TE Vwgh Beschluss 2014/12/16 Ra 2014/11/0081

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Veröffentlicht am 16.12.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/01 Arbeitsvertragsrecht;

Norm

AVRAG 1993 §7i Abs3;
AVRAG 1993 §7i Abs4;
AVRAG 1993 §7i Abs5;
VStG §22;
VStG §31;
VwRallg;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision der Salzburger Gebietskrankenkasse in Salzburg, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Wilhelm-Spazier-Straße 2a, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 5. August 2014, Zl. LVwG- 7/262/4-2014, betreffend Übertretung des AVRAG (belangte Behörde:

Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg in 5024 Salzburg; mitbeteiligte Partei: D F in D, vertreten durch Dr. Katharina Taudes, Rechtsanwältin 5020 Salzburg, Schrannengasse 10E), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Kostenersatzbegehren des Mitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Beschluss wurde das gegen den Mitbeteiligten wegen Übertretung des § 7i Abs. 3 AVRAG geführte Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. In den Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dem Mitbeteiligten sei in seiner Funktion als Arbeitgeber mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24. Oktober 2013 erstmals angelastet worden, sechs namentlich genannten Arbeitnehmer/innen zwischen 1. Mai 2011 und (längstens) 15. Juli 2011 beschäftigt zu haben, ohne diesen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Ausgehend vom Ende der Beschäftigungen (spätestens) am 15. Juli 2011, durch welches das strafbare Verhalten aufgehört habe (§ 31 VStG), sei die gegenständlich maßgebende einjährige Verfolgungsverjährungsfrist (§ 7i Abs. 5 AVRAG) im Zeitpunkt der genannten ersten Verfolgungshandlung vom 24. Oktober 2013 bereits verstrichen gewesen. 1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Beschluss wurde das gegen den Mitbeteiligten wegen Übertretung des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG geführte Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. In den Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dem Mitbeteiligten sei in seiner Funktion als Arbeitgeber mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24. Oktober 2013 erstmals angelastet worden, sechs namentlich genannten Arbeitnehmer/innen zwischen 1. Mai 2011 und (längstens) 15. Juli 2011 beschäftigt zu haben, ohne diesen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Ausgehend vom Ende der Beschäftigungen (spätestens) am 15. Juli 2011, durch welches das strafbare Verhalten aufgehört habe (Paragraph 31, VStG), sei die gegenständlich maßgebende einjährige Verfolgungsverjährungsfrist (Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG) im Zeitpunkt der genannten ersten Verfolgungshandlung vom 24. Oktober 2013 bereits verstrichen gewesen.

Das Verwaltungsgericht erklärte die Erhebung einer Revision gegen diesen Beschluss gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für unzulässig.Das Verwaltungsgericht erklärte die Erhebung einer Revision gegen diesen Beschluss gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG für unzulässig.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

3. Die Revisionswerberin erachtet ihre (auf § 7i Abs. 7 AVRAG gestützte) Revision ungeachtet des Ausspruches durch das Verwaltungsgericht für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann eine Übertretung nach § 7i Abs. 3 AVRAG beendet sei und damit die Verjährungsfrist zu laufen beginne, nicht vorliege. Aus einem "Ministerialentwurf" zur Änderung des AVRAG und einer Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates sei aber zu entnehmen, dass es sich bei der Übertretung nach § 7i Abs. 3 AVRAG um ein Dauerdelikt handle, bei dem auch "das Bestehenlassen der Unterentlohnung" zum Tatbestand gehöre. 3. Die Revisionswerberin erachtet ihre (auf Paragraph 7 i, Absatz 7, AVRAG gestützte) Revision ungeachtet des Ausspruches durch das Verwaltungsgericht für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann eine Übertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG beendet sei und damit die Verjährungsfrist zu laufen beginne, nicht vorliege. Aus einem "Ministerialentwurf" zur Änderung des AVRAG und einer Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates sei aber zu entnehmen, dass es sich bei der Übertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG um ein Dauerdelikt handle, bei dem auch "das Bestehenlassen der Unterentlohnung" zum Tatbestand gehöre.

4. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 4. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Ein Dauerdelikt liegt vor, wenn das strafbare Verhalten nicht nur in der die Herbeiführung, sondern auch in der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes besteht (vgl. die Judikaturzitate bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, E 277 ff. zu § 22 VStG und E 45 ff. zu § 31 VStG, und bei Raschauer/Wessely, VStG, Rn 26 zu § 1).Ein Dauerdelikt liegt vor, wenn das strafbare Verhalten nicht nur in der die Herbeiführung, sondern auch in der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes besteht vergleiche , die Judikaturzitate bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch zwei, E 277 ff. zu Paragraph 22, VStG und E 45 ff. zu Paragraph 31, VStG, und bei Raschauer/Wessely, VStG, Rn 26 zu Paragraph eins,).

Der § 7i Abs. 3 AVRAG stellt unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer "beschäftigt oder beschäftigt hat", ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb "beschäftigen" stellt klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt (vgl. die RV 1076 Blg NR 24. GP, 8) andauert, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird. Hingegen ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt wird. Aus § 7i Abs. 4 letzter Satz AVRAG ergibt sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstellt, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraumes (vgl. zum Ganzen die hg. Beschlüsse vom 23. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/11/0061 und Zl. Ra 2014/11/0063).Der Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG stellt unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer "beschäftigt oder beschäftigt hat", ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb "beschäftigen" stellt klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt vergleiche , die Regierungsvorlage 1076, Blg NR 24. GP, 8) andauert, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird. Hingegen ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt wird. Aus Paragraph 7 i, Absatz 4, letzter Satz AVRAG ergibt sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstellt, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraumes vergleiche , zum Ganzen die hg. Beschlüsse vom 23. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/11/0061 und Zl. Ra 2014/11/0063).

  1. 5.Ziffer 5
    Die Revision war daher zurückzuweisen.
  2. 6.Ziffer 6
    Für die ohne Einleitung des Vorverfahrens (§ 36 Abs. 1 VwGG) von der mitbeteiligten Partei unaufgefordert eingebrachte Revisionsbeantwortung gebührt kein Kostenersatz.Für die ohne Einleitung des Vorverfahrens (Paragraph 36, Absatz eins, VwGG) von der mitbeteiligten Partei unaufgefordert eingebrachte Revisionsbeantwortung gebührt kein Kostenersatz.
Wien, am 16. Dezember 2014

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014110081.L00

Im RIS seit

12.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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