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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des M R in W, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Dezember 2013, Zl. 100 Jv 9328/13a-33a, betreffend Zurückweisung eines Berichtigungsantrages als verspätet, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
In seiner Eingabe vom 29. Jänner 2014 hatte der Revisionswerber die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Dezember 2013, mit dem ein Berichtigungsantrag als verspätet zurückgewiesen worden war, begehrt. Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 wurde der Antragsteller u.a. ersucht, bekannt zu geben, wann der anzufechtende Bescheid zugestellt wurde, und bekanntzugeben, ob die von der belangten Behörde getroffenen Tatsachenannahmen bestritten würden. Mit Beschluss vom 12. März 2014, dem Antragsteller am 26. d.M. zugestellt, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO) nicht statt.In seiner Eingabe vom 29. Jänner 2014 hatte der Revisionswerber die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Dezember 2013, mit dem ein Berichtigungsantrag als verspätet zurückgewiesen worden war, begehrt. Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 wurde der Antragsteller u.a. ersucht, bekannt zu geben, wann der anzufechtende Bescheid zugestellt wurde, und bekanntzugeben, ob die von der belangten Behörde getroffenen Tatsachenannahmen bestritten würden. Mit Beschluss vom 12. März 2014, dem Antragsteller am 26. d.M. zugestellt, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (Paragraph 61, VwGG und Paragraph 63, Absatz eins, ZPO) nicht statt.
Mit Note vom 6. November 2014 übermittelte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien eine vom Revisionswerber selbst verfasste Revision gegen ihren Bescheid vom 23. Dezember 2013. Die Gerichtsgebühren hätten - so das Vorbringen zusammengefasst - nachgelassen werden können, der Berichtigungsantrag sei nicht, wie die belangte Behörde meine, verspätet gewesen und er habe am 20. März 2014 "Antwort auf Verfahrenshilfe bekommen", worin stehe, dass er innerhalb von sechs Wochen Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben könne.
Ausgehend von der Zustellung des Beschlusses über die Versagung der Verfahrenshilfe am 26. März 2014 ist die vorliegende, nach § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG erhobene Revision auch unter Bedachtnahme auf die fristunterbrechende Wirkung des Verfahrenshilfeantrages nach § 26 Abs. 3 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung verspätet beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, weshalb diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen ist; eines Verbesserungsauftrages bedurfte es hiebei nicht mehr.Ausgehend von der Zustellung des Beschlusses über die Versagung der Verfahrenshilfe am 26. März 2014 ist die vorliegende, nach Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG erhobene Revision auch unter Bedachtnahme auf die fristunterbrechende Wirkung des Verfahrenshilfeantrages nach Paragraph 26, Absatz 3, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung verspätet beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, weshalb diese gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen ist; eines Verbesserungsauftrages bedurfte es hiebei nicht mehr.
Wien, am 16. Dezember 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160032.J00Im RIS seit
02.04.2015Zuletzt aktualisiert am
03.04.2015