TE Vwgh Beschluss 2014/12/16 Ra 2014/16/0035

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Veröffentlicht am 16.12.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
GEG §9;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/16/0036

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des Ing. F K in W, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Oktober 2014,

1) Zl. W176 2011809-1/2E und 2) Zl. W176 2011809-2/2E, jeweils betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht zwei Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ab, welcher mit diesen Bescheiden Anträge des Revisionswerbers einerseits und einer slowakischen Gesellschaft andererseits auf Nachlass von Gerichtsgebühren von jeweils 321,50 EUR abgewiesen hatte.

Das an den Revisionswerber ergangene Erkenntnis begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, der Revisionswerber habe Bankverbindlichkeiten von etwa 72.000 EUR und Unterhaltspflichten, beziehe aber lediglich eine Mindestsicherung von etwa 800 EUR monatlich. Da der begehrte Nachlass der Gerichtsgebühren keine von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Sanierungswirkung hätte, liege keine besondere Härte iSd § 9 GEG vor.Das an den Revisionswerber ergangene Erkenntnis begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, der Revisionswerber habe Bankverbindlichkeiten von etwa 72.000 EUR und Unterhaltspflichten, beziehe aber lediglich eine Mindestsicherung von etwa 800 EUR monatlich. Da der begehrte Nachlass der Gerichtsgebühren keine von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Sanierungswirkung hätte, liege keine besondere Härte iSd Paragraph 9, GEG vor.

Das Bundesverwaltungsgericht sprach jeweils aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht sprach jeweils aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.

Die vorliegende außerordentliche Revision erblickt ihre Zulässigkeit iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zusammengefasst darin, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Reihe von Verfahrensfehlern anzulasten sei. Angesichts der vom Revisionswerber nicht bekämpften, oben wiedergegebenen tragenden Feststellungen in dem an ihn gerichteten Erkenntnis zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass seine Revision gegen diese auf dem Boden der hg. Rechtsprechung (vgl. die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 9 GEG, E. 49, angeführten hg. Erkenntnisse) gefällte Entscheidung, welcher auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme, von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt.Die vorliegende außerordentliche Revision erblickt ihre Zulässigkeit iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zusammengefasst darin, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Reihe von Verfahrensfehlern anzulasten sei. Angesichts der vom Revisionswerber nicht bekämpften, oben wiedergegebenen tragenden Feststellungen in dem an ihn gerichteten Erkenntnis zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass seine Revision gegen diese auf dem Boden der hg. Rechtsprechung vergleiche , die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph 9, GEG, E. 49, angeführten hg. Erkenntnisse) gefällte Entscheidung, welcher auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme, von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt.

Soweit die Revision das an die erwähnte slowakische Gesellschaft gerichtete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bekämpft, ist der Revisionswerber zur Erhebung der Revision nicht legitimiert.

Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die der Revision anhaftenden formellen Mängel können dabei auf sich beruhen.Die Revision war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die der Revision anhaftenden formellen Mängel können dabei auf sich beruhen.

Wien, am 16. Dezember 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014160035.L00

Im RIS seit

07.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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