013 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29. Juli 2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Der Revisionswerber wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Der Revisionswerber, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 19. Juli 2013 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29. Juli 2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Der Revisionswerber wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof in Revision gezogenen Erkenntnis vom 7. April 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof in Revision gezogenen Erkenntnis vom 7. April 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Am 2. Juli 2014 langte beim Verwaltungsgerichtshof ein am 1. Juli 2014 zur Post gegebener Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung der gegenständlichen Revision ein, in welchem der Revisionswerber anführte, dass ihm das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 11. Juni 2014 zugestellt worden sei.

Mit Beschluss vom 11. Juli 2014 bewilligte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 61 VwGG dem Revisionswerber die Verfahrenshilfe, die auch die Beigebung eines Rechtsanwaltes umfasste.Mit Beschluss vom 11. Juli 2014 bewilligte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 61, VwGG dem Revisionswerber die Verfahrenshilfe, die auch die Beigebung eines Rechtsanwaltes umfasste.

Am 1. Oktober 2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche, am 30. September 2014 zur Post gegebene, außerordentliche Revision ein. Zur Rechtzeitigkeit wird ausgeführt, dass die angefochtene Entscheidung dem bestellten Verfahrenshelfer am 26. August 2014 zugestellt worden sei. Die vorliegende Revision sei daher rechtzeitig. Die Revision wurde dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten am 2. Oktober 2014 vorgelegt.

Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2014 wurde dem Revisionswerber aufgetragen, zur Rechtzeitigkeit des Revisionsschriftsatzes Stellung zu nehmen, weil aus dem dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes hervorgehe, dass ihm das in Revision gezogene Erkenntnis am 11. April 2014 durch Hinterlegung zugestellt worden sei.

In Entsprechung dieser Anordnung teilte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 5. November 2014 mit, dass ihm die Hinterlegung vom 11. April 2014 nicht zur Kenntnis gelangt sei und er tatsächlich erstmals am 11. Juni 2014 im Zuge der Aufenthaltserhebung Kenntnis vom "Bescheid" des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. April 2014 erhalten habe. "Dieses" sei ihm daher infolge eines Zustellmangels (er habe eine Hinterlegungsanzeige im Postfach nicht vorgefunden) erst am 11. Juni 2014 wirksam zugestellt worden, weshalb der eingebrachte Verfahrenshilfeantrag rechtzeitig gestellt worden sei.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß Z 1 dieser Gesetzesstelle in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt gemäß Abs. 3 leg. cit. für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61,), so beginnt gemäß Absatz 3, leg. cit. für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Für die Rechtzeitigkeit der gegenständlichen ao. Revision kommt es entscheidungswesentlich auf die Frage an, ob die Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. April 2014 durch Hinterlegung rechtswirksam war.

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 leg. cit. regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, leg. cit. regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Laut eingeholter ZMR-Auskunft vom 20. Mai 2014 war der Revisionswerber seit 5. Dezember 2013 an einer Anschrift mit Hauptwohnsitz, nämlich an der im Verfahrenshilfeantrag genannten Adresse in 1170 Wien, F.- Gasse, gemeldet. Aus dem Abschlussbericht der LPD Wien zur Aufenthaltserhebung geht zudem hervor, dass der Revisionswerber am 11. Juni 2014 an der Abgabestelle angetroffen werden konnte und dieser angegeben habe, sich ständig an der Adresse aufzuhalten. Eine längere Ortsabwesenheit wurde seitens des Revisionswerbers auch nicht behauptet.

Nach dem im vorgelegten Akt des Bundesverwaltungsgerichtes enthaltenen Zustellnachweis (Rückschein) wurde das Erkenntnis nach einem an der genannten Adresse versuchten, jedoch erfolglos gebliebenen Zustellversuch per RSa-Brief am 11. April 2014 beim Postamt 1172 Wien hinterlegt; die Abholfrist begann mit selbigem Datum. Aus dem Zustellnachweis ergibt sich auch, dass eine Verständigung in das Hausbrieffach eingelegt wurde. Die Sendung wurde als unbehoben wieder an das Bundesverwaltungsgericht, einlangend am 30. April 2014, retourniert.

