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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der M L, pA K GmbH in F, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 28. Juli 2014, Zl. LVwG-1-764/E12-2013, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Die Revisionswerberin macht im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend, wonach es geboten sei, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben sei, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur dadurch verletzten Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei, "in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale" ermöglicht werde und dass ein derart konkretisierter Tatvorwurf innerhalb der Frist der Verfolgungsverjährung zu erheben sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Sowohl die nur etwas mehr als zwei Wochen nach der der Bestrafung zu Grunde gelegten Tatzeit ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung als auch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 31. Juli 2013 enthielten hinsichtlich des Straftatbestandes des § 52 Abs. 1 Z 1 erste Variante GSpG alle erforderlichen Elemente im Sinne der hg. Rechtsprechung zum Erfordernis, die vorgeworfene Tat mit allen Tatbestandselementen so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zu der angewendeten Verwaltungsvorschrift möglich ist. Die Tatumschreibung enthielt insbesondere auch die Angabe des Glücksspielgerätes, dessen Betrieb in einer näher bezeichneten Tankstelle gegen eine monatliche Platzmiete auf Gefahr und Rechnung derjenigen Gesellschaft, deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ die Revisionswerberin ist, der Revisionswerberin vorgeworfen wurde, einschließlich der Beschreibung seiner Funktion und der daraus folgenden Qualifikation als dem Glücksspielmonopol unterliegend. Den Anforderungen des § 44a VStG wurde somit entsprochen und es liegt auch keine Abweichung von der hg. Rechtsprechung zur Verfolgungsverjährung vor.Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. Sowohl die nur etwas mehr als zwei Wochen nach der der Bestrafung zu Grunde gelegten Tatzeit ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung als auch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 31. Juli 2013 enthielten hinsichtlich des Straftatbestandes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erste Variante GSpG alle erforderlichen Elemente im Sinne der hg. Rechtsprechung zum Erfordernis, die vorgeworfene Tat mit allen Tatbestandselementen so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zu der angewendeten Verwaltungsvorschrift möglich ist. Die Tatumschreibung enthielt insbesondere auch die Angabe des Glücksspielgerätes, dessen Betrieb in einer näher bezeichneten Tankstelle gegen eine monatliche Platzmiete auf Gefahr und Rechnung derjenigen Gesellschaft, deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ die Revisionswerberin ist, der Revisionswerberin vorgeworfen wurde, einschließlich der Beschreibung seiner Funktion und der daraus folgenden Qualifikation als dem Glücksspielmonopol unterliegend. Den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG wurde somit entsprochen und es liegt auch keine Abweichung von der hg. Rechtsprechung zur Verfolgungsverjährung vor.
Vor allem aber wurde in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargetan, inwiefern der hier angesprochenen Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukäme.
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. Dezember 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014170040.L00Im RIS seit
14.04.2015Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015