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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien;Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/17/0095 Ro 2014/17/0098 Ro 2014/17/0097 Ro 2014/17/0096Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revisionen des H B in Wien, vertreten durch Dr. Erich Jungwirth, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Wien
1.) vom 20. Dezember 2013, Zl. UVS-07/F/38/12302/2012-8 K, UVS- 07/FV/38/12303/2012 K, 2.) vom 20. Dezember 2013, Zl. UVS- 07/F/38/1777/2013-8 K, UVS-07/FV/38/1778/2013, UVS- 07/FV/38/1780/2013 E, 3.) vom 20. Dezember 2013, Zl. UVS- 07/F/38/4613/2013-2 K, UVS-07/FV/38/4614-4622/2013 E,
4.) vom 20. Dezember 2013, Zl. UVS-07/F/38/4607/2013-2 K, UVS- 07/FV/38/4608/2013 K, 5.) vom 18. November 2013, Zl. UVS- 07/F/38/4611/2013-2 E, UVS-07/FV/38/4612/2013 K, jeweils betreffend Übertretungen des Wiener Vergnügungssteuergesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden als unzulässig zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 3.053,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W Betriebsgesellschaft m.b.H. im Instanzenzug der Übertretungen der § 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes (in der Folge: VGSG) für schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen, verhängt.Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W Betriebsgesellschaft m.b.H. im Instanzenzug der Übertretungen der Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 17, Absatz 3, des Wiener Vergnügungssteuergesetzes (in der Folge: VGSG) für schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen, verhängt.
Gegen diese Bescheide erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2014, B 138/2014 u. a., an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung abtrat.Gegen diese Bescheide erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2014, B 138 aus 2014, u. a., an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung abtrat.
Das Bundesfinanzgericht legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher es die kostenpflichtige Abweisung der Revisionen beantragte.
Der Revisionswerber replizierte zu den Gegenschriften der hg. Zlen. Ro 2014/17/0095 bis 0098.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Revisionen zur gemeinsamen Entscheidung über deren Zulässigkeit erwogen:
Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. September 2014, Zl. Ro 2014/17/0099, 0100, mwN).Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist Paragraph 4, VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 16. September 2014, Zl. Ro 2014/17/0099, 0100, mwN).
Die abgetretenen Beschwerden gelten daher als Revisionen, für die die Regelungen des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG Anwendung finden. Da sie sich gegen die Bescheide einer unabhängigen Verwaltungsbehörde richten, sind sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Die Zulässigkeit ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Solche Revisionen haben gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerden gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revisionen als unzulässig zurückgewiesen werden können.Die abgetretenen Beschwerden gelten daher als Revisionen, für die die Regelungen des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG Anwendung finden. Da sie sich gegen die Bescheide einer unabhängigen Verwaltungsbehörde richten, sind sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Die Zulässigkeit ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Solche Revisionen haben gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerden gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revisionen als unzulässig zurückgewiesen werden können.
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 sind die Revisionen zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, sind die Revisionen zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Revisionswerber wendet sich nicht gegen die Abgabenpflicht als solche. Er behauptet in seinen Revisionsschriftsätzen, die mündlich verkündeten angefochtenen Bescheide seien mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten, weil deren Zustellung nicht vor diesem Zeitpunkt veranlasst worden sei. Dieses Vorbringen erweist sich aber als aktenwidrig.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens zur Zulässigkeit der Revisionen ist auf die Begründung im Beschluss vom heutigen Tag, Zlen. Ro 2014/17/0087 bis 0090, 0092 und 0093, zu verweisen. Aus diesen ergibt sich, dass in den vorliegenden Revisionen keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt.Hinsichtlich des weiteren Vorbringens zur Zulässigkeit der Revisionen ist auf die Begründung im Beschluss vom heutigen Tag, Zlen. Ro 2014/17/0087 bis 0090, 0092 und 0093, zu verweisen. Aus diesen ergibt sich, dass in den vorliegenden Revisionen keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revisionen als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 15. Dezember 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170094.J00Im RIS seit
31.03.2015Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015