Wenn der Revisionswerber in seiner Stellungnahme vom 5. November 2014 erstmalig vorbringt, dass er eine Hinterlegungsanzeige im Postfach nicht vorgefunden habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Revisionswerber bereits im Zuge der Aufenthaltserhebung am 11. Juni 2014 angegeben hat, dass er die Verständigung bekommen habe, aber nicht gewusst habe, was er damit machen solle.

Im Übrigen sei noch darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten hat, dass es sich beim Postrückschein im Sinne des § 22 ZustG um eine öffentliche Urkunde handelt, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Nach dieser hg. Rsp. ist diese Vermutung zwar widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Demnach ist die reine Behauptung, dass eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden worden sei, nicht ausreichend, die Angabe des Postzustellers im Rückschein, es sei eine solche Anzeige im Hausbrieffach des Empfängers eingelegt worden, zu entkräften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0462, mwN). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß § 17 Abs. 4 ZustG auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 leg. cit. genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Im Übrigen sei noch darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten hat, dass es sich beim Postrückschein im Sinne des Paragraph 22, ZustG um eine öffentliche Urkunde handelt, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Nach dieser hg. Rsp. ist diese Vermutung zwar widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Demnach ist die reine Behauptung, dass eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden worden sei, nicht ausreichend, die Angabe des Postzustellers im Rückschein, es sei eine solche Anzeige im Hausbrieffach des Empfängers eingelegt worden, zu entkräften vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0462, mwN). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß Paragraph 17, Absatz 4, ZustG auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, leg. cit. genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Von diesen Erwägungen ausgehend vermag der Revisionswerber nicht erfolgreich aufzuzeigen, dass der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am 11. April 2014 durch Hinterlegung ein Mangel anhaftet.

Die gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechswöchige Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision hat somit mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Revisionswerber am 11. April 2014 zu laufen begonnen und endete daher mit Ablauf des 23. Mai 2014. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Revisionswerber erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist zur Erhebung einer Revision beantragt worden (Postaufgabe des Antrages am 1. Juli 2014).Die gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG sechswöchige Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision hat somit mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Revisionswerber am 11. April 2014 zu laufen begonnen und endete daher mit Ablauf des 23. Mai 2014. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Revisionswerber erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist zur Erhebung einer Revision beantragt worden (Postaufgabe des Antrages am 1. Juli 2014).

Die Sonderregelung des § 26 Abs. 3 VwGG über den Beginn der Revisionsfrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe - nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung - (rechtzeitig) innerhalb der Revisionsfrist beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst mithin keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist aus und hat zur Folge, dass die Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird (vgl. den hg. Beschluss vom 21. September 2007, Zl. 2007/05/0131; Eder in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013), § 26 VwGG, K 3).Die Sonderregelung des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG über den Beginn der Revisionsfrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe - nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung - (rechtzeitig) innerhalb der Revisionsfrist beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst mithin keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist aus und hat zur Folge, dass die Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. September 2007, Zl. 2007/05/0131; Eder in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013), Paragraph 26, VwGG, K 3).

Im Hinblick darauf erweist sich die am 30. September 2014 erhobene Revision (Postaufgabe) wegen Versäumung der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet.Im Hinblick darauf erweist sich die am 30. September 2014 erhobene Revision (Postaufgabe) wegen Versäumung der sechswöchigen Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG als verspätet.

Da sich die Revision daher wegen Versäumung der Entscheidungsfrist nicht zur Behandlung eignet, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Da sich die Revision daher wegen Versäumung der Entscheidungsfrist nicht zur Behandlung eignet, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 3. Dezember 2014

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200066.L00

Im RIS seit

24.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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