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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §1332;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Robl sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lechner, in der Revisionssache des G in G, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Graz vom 20. Juni 2014, Zl. LVwG 26.8- 1939/2014-6, betreffend den Antrag, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zu bewilligen, sowie über die Revision gegen den vorgenannten Bescheid (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark), den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
2. Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: LVwG) vom 20. Juni 2014 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 22. Mai 2012 auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: LVwG) vom 20. Juni 2014 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 22. Mai 2012 auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG abgewiesen.
In der Folge wurde dem Revisionswerber zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis die Verfahrenshilfe bewilligt und sein nunmehriger Rechtsvertreter als Verfahrenshelfer beigegeben; der Bescheid des Ausschusses der Rechtanwaltskammer Steiermark wurde ihm am 26. August 2014 zugestellt. Der Rechtsvertreter erhob namens des Revisionswerbers gegen das Erkenntnis des LVwG eine an den Verwaltungsgerichtshof adressierte Revision, die am 9. Oktober 2014 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte und vom diesem zuständigkeitshalber an das LVwG weitergeleitet wurde. Beim LVwG langte die Revision am 17. Oktober 2014 ein. Das LVwG legte sodann dem Verwaltungsgerichtshof die Revision unter Anschluss der Akten vor.
Mit Verfügung vom 7. November 2014 wurde dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers das verspätete Einlangen der Revision bei dem für die Einbringung zuständigen LVwG vorgehalten.
Mit Antrag vom 27. November 2014 begehrte der Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist. Dieser wurde damit begründet, dass der Rechtsvertreter die Revision diktiert, es aber verabsäumt habe, explizit darauf hinzuweisen, dass die Revision an das LVwG zu adressieren sei und diese somit irrtümlicherweise an den Verwaltungsgerichtshof adressiert worden sei. Bei der Unterfertigung zur Abfertigung sei nicht darauf geachtet worden, dass Empfänger des Schriftstückes der Verwaltungsgerichtshof und nicht wie vorgesehen das LVwG sei. Auf Grund der Tatsache, dass um Verfahrenshilfe angesucht und diese mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes bewilligt worden sei, sei die Sekretärin davon ausgegangen, dass auf Grund der bereits vorhandenen Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes die Revision direkt bei diesem einzubringen sei. Es liege somit ein minderer Grad des Versehens vor, der der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht entgegenstehe.
Mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhob der Revisionswerber gegen das Erkenntnis des LVwG neuerlich Revision.
§ 26 Abs. 1 und Abs. 3 und § 46 Abs. 1 bis Abs. 4 VwGG idF BGBl. II Nr. 33/2013 lauten (auszugsweise): Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 3 und Paragraph 46, Absatz eins, bis Absatz 4, VwGG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2013, lauten (auszugsweise):
"§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung; 1. in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung;
2. ...
"§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trägt der Rechtsvertreter die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit eines von ihm zu unterfertigenden Anbringens. Kein minderer Grad des Versehens liegt u.a. vor, wenn der Rechtsvertreter die Beurteilung der Frage, bei welcher Behörde die Berufung gegen einen Bescheid einzubringen ist, seiner Sekretärin überlässt und sich dazu aus Anlass der Kontrolle des fertigen Schriftsatzes keine Meinung bildet (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 61 zitierte hg. Judikatur). Im Übrigen verdient eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trägt der Rechtsvertreter die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit eines von ihm zu unterfertigenden Anbringens. Kein minderer Grad des Versehens liegt u.a. vor, wenn der Rechtsvertreter die Beurteilung der Frage, bei welcher Behörde die Berufung gegen einen Bescheid einzubringen ist, seiner Sekretärin überlässt und sich dazu aus Anlass der Kontrolle des fertigen Schriftsatzes keine Meinung bildet vergleiche , dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 61 zitierte hg. Judikatur). Im Übrigen verdient eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit.
Dass dem Revisionswerber das Verschulden seines Rechtsvertreters zuzurechnen ist, stellt die revisionswerbende Partei - mit Recht - nicht in Frage.
Dass dem Revisionswerber an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist, wurde somit mit dem Wiedereinsetzungsantrag nicht dargetan.
Diesem war daher gemäß § 46 Abs. 1 und 4 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung nicht stattzugeben.Diesem war daher gemäß Paragraph 46, Absatz eins, und 4 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung nicht stattzugeben.
Die Revision war dementsprechend wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war dementsprechend wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2014
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220063.L00Im RIS seit
10.03.2015Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015