TE Vwgh Erkenntnis 2014/12/16 Ro 2014/11/0091

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Veröffentlicht am 16.12.2014
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Index

L94059 Ärztekammer Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §104 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des Dr. W C in B, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in 2344 Maria Enzersdorf, Franz Josef Straße 42, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 17. September 2013, Zl. B 313/2012- 13/130917, betreffend Anspruch auf Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 17. September 2013 wies der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die Berufung des Revisionswerbers gegen den erstbehördlichen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass für die Hinterbliebenen des Antragstellers im Falle seines Ablebens kein Anspruch auf Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung bestehe, ab und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid.

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG (alt) vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 6. Juni 2014, B 1241/2013-7 ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verschlechterung der Rechtslage (Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg. Nr. 12.944/1991), zur Umstellung vom Umlage- auf ein Kapitaldeckungssystem (Hinweis auf VfSlg. Nr. 19.722/2012), zum Entfall von Einmalleistungen mit allfälligen Übergangsbestimmungen (Hinweis auf VfSlg. 18.139/2007) und zur Rückwirkung (Hinweis auf VfSlg. Nr. 12.688/1991) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG (alt) vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 6. Juni 2014, B 1241/2013-7 ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verschlechterung der Rechtslage (Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg. Nr. 12.944 aus 1991,), zur Umstellung vom Umlage- auf ein Kapitaldeckungssystem (Hinweis auf VfSlg. Nr. 19.722 aus 2012,), zum Entfall von Einmalleistungen mit allfälligen Übergangsbestimmungen (Hinweis auf VfSlg. 18.139 aus 2007,) und zur Rückwirkung (Hinweis auf VfSlg. Nr. 12.688 aus 1991,) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Der Revisionswerber stellte daraufhin einen Antrag auf Abtretung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG (alt), in dem die abzutretende Beschwerde für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt war. Der Revisionswerber erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf alle Leistungen "in von Anfang an zugesagter Höhe", für die er Prämien gezahlt habe, insbesondere im Recht auf Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie im Recht auf Feststellung des Bestehens derselben verletzt.Der Revisionswerber stellte daraufhin einen Antrag auf Abtretung der Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG (alt), in dem die abzutretende Beschwerde für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt war. Der Revisionswerber erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf alle Leistungen "in von Anfang an zugesagter Höhe", für die er Prämien gezahlt habe, insbesondere im Recht auf Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie im Recht auf Feststellung des Bestehens derselben verletzt.

Mit Beschluss vom 28. August 2014, B 1241/2013-10, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Dieser hat darüber erwogen:

1.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029, näher ausführte, weisen die Übergangsvorschriften für einen Fall, in dem der Verfassungsgerichtshof die gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde erst nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat, eine Lücke auf, welche durch die sinngemäße Anwendung des - für "Übergangsfälle" allgemein geltenden - § 4 VwGbK-ÜG zu schließen ist. Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des Abs. 5 dieser Bestimmung gelten (vgl. den hg. Beschluss vom 9. September 2014, Zl. Ro 2014/22/0033). Da der angefochtene Bescheid nicht von einer unabhängigen Behörde erlassen wurde, gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegendenfalls nicht. 1.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029, näher ausführte, weisen die Übergangsvorschriften für einen Fall, in dem der Verfassungsgerichtshof die gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde erst nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat, eine Lücke auf, welche durch die sinngemäße Anwendung des - für "Übergangsfälle" allgemein geltenden - Paragraph 4, VwGbK-ÜG zu schließen ist. Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des Absatz 5, dieser Bestimmung gelten vergleiche , den hg. Beschluss vom 9. September 2014, Zl. Ro 2014/22/0033). Da der angefochtene Bescheid nicht von einer unabhängigen Behörde erlassen wurde, gelten die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegendenfalls nicht.

1.2.1. § 104 des Ärztegesetzes 1998 idF. der Novelle BGBl. I Nr. 135/2009 lautet (auszugsweise): 1.2.1. Paragraph 104, des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, lautet (auszugsweise):

"§ 104. (1) Beim Tod eines Kammerangehörigen oder eines Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens für alle oder einzelne Gruppen von Hinterbliebenen von Kammerangehörigen oder Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung die Gewährung

  1. 1.Ziffer eins
    einer Bestattungsbeihilfe,
  2. 2.Ziffer 2
    einer Hinterbliebenenunterstützung vorsehen.
  1. (2)Absatz 2,Das Ausmaß von Leistungen gemäß Abs. 1 ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds festzulegen und kann hinsichtlich der Hinterbliebenenunterstützung je nach Berufsausübung für Kammerangehörige und Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung unterschiedlich sein.Das Ausmaß von Leistungen gemäß Absatz eins, ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds festzulegen und kann hinsichtlich der Hinterbliebenenunterstützung je nach Berufsausübung für Kammerangehörige und Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung unterschiedlich sein.
  2. (3)Absatz 3,Auf die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung haben, sofern der verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, nacheinander Anspruch:
    1. 1.Ziffer eins
      die Witwe (der Witwer) oder der eingetragene Partner,
    2. 2.Ziffer 2
      die Waisen und
    3. 3.Ziffer 3
      sonstige gesetzliche Erben.
  3. (4)Absatz 4,Sind mehrere Anspruchsberechtigte gemäß Abs. 3 Z 2 oder 3 vorhanden, ist diesen die Leistung zur ungeteilten Hand auszubezahlen.Sind mehrere Anspruchsberechtigte gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 vorhanden, ist diesen die Leistung zur ungeteilten Hand auszubezahlen.
  4. (5)Absatz 5,Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des Abs. 3 nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe der vorgesehenen Bestattungsbeihilfe.Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des Absatz 3, nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe der vorgesehenen Bestattungsbeihilfe.

