TE Vwgh Beschluss 2014/12/15 Ro 2014/17/0091

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Veröffentlicht am 15.12.2014
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art144 Abs3;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §14 Abs2;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §17 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des HB in Wien, vertreten durch Dr. Erich Jungwirth, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Wien vom 23. Dezember 2013, Zl. UVS- 07/F/38/4609/2013, UVS-07/FV/4610/2013, betreffend Übertretungen des Wiener Vergnügungssteuergesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W Betriebsgesellschaft m.b.H. im Instanzenzug der Übertretungen der § 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes (in der Folge: VGSG) für schuldig erkannt; es wurden über ihn Geldstrafen, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen, verhängt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W Betriebsgesellschaft m.b.H. im Instanzenzug der Übertretungen der Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 17, Absatz 3, des Wiener Vergnügungssteuergesetzes (in der Folge: VGSG) für schuldig erkannt; es wurden über ihn Geldstrafen, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen, verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2014, B 151/2014, an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung abtrat.Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2014, B 151 aus 2014,, an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung abtrat.

Das Landesverwaltungsgericht Wien legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit der Revision erwogen:

Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. September 2014, Zl. Ro 2014/17/0099, 0100, mwN).Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist Paragraph 4, VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 16. September 2014, Zl. Ro 2014/17/0099, 0100, mwN).

Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG Anwendung findet. Da sie sich gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde richtet, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Die Zulässigkeit ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Solche Revisionen haben gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerden gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revisionen als unzulässig zurückgewiesen werden können.Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG Anwendung findet. Da sie sich gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde richtet, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Die Zulässigkeit ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Solche Revisionen haben gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerden gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revisionen als unzulässig zurückgewiesen werden können.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 sind die Revisionen zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, sind die Revisionen zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Revisionswerber behauptet, der mündlich verkündete angefochtene Bescheid sei mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten, weil dessen Zustellung nicht vor diesem Zeitpunkt veranlasst worden sei. Dieses Vorbringen erweist sich jedoch als aktenwidrig.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens zur Zulässigkeit der Revision ist auf die Begründung in den Beschlüssen vom heutigen Tag, Zlen. Ro 2014/17/0087 bis 0090, 0092 und 0093, zu verweisen. Aus diesen ergibt sich, dass auch in der vorliegenden Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Hinsichtlich des weiteren Vorbringens zur Zulässigkeit der Revision ist auf die Begründung in den Beschlüssen vom heutigen Tag, Zlen. Ro 2014/17/0087 bis 0090, 0092 und 0093, zu verweisen. Aus diesen ergibt sich, dass auch in der vorliegenden Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170091.J00

Im RIS seit

31.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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