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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Y, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. August 2014, W105 1433116-1/12E, betreffend Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005, erhobenen und zu der hg. Ra 2014/19/0125 protokollierten außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz keine Folge gegeben; im Übrigen wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Gegen diese Entscheidung wurde die außerordentliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und unter einem der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 18. Juli 2014, Ra 2014/19/0020, und vom 4. August 2014, Ra 2014/19/0014, jeweils mwN).Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 18. Juli 2014, Ra 2014/19/0020, und vom 4. August 2014, Ra 2014/19/0014, jeweils mwN).
Der Revisionswerber begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem Hinweis auf die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl infolge der Zurückverweisung des Verfahrens betreffend die Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung offen stehende Möglichkeit, eine solche im fortgesetzten Verfahren erlassen zu können. In Vollziehung der Rückkehrentscheidung könne der Revisionswerber schlussendlich abgeschoben werden, wodurch er in seinen Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt und der Gefahr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werde. Der Revisionswerber begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem Hinweis auf die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl infolge der Zurückverweisung des Verfahrens betreffend die Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung offen stehende Möglichkeit, eine solche im fortgesetzten Verfahren erlassen zu können. In Vollziehung der Rückkehrentscheidung könne der Revisionswerber schlussendlich abgeschoben werden, wodurch er in seinen Rechten gemäß Artikel 3, EMRK verletzt und der Gefahr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werde.
Mit diesen Ausführungen wird nicht dargelegt, dass dem Revisionswerber ein mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundener unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Ein solcher kann jedenfalls in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, nicht schon darin gesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung führt. Einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung gemäß § 46 FPG stellt die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung nicht dar (vgl. den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 4. August 2014).Mit diesen Ausführungen wird nicht dargelegt, dass dem Revisionswerber ein mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundener unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Ein solcher kann jedenfalls in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, nicht schon darin gesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung führt. Einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG stellt die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung nicht dar vergleiche , den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 4. August 2014).
Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG auf, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war. Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.
Wien, am 11. Dezember 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014190125.L00Im RIS seit
02.09.2015Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026