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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision 1. der S Bauges.m.b.H. in L,
2. des A F in I, beide vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2014, I406 2002713-1/7E, betreffend Beschäftigungsbewilligung, den Beschluss gefasst:2. des A F in römisch eins, beide vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2014, I406 2002713-1/7E, betreffend Beschäftigungsbewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Bundesverwaltungsgericht den die beantragte Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Zweitrevisionswerber abweisenden Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Landeck des Arbeitsmarktservice vom 21. Juni 2013 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheids an diese Behörde zurück. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Bundesverwaltungsgericht den die beantragte Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Zweitrevisionswerber abweisenden Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Landeck des Arbeitsmarktservice vom 21. Juni 2013 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auf und verwies die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheids an diese Behörde zurück. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist nach § 34 Abs. 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden, sondern er hat diese im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Der Verwaltungsgerichtshof ist nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden, sondern er hat diese im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Entgegen dem vom Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision erstatteten Vorbringen besteht bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und den Umständen, unter welchen ein Verwaltungsgericht meritorisch zu entscheiden hat (siehe das Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall - angesichts der Notwendigkeit etwa der Prüfung der Arbeitsmarktlage gemäß § 4 Abs. 1 und § 4b AuslBG - von den im zitierten Erkenntnis dargelegten Kriterien abgewichen wäre, zeigt der Revisionswerber nicht auf.Entgegen dem vom Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision erstatteten Vorbringen besteht bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und den Umständen, unter welchen ein Verwaltungsgericht meritorisch zu entscheiden hat (siehe das Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall - angesichts der Notwendigkeit etwa der Prüfung der Arbeitsmarktlage gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 4 b, AuslBG - von den im zitierten Erkenntnis dargelegten Kriterien abgewichen wäre, zeigt der Revisionswerber nicht auf.
Auch eine fehlerhafte - teilweise nicht fallbezogene - Begründung des Zulassungsausspruchs durch das Verwaltungsgericht wirft keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge (vgl. den Beschluss vom 1. Oktober 2014, Ra 2014/09/0022).Auch eine fehlerhafte - teilweise nicht fallbezogene - Begründung des Zulassungsausspruchs durch das Verwaltungsgericht wirft keine Rechtsfrage von der Qualität des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge vergleiche , den Beschluss vom 1. Oktober 2014, Ra 2014/09/0022).
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. Dezember 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090034.L00Im RIS seit
26.03.2015Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017