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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der revisionswerbenden Parteien *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 24. Februar 2014, Zlen. LVwG-050014/2/Gf/Rt, LVwG-050015/2/Gf/Rt, LVwG- 050016/2/Gf/Rt, LVwG-050017/2/Gf/Rt, LVwG-050018/2/Gf/Rt, betreffend Apothekenkonzession (mitbeteiligte Partei: K S in A), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.
Begründung
1. Gegen das vorliegende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 24. Februar 2014 (betreffend Erteilung einer Apothekenkonzession) erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerdebehandlung mit Beschluss vom 5. Juni 2014, E 154/2014-17, ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 11. August 2014, E 154/2014-19, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der letztgenannte Beschluss wurde - nach den Angaben in der (ordentlichen) Revision - am 11. August 2014 "im ERV bereitgestellt". 1. Gegen das vorliegende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 24. Februar 2014 (betreffend Erteilung einer Apothekenkonzession) erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerdebehandlung mit Beschluss vom 5. Juni 2014, E 154/2014-17, ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 11. August 2014, E 154/2014-19, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der letztgenannte Beschluss wurde - nach den Angaben in der (ordentlichen) Revision - am 11. August 2014 "im ERV bereitgestellt".
Gemäß § 14a Abs. 1 Z. 1 VfGG können ua. Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs wirksam übermittelt werden.Gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, VfGG können ua. Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs wirksam übermittelt werden.
Ggemäß § 14a Abs. 3 VfGG sind auf den elektronischen Rechtsverkehr die §§ 89a Abs. 2, 89c Abs. 1 und 89d des Gerichtsorganisationsgesetzes-GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sinngemäß anzuwenden.Ggemäß Paragraph 14 a, Absatz 3, VfGG sind auf den elektronischen Rechtsverkehr die Paragraphen 89 a, Absatz 2, 89 c, Absatz eins und 89 d des Gerichtsorganisationsgesetzes-GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 89d Abs. 2 GOG gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§89a Abs. 2) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.Gemäß Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§89a Absatz 2,) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.
Der Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 2014 galt daher am 12. August 2014 (Dienstag) als zugestellt.
Mit der Zustellung des Abtretungsbeschlusses begann gemäß § 26 Abs. 4 VwGG die Revisionsfrist zu laufen (vgl. auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2014, E 30/2014-5). Die (sechswöchige) Revisionsfrist endete sohin am 23. September 2014.Mit der Zustellung des Abtretungsbeschlusses begann gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG die Revisionsfrist zu laufen vergleiche , auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2014, E 30/2014-5). Die (sechswöchige) Revisionsfrist endete sohin am 23. September 2014.
Gegen das genannnte Erkenntnis haben die Revisionswerber mit am 17. September 2014 zur Post gebrachten Schriftsatz eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, wo die Revision am 19. September 2014 (Freitag) einlangte. Mit hg. verfahrensleitender Anordnung vom 23. September 2014 wurde gemäß § 25a Abs. 5 VwGG die Übermittlung der Revision an das zuständige Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verfügt; die Abfertigung (Postaufgabe) erfolgte am 24. September 2014. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten langte die Revision am 26. September 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein. Gegen das genannnte Erkenntnis haben die Revisionswerber mit am 17. September 2014 zur Post gebrachten Schriftsatz eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, wo die Revision am 19. September 2014 (Freitag) einlangte. Mit hg. verfahrensleitender Anordnung vom 23. September 2014 wurde gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG die Übermittlung der Revision an das zuständige Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verfügt; die Abfertigung (Postaufgabe) erfolgte am 24. September 2014. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten langte die Revision am 26. September 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein.
Am 7. November 2014 legte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Revision und die eingeholte Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei samt Beilagen unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs. 6 VwGG vor.Am 7. November 2014 legte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Revision und die eingeholte Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei samt Beilagen unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 30 a, Absatz 6, VwGG vor.
2. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen. Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, sind vom zuständigen Verwaltungsgericht bzw. vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (§ 30a Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 1 VwGG).Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen. Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, sind vom zuständigen Verwaltungsgericht bzw. vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (Paragraph 30 a, Absatz eins, bzw. Paragraph 34, Absatz eins, VwGG).
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 27. März 2014, Zl. Ro 2014/10/0053, und Zl. Ro 2014/10/0058, sowie den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0068, jeweils mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 27. März 2014, Zl. Ro 2014/10/0053, und Zl. Ro 2014/10/0058, sowie den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0068, jeweils mwN).
3. Im vorliegenden Fall wurde die Revision zwar noch vor Ablauf des 23. September 2014 - und sohin innerhalb offener Revisionsfrist - beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Die Revision konnte aber (erst) nach Ablauf dieser Frist - durch Postaufgabe am 24. September 2014 - an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitergeleitet werden. Die (am 26. September 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangte) Revision war daher als verspätet eingebracht anzusehen.
4. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5. Der mitbeteiligten Partei war für die Revisionsbeantwortung gemäß § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG kein Schriftsatzaufwand zuzuerkennen, weil sie diesen Schriftsatz nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht hat. 5. Der mitbeteiligten Partei war für die Revisionsbeantwortung gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG kein Schriftsatzaufwand zuzuerkennen, weil sie diesen Schriftsatz nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht hat.
Wien, am 17. Dezember 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014100105.J00Im RIS seit
26.03.2015Zuletzt aktualisiert am
27.03.2015