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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des T A in W, vertreten durch Dr. Karl Hochhaltinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stallburggasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Juni 2014, Zl. W221 1438223- 1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.
In der außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts unrichtig gelöst, indem es die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen habe.In der außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts unrichtig gelöst, indem es die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, näher mit den - die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelnden - Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA VG ("wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint") auseinandergesetzt (vgl. insoweit auch den hg. Beschluss vom 18. Juni 2014, Zl. Ra 2014/20/0002). Dass das Bundesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung im gegenständlichen Fall abgewichen wäre, vermag die Revision nicht mit Erfolg aufzuzeigen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, näher mit den - die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelnden - Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA VG ("wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint") auseinandergesetzt vergleiche , insoweit auch den hg. Beschluss vom 18. Juni 2014, Zl. Ra 2014/20/0002). Dass das Bundesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung im gegenständlichen Fall abgewichen wäre, vermag die Revision nicht mit Erfolg aufzuzeigen.
Aus dem Revisionsvorbringen ist nicht ersichtlich, weshalb das rechtliche Schicksal der Revision von der geltend gemachten Frage abhängt, weil das Bundesverwaltungsgericht tragend (und mit näherer Begründung) ausgeführt hat, dass dem Vorbringen des Revisionswerbers zu jenen Gründen, aus denen er sein Heimatland verlassen haben will, die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Dass dem Bundesverwaltungsgericht insoweit bei der Beurteilung, es habe von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nehmen dürfen, ein Fehler unterlaufen wäre, zeigt die Revision nicht auf.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen.
Wien, am 10. Dezember 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200076.L00Im RIS seit
24.03.2015Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015