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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über den "Antrag auf Entscheidung" des Dr. W G in G, vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Mariahilferstraße 20/II, "wegen des Erkenntnisses der Disziplinaroberkommission beim Amt der Stmk. Landesregierung vom 7. November 1996, GZ: LAD 15.10-8/95- 27", den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. November 1996 war der - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehende - Beschwerdeführer gemäß § 120 der Dienstpragmatik wegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen für schuldig erkannt worden und über ihn gemäß § 88 Abs. 1 Z 4 der Dienstpragmatik die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand mit einer Ruhegenussminderung in der Höhe von 15 % verhängt worden.Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. November 1996 war der - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehende - Beschwerdeführer gemäß Paragraph 120, der Dienstpragmatik wegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen für schuldig erkannt worden und über ihn gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, der Dienstpragmatik die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand mit einer Ruhegenussminderung in der Höhe von 15 % verhängt worden.
Die gegen dieses Disziplinarerkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde war von diesem mit Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. 98/09/0195, abgewiesen worden.
Der Antragsteller bringt unter Hinweis auf das "Erkenntnis vom 01.04.2010", in dem der EGMR "erklärt" habe, "dass durch das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, nämlich dadurch, dass dieser keine mündliche Verhandlung abgehalten hat, Art 6 § 1 EMRK verletzt wurde und den Beschwerdeführer einen Kostenersatz von EUR 1.000,00 zugesprochen" habe, vor, dass seither vom Verwaltungsgerichtshof "keinerlei Maßnahmen gesetzt worden" seien.Der Antragsteller bringt unter Hinweis auf das "Erkenntnis vom 01.04.2010", in dem der EGMR "erklärt" habe, "dass durch das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, nämlich dadurch, dass dieser keine mündliche Verhandlung abgehalten hat, Artikel 6, Paragraph eins, EMRK verletzt wurde und den Beschwerdeführer einen Kostenersatz von EUR 1.000,00 zugesprochen" habe, vor, dass seither vom Verwaltungsgerichtshof "keinerlei Maßnahmen gesetzt worden" seien.
Er stellt folgenden Antrag:
"Der Beschwerdeführer beantragt daher die nicht gesetzten Verfahrenshandlungen, öffentliche Verhandlung mit Vernehmung der Zeugen, durchzuführen und seiner Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid aufzuheben."
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der Appl. Nr. 34821/06, Case of Gabriel v. Austria, mit Urteil vom 1. April 2010 Folgendes ausgesprochen:
"FOR THESE REASONS; THE COURT UNANIMOUSLY
1. Declares the complaint concerning the lack of an oral hearing admissible and the remainder of the application inadmissible';
2. Holds that there has been a violation of Article 6 § 1 of the Convention; 2. Holds that there has been a violation of Article 6 Paragraph eins, of the Convention;
3. Holds
(a) that the respondent State is to pay the applicant, within three months from the date on which the judgment becomes final in accordance with Article 44 § 2 of the Convention, EUR 1,000 (one thousand euros), plus any tax that may be chargeable to the applicant, in respect of costs and expenses; (a) that the respondent State is to pay the applicant, within three months from the date on which the judgment becomes final in accordance with Article 44 Paragraph 2, of the Convention, EUR 1,000 (one thousand euros), plus any tax that may be chargeable to the applicant, in respect of costs and expenses;
(b) that from the expiry of the above-mentioned three months until settlement simple interest shall be payable on the above amount at a rate equal tot he marginal lending rate oft he European Central Bank during the default period plus three percentage points;
4. Dismisses the remainder of the applicant's claim for just satisfaction."
Durch dieses Urteil wurde das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. 98/09/0195, in seinem Bestand nicht berührt und ergibt sich auch nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof irgendwelche weitere Verfahrensschritte zu setzen hätte (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 1571).Durch dieses Urteil wurde das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. 98/09/0195, in seinem Bestand nicht berührt und ergibt sich auch nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof irgendwelche weitere Verfahrensschritte zu setzen hätte vergleiche , Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 1571).
Der oben wörtlich vollständig wiedergegebene "Antrag auf Entscheidung", der nicht als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gedeutet werden kann, war daher wegen entschiedener Sache in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 10. Dezember 2014
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2014090003.X00Im RIS seit
26.03.2015Zuletzt aktualisiert am
27.03.2015