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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwGG §26 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Robl und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lechner, über die Revision des S in W, vertreten durch Dr. Albert Birkner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Oktober 2013, Zl. MA35-9/2898161- 01, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen zu ersetzen.
Begründung
Der Revisionswerber, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 17. November 2002 in Österreich ein und stellte am darauffolgenden Tag einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4. August 2010 rechtskräftig abgewiesen.
Am 8. Februar 2011 beantragte der Revisionswerber die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), der nunmehr als Antrag gemäß § 43 Abs. 4 NAG zu werten ist. Mit diesem Antrag legte der Revisionswerber unter anderem Nachweise über Gutschriften der P GmbH und der CP GmbH auf Grund abgeschlossener Werkverträge vor.Am 8. Februar 2011 beantragte der Revisionswerber die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß Paragraph 44, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), der nunmehr als Antrag gemäß Paragraph 43, Absatz 4, NAG zu werten ist. Mit diesem Antrag legte der Revisionswerber unter anderem Nachweise über Gutschriften der P GmbH und der CP GmbH auf Grund abgeschlossener Werkverträge vor.
Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30. Oktober 2012 wurde der Revisionswerber aufgefordert, als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, Vermögensnachweise in ausreichender Höhe oder eine Patenschaftserklärung vorzulegen. Ein weiteres Aufforderungsschreiben erging am 15. Juli 2013. Mit Schreiben vom 28. August 2013 wurde der Revisionswerber vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm wurde die beabsichtigte Abweisung seines Antrages mitgeteilt. Der Revisionswerber legte daraufhin einen Arbeitsvorvertrag (betreffend eine Einstellung als Hilfskraft zu einem Bruttolohn von EUR 990,-- monatlich) und Gutschriften der W GmbH aus den vorangegangenen drei Monaten (als Zeitungszusteller) basierend auf einem Werkvertrag vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers gemäß § 43 Abs. 4 iVm § 11 Abs. 2 und Abs. 5 NAG ab. In ihrer Begründung hielt sie fest, dass das vom Revisionswerber "vorgelegte Einkommen (Gutschriften) der (W) GmbH aufgrund fehlender arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung nicht als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes herangezogen werden" könne und dieser Nachweis somit nicht erbracht worden sei. Es liege daher die allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht vor, weshalb der Antrag abzuweisen sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers gemäß Paragraph 43, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2 und Absatz 5, NAG ab. In ihrer Begründung hielt sie fest, dass das vom Revisionswerber "vorgelegte Einkommen (Gutschriften) der (W) GmbH aufgrund fehlender arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung nicht als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes herangezogen werden" könne und dieser Nachweis somit nicht erbracht worden sei. Es liege daher die allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nicht vor, weshalb der Antrag abzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision.
Die belangte Behörde erstattete dazu eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1
Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen.
Vorauszuschicken ist Folgendes: Entgegen der Auffassung der
belangten Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung ist die vorliegende Revision nicht verspätet, weil der Revisionswerber innerhalb der gegen den angefochtenen Bescheid ursprünglich zur Verfügung stehenden Beschwerdefrist die Gewährung der Verfahrenshilfe beantragt hat, die durch die Einbringung des Verfahrenshilfeantrages unterbrochene Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung als Verfahrenshelfer gemäß § 26 Abs. 3 VwGG neu zu laufen begann und innerhalb dieser Frist Revision erhoben wurde.belangten Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung ist die vorliegende Revision nicht verspätet, weil der Revisionswerber innerhalb der gegen den angefochtenen Bescheid ursprünglich zur Verfügung stehenden Beschwerdefrist die Gewährung der Verfahrenshilfe beantragt hat, die durch die Einbringung des Verfahrenshilfeantrages unterbrochene Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung als Verfahrenshelfer gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG neu zu laufen begann und innerhalb dieser Frist Revision erhoben wurde.
Da der angefochtene Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und - wie dargestellt - infolge der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag die Beschwerdefrist mit Ende dieses Tages noch gelaufen ist, gelten für die Behandlung der Revision gemäß § 4 Abs. 5 iVm Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung - mit einer fallbezogen nicht relevanten Maßgabe - sinngemäß.Da der angefochtene Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und - wie dargestellt - infolge der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag die Beschwerdefrist mit Ende dieses Tages noch gelaufen ist, gelten für die Behandlung der Revision gemäß Paragraph 4, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung - mit einer fallbezogen nicht relevanten Maßgabe - sinngemäß.
Angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 11. Oktober 2013 sind die Bestimmungen des NAG idF BGBl. I Nr. 68/2013 maßgeblich.Angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 11. Oktober 2013 sind die Bestimmungen des NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, maßgeblich.