..."

§ 104 Abs. 1 ÄrzteG 1998 geht zurück auf die diesbezüglich am 1. Jänner 2006 in Kraft getretene 7. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 156/2005, mit der die bis dahin bestehende Regelung, derzufolge beim Tod eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung zu gewähren war, dahin abgeändert wurde, dass die Satzung des Wohlfahrtsfonds die Gewährung einer Bestattungsbeihilfe oder einer Hinterbliebenenunterstützung künftig vorsehen könne. Paragraph 104, Absatz eins, ÄrzteG 1998 geht zurück auf die diesbezüglich am 1. Jänner 2006 in Kraft getretene 7. Ärztegesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,, mit der die bis dahin bestehende Regelung, derzufolge beim Tod eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung zu gewähren war, dahin abgeändert wurde, dass die Satzung des Wohlfahrtsfonds die Gewährung einer Bestattungsbeihilfe oder einer Hinterbliebenenunterstützung künftig vorsehen könne.

1.2.2. Mit der von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 27. Juni 2006 beschlossenen Änderung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wurde angeordnet, dass die die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung regelnden §§ 78 bis 86 der Satzung mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 außer Kraft treten. In einem neu aufgenommenen 10. Abschnitt der Satzung wurden Übergangsbestimmungen für die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung vom 1. Jänner 2005 bis zum 31. Dezember 2011 geschaffen, die gemäß Abs. 10 dieser Übergangsbestimmungen mit 31. Dezember 2011 außer Kraft traten. 1.2.2. Mit der von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 27. Juni 2006 beschlossenen Änderung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wurde angeordnet, dass die die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung regelnden Paragraphen 78 bis 86 der Satzung mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 außer Kraft treten. In einem neu aufgenommenen 10. Abschnitt der Satzung wurden Übergangsbestimmungen für die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung vom 1. Jänner 2005 bis zum 31. Dezember 2011 geschaffen, die gemäß Absatz 10, dieser Übergangsbestimmungen mit 31. Dezember 2011 außer Kraft traten.

2. Die Revision ist unbegründet.

2.1.1. Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid zugrunde, dass der am 8. Juni 1921 geborene Revisionswerber, der bis 31. Jänner 1998 als niedergelassener Facharzt in die Ärzteliste eingetragen gewesen sei, seit 1. Oktober 1988 kein Fondsmitglied sei und Altersversorgung beziehe. Mit Eingabe vom 23. April 2012 habe der Revisionswerber die Feststellung begehrt, dass für seine Hinterbliebenen im Falle seines Ablebens Anspruch auf Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung bestehe.

2.1.2. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, seit dem Außerkrafttreten der Übergangsbestimmungen zur Bestattungsbeihilfe und zur Hinterbliebenenunterstützung mit 31. Dezember 2011 bestehe keine Grundlage mehr für die Zuerkennung der genannten Leistungen. Die Feststellung der Erstbehörde, dass den Hinterbliebenen des Revisionswerber im Fall seines Ablebens kein Anspruch auf Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung zustehe, sei folglich zu Recht erfolgt.

2.2.1. Die Revision lässt die Feststellungen der belangten Behörde unbekämpft.

2.2.2. Die Entscheidung der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom Juni 2006, die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung nur noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 zu gewähren, steht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang mit § 104 Abs. 1 ÄrzteG 1998, der es seit dem 1. Jänner 2006 dem rechtspolitischen Ermessen des Satzungsgebers überlässt, ob er einen Anspruch auf die genannten Leistungen zuerkennt. 2.2.2. Die Entscheidung der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom Juni 2006, die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung nur noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 zu gewähren, steht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang mit Paragraph 104, Absatz eins, ÄrzteG 1998, der es seit dem 1. Jänner 2006 dem rechtspolitischen Ermessen des Satzungsgebers überlässt, ob er einen Anspruch auf die genannten Leistungen zuerkennt.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Begründung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes zur Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht veranlasst.Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Begründung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes zur Antragstellung nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG nicht veranlasst.

Da die im Jahr 2006 geschaffenen und mit 1. Jänner 2005 in Kraft gesetzten Übergangsvorschriften zur Bestattungsbeihilfe und zur Hinterbliebenenunterstützung - wie unter Pkt. 1.2.2. dargestellt - mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft getreten sind, durfte die vom Revisionswerber beantragte Feststellung, seinen Hinterbliebenen stünde im Falle seines Ablebens ein Anspruch auf diese beiden Leistungen zu, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht getroffen werden. Die Abweisung der beantragten Feststellung durch die belangte Behörde kann folglich nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2.3. Da schon der Inhalt der angefochtenen Entscheidung und der Revision erkennen lässt, dass die vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Revision in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 2.3. Da schon der Inhalt der angefochtenen Entscheidung und der Revision erkennen lässt, dass die vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Revision in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2014

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110091.J00

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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