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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lechner, in der Revisionssache des U in G, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25. Juni 2014, Zl. LVwG 26.16-2144/2014-21, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde dem Revisionswerber am 27. Juni 2014 zugestellt. Am 8. August 2014 langte sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Diesem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss vom 13. August 2014 stattgegeben. Der Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 22. August 2014 wurde dem Verfahrenshelfer am 25. August 2014 zugestellt. Somit lief gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision bis 6. Oktober 2014. Diese außerordentliche Revision wäre gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz iVm § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht und nicht beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen gewesen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 24 VwGG K 5). Die entgegen dieser Vorschrift beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit hg. Beschluss vom 7. Oktober 2014 an das zuständige Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet, wo sie am 15. Oktober 2014 eingelangt ist. Ungeachtet der an sich fristgerechten Postaufgabe ist die Revision als verspätet anzusehen, weil sie nicht an die zuständige Stelle adressiert war und somit das "Postlaufprivileg" des § 33 Abs. 3 AVG nicht gegriffen hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 33 Rz 10, sowie den hg. Beschluss vom 19. November 2014, Zl. Ra 2014/22/0046).Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde dem Revisionswerber am 27. Juni 2014 zugestellt. Am 8. August 2014 langte sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Diesem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss vom 13. August 2014 stattgegeben. Der Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 22. August 2014 wurde dem Verfahrenshelfer am 25. August 2014 zugestellt. Somit lief gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision bis 6. Oktober 2014. Diese außerordentliche Revision wäre gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit , Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG beim Verwaltungsgericht und nicht beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen gewesen vergleiche , Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 24, VwGG K 5). Die entgegen dieser Vorschrift beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit hg. Beschluss vom 7. Oktober 2014 an das zuständige Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet, wo sie am 15. Oktober 2014 eingelangt ist. Ungeachtet der an sich fristgerechten Postaufgabe ist die Revision als verspätet anzusehen, weil sie nicht an die zuständige Stelle adressiert war und somit das "Postlaufprivileg" des Paragraph 33, Absatz 3, AVG nicht gegriffen hat vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 33, Rz 10, sowie den hg. Beschluss vom 19. November 2014, Zl. Ra 2014/22/0046).
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war daher die außerordentliche Revision ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG war daher die außerordentliche Revision ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220059.L00Im RIS seit
10.03.2015Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015