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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Beschwerdesache der C Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch die Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7540 Güssing, Badstraße 12, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Juli 2013, Zl. 100 Jv 919/13h, betreffend Gerichtsgebühren, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende Gesellschaft mbH (Beschwerdeführerin) hat mit Schriftsatz vom 10. September 2013 gegen den angefochtenen Bescheid eine zur hg. Zl. 2013/16/0172 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Mit Schriftsatz ebenfalls vom 10. September 2013 erhob die Beschwerdeführerin auch eine Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.
Mit dem Beschluss vom 3. Oktober 2013, B 1007/2013-4, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vor ihm erhobenen Beschwerde abgelehnt und entsprechend dem von der Beschwerdeführerin gleichzeitig in ihrer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof gestellten Antrag diese Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG, in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 8/1999 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.Mit dem Beschluss vom 3. Oktober 2013, B 1007/2013-4, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vor ihm erhobenen Beschwerde abgelehnt und entsprechend dem von der Beschwerdeführerin gleichzeitig in ihrer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof gestellten Antrag diese Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG, in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1999, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Die vorliegende abgetretene Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt und unter der hg. Zl. 2013/16/0183 protokolliert worden.
Einer meritorischen Erledigung der abgetretenen Beschwerde gegen den schon mit der zur hg. Zl. 2013/16/0172 protokollierten Beschwerde bekämpften Bescheid steht der durch die bereits erfolgte Beschwerdeerhebung bewirkte Verbrauch des Beschwerderechtes entgegen (vgl. für viele den hg. Beschluss vom 21. September 2006, 2006/15/0246, mwN).Einer meritorischen Erledigung der abgetretenen Beschwerde gegen den schon mit der zur hg. Zl. 2013/16/0172 protokollierten Beschwerde bekämpften Bescheid steht der durch die bereits erfolgte Beschwerdeerhebung bewirkte Verbrauch des Beschwerderechtes entgegen vergleiche , für viele den hg. Beschluss vom 21. September 2006, 2006/15/0246, mwN).
Die abgetretene Beschwerde war daher mangels Berechtigung der Beschwerdeführerin zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die abgetretene Beschwerde war daher mangels Berechtigung der Beschwerdeführerin zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2014
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung vom VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013160183.X00Im RIS seit
02.04.2015Zuletzt aktualisiert am
03.04.2015