§ 11 NAG lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 11, NAG lautet auszugsweise wie folgt:
"Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) ...Paragraph 11, (1) ...
...
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen
Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
...
Der Revisionswerber vertritt in der Revision die Auffassung, er habe mit seinen Einkommensnachweisen seine Selbsterhaltungsfähigkeit dargetan. Auch bislang habe er keine finanziellen Leistungen einer Gebietskörperschaft in Anspruch genommen. Weiters verweist er auf den von ihm vorgelegten Arbeitsvorvertrag.
Dem Revisionsvorbringen kommt aus folgenden Gründen Berechtigung zu:
Die belangte Behörde begründete das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG damit, dass die vorgelegten Gutschriften auf Grund des Nichtvorliegens einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung nicht als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes herangezogen werden könnten. Soweit die belangte Behörde damit das Nichtvorliegen einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ansprechen sollte, ist ihr vorzuhalten, dass sie nicht dargelegt hat, weshalb der Revisionswerber für seine (wie aus den vorgelegten Unterlagen, auf die sich die belangte Behörde bezieht, abzuleiten ist) selbständige Erwerbstätigkeit eine derartige Bewilligung benötigt (vgl. das Erkenntnis vom 18. März 2014, 2013/22/0248). Selbst wenn die belangte Behörde mit dem Verweis auf die "arbeitsmarktrechtliche Bewilligung" auf eine Gewerbeberechtigung abstellen sollte, wäre ihr ebenfalls anzulasten, dass sie nicht hinreichend dargelegt hat, wieso sie von der Notwendigkeit des Vorliegens einer solchen ausgegangen ist. Die belangte Behörde nimmt im angefochtenen Bescheid auch nur kursorisch auf die vom Revisionswerber vorgelegten Gutschriften Bezug. Nähere Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Revisionswerbers bleibt sie schuldig.Die belangte Behörde begründete das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG damit, dass die vorgelegten Gutschriften auf Grund des Nichtvorliegens einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung nicht als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes herangezogen werden könnten. Soweit die belangte Behörde damit das Nichtvorliegen einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ansprechen sollte, ist ihr vorzuhalten, dass sie nicht dargelegt hat, weshalb der Revisionswerber für seine (wie aus den vorgelegten Unterlagen, auf die sich die belangte Behörde bezieht, abzuleiten ist) selbständige Erwerbstätigkeit eine derartige Bewilligung benötigt vergleiche , das Erkenntnis vom 18. März 2014, 2013/22/0248). Selbst wenn die belangte Behörde mit dem Verweis auf die "arbeitsmarktrechtliche Bewilligung" auf eine Gewerbeberechtigung abstellen sollte, wäre ihr ebenfalls anzulasten, dass sie nicht hinreichend dargelegt hat, wieso sie von der Notwendigkeit des Vorliegens einer solchen ausgegangen ist. Die belangte Behörde nimmt im angefochtenen Bescheid auch nur kursorisch auf die vom Revisionswerber vorgelegten Gutschriften Bezug. Nähere Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Revisionswerbers bleibt sie schuldig.
Die belangte Behörde erwähnt im angefochtenen Bescheid zwar den vom Revisionswerber vorgelegten Arbeitsvorvertrag. Nähere Ausführungen dazu, warum sie (ungeachtet des Umstandes, dass sie selbst den Revisionswerber zur Vorlage eines Vorvertrages aufgefordert hat) davon ausgeht, damit könne ein gesicherter Lebensunterhalt nicht nachgewiesen werden, tätigt sie aber nicht einmal im Ansatz (vgl. das Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, 2013/22/0231).Die belangte Behörde erwähnt im angefochtenen Bescheid zwar den vom Revisionswerber vorgelegten Arbeitsvorvertrag. Nähere Ausführungen dazu, warum sie (ungeachtet des Umstandes, dass sie selbst den Revisionswerber zur Vorlage eines Vorvertrages aufgefordert hat) davon ausgeht, damit könne ein gesicherter Lebensunterhalt nicht nachgewiesen werden, tätigt sie aber nicht einmal im Ansatz vergleiche , das Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, 2013/22/0231).
Da nicht ausgeschlossen ist, dass die belangte Behörde bei einer mängelfreien Auseinandersetzung mit den dargelegten Umständen zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da nicht ausgeschlossen ist, dass die belangte Behörde bei einer mängelfreien Auseinandersetzung mit den dargelegten Umständen zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG sowie § 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, iVm § 3 Z 1 und § 4 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG sowie Paragraph eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. römisch zwei Nr. 455, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins und Paragraph 4, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 16. Dezember 2014
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014220018.J00Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015