RS Vwgh 2008/1/23 2007/12/0070

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05200510
10/07 Verwaltungsgerichtshof
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2;
EURallg;
PG 1965 §96 Abs4 idF 2002/I/119;
PG 1965 §96 Abs4 idF 2003/I/071;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 96 Abs. 4 PG 1965 verstößt gegen das unmittelbar anwendbare gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung nach Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG. Für Ruhestandsversetzungen, die in jenem zeitlichen Bereich erfolgten, in denen § 96 Abs. 4 PG 1965 Anwendung findet (das ist die Zeit vom 1. Jänner 2003 bis zum Ablauf des Mai 2004), findet die zu Lasten älterer Beamten statuierte einschränkende Voraussetzung, wonach sie ihr 738. Lebensmonat im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung noch nicht vollendet haben dürfen, daher keine Anwendung (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120070.X06

Im RIS seit

22.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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