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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lechner, über die Revision des *****, vertreten durch Mag. Branco Jungwirth, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Pfarrhofgasse 16/2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25. Juli 2014, Zl. VGW-151/059/24138/2014-5, betreffend Aufenthaltsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Da dem Verwaltungsgericht keine Bestätigungen über einen ausreichenden Studienerfolg vorgelegt wurden (nämlich lediglich die insgesamt nicht ausreichenden Prüfungserfolge vom 22. Dezember 2011, 14. Juni 2014, 31. Jänner 2014 und 6. Februar 2014) und eine vorübergehende Erkrankung nicht konkretisiert wurde (zu diesem materiellen Erfordernis für eine positive Erledigung bestand keine Anleitungspflicht iSd § 13a AVG), durfte das Verwaltungsgericht einerseits von einem unzureichenden Studienerfolg und andererseits vom Fehlen eines Grundes im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG ausgehen. Die Abweisung der Beschwerde stand somit (anders als aus dem Verfahrenshilfeantrag erschließbar war) im Einklang mit der hg. Rechtsprechung.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Da dem Verwaltungsgericht keine Bestätigungen über einen ausreichenden Studienerfolg vorgelegt wurden (nämlich lediglich die insgesamt nicht ausreichenden Prüfungserfolge vom 22. Dezember 2011, 14. Juni 2014, 31. Jänner 2014 und 6. Februar 2014) und eine vorübergehende Erkrankung nicht konkretisiert wurde (zu diesem materiellen Erfordernis für eine positive Erledigung bestand keine Anleitungspflicht iSd Paragraph 13 a, AVG), durfte das Verwaltungsgericht einerseits von einem unzureichenden Studienerfolg und andererseits vom Fehlen eines Grundes im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, NAG ausgehen. Die Abweisung der Beschwerde stand somit (anders als aus dem Verfahrenshilfeantrag erschließbar war) im Einklang mit der hg. Rechtsprechung.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220084.L00Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
16.04.2015