Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
MRK Art8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lechner, über die Beschwerde des S in B, vertreten durch Mag. Gerald Hegenbart, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Kaiser-Franz-Ring 13, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 31. August 2012, Zl. 151.943/32-III/4/12, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, vom 24. Jänner 2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 21a Abs. 1 und Abs. 5 iVm § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, vom 24. Jänner 2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins und Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bei der österreichischen Botschaft in Neu Delhi einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte - plus" gestellt, weil er die Zusammenführung mit seiner Ehegattin, einer indischen Staatsangehörigen, die über einen gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfüge, und seinem am 8. Dezember 2007 geborenen Sohn, der im Besitz eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte - plus" verfüge, anstrebe. Der Beschwerdeführer habe bislang keinen Nachweis von Deutschkenntnissen erbracht und es liege kein Ausnahmetatbestand gemäß § 21a Abs. 4 und Abs. 5 NAG vor.Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bei der österreichischen Botschaft in Neu Delhi einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte - plus" gestellt, weil er die Zusammenführung mit seiner Ehegattin, einer indischen Staatsangehörigen, die über einen gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfüge, und seinem am 8. Dezember 2007 geborenen Sohn, der im Besitz eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte - plus" verfüge, anstrebe. Der Beschwerdeführer habe bislang keinen Nachweis von Deutschkenntnissen erbracht und es liege kein Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 21 a, Absatz 4 und Absatz 5, NAG vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichtete Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat nach Aktenvorlage durch die Behörde erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichtete Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG gebildeten Senat nach Aktenvorlage durch die Behörde erwogen:
Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Oktober 2012 sind die Bestimmungen des NAG idF des BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden.Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Oktober 2012 sind die Bestimmungen des NAG in der Fassung , des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, anzuwenden.
Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen, ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" innehat.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen, ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" innehat.
§ 21a NAG lautet auszugsweise: Paragraph 21 a, NAG lautet auszugsweise:
"§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein."§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3). 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
..."
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren keinen Nachweis von Deutschkenntnissen erbracht hat und kein Ausnahmetatbestand gemäß § 21a Abs. 4 und Abs. 5 NAG vorliegt. Beim Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe nunmehr einen Deutschkurs abgelegt, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren keinen Nachweis von Deutschkenntnissen erbracht hat und kein Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 21 a, Absatz 4 und Absatz 5, NAG vorliegt. Beim Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe nunmehr einen Deutschkurs abgelegt, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Behörde einen Ausnahmetatbestand analog zu § 21a Abs. 4 und Abs. 5 NAG annehmen hätte müssen und daher von der Erbringung des Nachweises abzusehen gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass die angeführten gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind und keine planwidrige Unvollständigkeit erkennen lassen; inwiefern eine vom Gesetzgeber ungewollte Lücke vorliegt, die durch analoge Gesetzesanwendung zu schließen wäre, wurde in der Beschwerde nicht dargelegt.Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Behörde einen Ausnahmetatbestand analog zu Paragraph 21 a, Absatz 4 und Absatz 5, NAG annehmen hätte müssen und daher von der Erbringung des Nachweises abzusehen gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass die angeführten gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind und keine planwidrige Unvollständigkeit erkennen lassen; inwiefern eine vom Gesetzgeber ungewollte Lücke vorliegt, die durch analoge Gesetzesanwendung zu schließen wäre, wurde in der Beschwerde nicht dargelegt.
Die Behörde verneinte somit zu Recht das Vorliegen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.
Soweit die Beschwerde moniert, dass die Zusammenführung der Familie vor allem im Wohl des Kindes des Beschwerdeführers liege, ist darauf zu verweisen, dass für den begehrten Aufenthaltstitel im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht stattzufinden hat.Soweit die Beschwerde moniert, dass die Zusammenführung der Familie vor allem im Wohl des Kindes des Beschwerdeführers liege, ist darauf zu verweisen, dass für den begehrten Aufenthaltstitel im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht stattzufinden hat.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtsverletzung nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtsverletzung nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 16. Dezember 2014
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012220247.X00Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
12.02.2015