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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVRAG 1993 §7g Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision der Salzburger Gebietskrankenkasse, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 2. September 2014, Zl. LVwG- 7/295/5-2014, betreffend Bestrafung nach § 7i Abs. 3 AVRAG (mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision der Salzburger Gebietskrankenkasse, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 2. September 2014, Zl. LVwG- 7/295/5-2014, betreffend Bestrafung nach Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG (mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 28. April 2014 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es als Dienstgeber, nämlich als Einzelunternehmer, unter näher bezeichneter Adresse zu verantworten, dass er neun näher genannte Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in näher bezeichneten Zeiträumen unter dem kollektivvertraglichen Mindestlohn eingestuft und entlohnt habe. Er habe dadurch § 7g Abs. 1 iVm § 7i Abs. 3 AVRAG verletzt, weshalb über ihn hinsichtlich jedes Dienstnehmers bzw. jeder Dienstnehmerin gemäß § 7i Abs. 3 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 120 Stunden) verhängt werde. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 28. April 2014 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es als Dienstgeber, nämlich als Einzelunternehmer, unter näher bezeichneter Adresse zu verantworten, dass er neun näher genannte Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in näher bezeichneten Zeiträumen unter dem kollektivvertraglichen Mindestlohn eingestuft und entlohnt habe. Er habe dadurch Paragraph 7 g, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG verletzt, weshalb über ihn hinsichtlich jedes Dienstnehmers bzw. jeder Dienstnehmerin gemäß Paragraph 7 i, Absatz 3, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 120 Stunden) verhängt werde.
Begründend wurde ausgeführt, im Zuge einer GPLA-Prüfung (Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben) sei ermittelt worden, dass die kollektivvertragliche Einstufung der näher genannten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nicht korrekt durchgeführt worden sei.
Der vom Mitbeteiligten dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 2. September 2014 Folge, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG ein. Unter einem wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.Der vom Mitbeteiligten dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 2. September 2014 Folge, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG ein. Unter einem wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr sei eine ausreichende Verfolgungshandlung unterblieben.
2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
2.2.1. Die Revisionswerberin erachtet ihre (auf § 7i Abs. 7 AVRAG gestützte) Revision ungeachtet des Ausspruchs der Unzulässigkeit derselben durch das Verwaltungsgericht für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann eine Übertretung nach § 7i Abs. 3 AVRAG beendet sei und damit die Verjährungsfrist zu laufen beginne, nicht vorliege. Aus einem "Ministerialentwurf" zur Änderung des AVRAG und einer Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates sei aber zu entnehmen, dass es sich bei der Übertretung nach § 7i Abs. 3 AVRAG um ein Dauerdelikt handle, und das "Ende der Beschäftigung für das Ende des strafbaren Verhaltens nicht maßgeblich sei". 2.2.1. Die Revisionswerberin erachtet ihre (auf Paragraph 7 i, Absatz 7, AVRAG gestützte) Revision ungeachtet des Ausspruchs der Unzulässigkeit derselben durch das Verwaltungsgericht für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann eine Übertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG beendet sei und damit die Verjährungsfrist zu laufen beginne, nicht vorliege. Aus einem "Ministerialentwurf" zur Änderung des AVRAG und einer Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates sei aber zu entnehmen, dass es sich bei der Übertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG um ein Dauerdelikt handle, und das "Ende der Beschäftigung für das Ende des strafbaren Verhaltens nicht maßgeblich sei".
2.2.2. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 2.2.2. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Der Revisionsfall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenen, die mit hg. Beschlüssen jeweils vom 23. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/11/0061 und Zl. Ra 2014/11/0063, entschieden wurden. Gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG wird auf die Begründung der genannten Beschlüsse verwiesen.Der Revisionsfall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenen, die mit hg. Beschlüssen jeweils vom 23. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/11/0061 und Zl. Ra 2014/11/0063, entschieden wurden. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und Absatz 9, VwGG wird auf die Begründung der genannten Beschlüsse verwiesen.
2.3. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 10. Dezember 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014110091.L00Im RIS seit
24.03.2015Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015