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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/16/0036Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des Ing. F K in W, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Oktober 2014,
1) Zl. W176 2011809-1/2E und 2) Zl. W176 2011809-2/2E, jeweils betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht zwei Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ab, welcher mit diesen Bescheiden Anträge des Revisionswerbers einerseits und einer slowakischen Gesellschaft andererseits auf Nachlass von Gerichtsgebühren von jeweils 321,50 EUR abgewiesen hatte.
Das an den Revisionswerber ergangene Erkenntnis begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, der Revisionswerber habe Bankverbindlichkeiten von etwa 72.000 EUR und Unterhaltspflichten, beziehe aber lediglich eine Mindestsicherung von etwa 800 EUR monatlich. Da der begehrte Nachlass der Gerichtsgebühren keine von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Sanierungswirkung hätte, liege keine besondere Härte iSd § 9 GEG vor.Das an den Revisionswerber ergangene Erkenntnis begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, der Revisionswerber habe Bankverbindlichkeiten von etwa 72.000 EUR und Unterhaltspflichten, beziehe aber lediglich eine Mindestsicherung von etwa 800 EUR monatlich. Da der begehrte Nachlass der Gerichtsgebühren keine von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Sanierungswirkung hätte, liege keine besondere Härte iSd Paragraph 9, GEG vor.
Das Bundesverwaltungsgericht sprach jeweils aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht sprach jeweils aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
Die vorliegende außerordentliche Revision erblickt ihre Zulässigkeit iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zusammengefasst darin, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Reihe von Verfahrensfehlern anzulasten sei. Angesichts der vom Revisionswerber nicht bekämpften, oben wiedergegebenen tragenden Feststellungen in dem an ihn gerichteten Erkenntnis zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass seine Revision gegen diese auf dem Boden der hg. Rechtsprechung (vgl. die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 9 GEG, E. 49, angeführten hg. Erkenntnisse) gefällte Entscheidung, welcher auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme, von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt.Die vorliegende außerordentliche Revision erblickt ihre Zulässigkeit iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zusammengefasst darin, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Reihe von Verfahrensfehlern anzulasten sei. Angesichts der vom Revisionswerber nicht bekämpften, oben wiedergegebenen tragenden Feststellungen in dem an ihn gerichteten Erkenntnis zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass seine Revision gegen diese auf dem Boden der hg. Rechtsprechung vergleiche , die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph 9, GEG, E. 49, angeführten hg. Erkenntnisse) gefällte Entscheidung, welcher auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme, von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt.
Soweit die Revision das an die erwähnte slowakische Gesellschaft gerichtete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bekämpft, ist der Revisionswerber zur Erhebung der Revision nicht legitimiert.
Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die der Revision anhaftenden formellen Mängel können dabei auf sich beruhen.Die Revision war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die der Revision anhaftenden formellen Mängel können dabei auf sich beruhen.
Wien, am 16. Dezember 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014160035.L00Im RIS seit
07.04.2015Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015