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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ASVG §4 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision des R S in L, vertreten durch die Summer Schertler Stieger Kaufmann Droop Rechtsanwälte GmbH, in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 1. August 2014, Zl. LVwG- 1-441/E4-2013, betreffend Übertretung des ASVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber wegen Verletzung der Meldepflicht gemäß § 33 Abs. 1 ASVG betreffend zwei näher genannter Mitarbeiter gemäß § 111 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG mit Geldstrafen von je EUR 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von je 112 Stunden) belegt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber wegen Verletzung der Meldepflicht gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG betreffend zwei näher genannter Mitarbeiter gemäß Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG mit Geldstrafen von je EUR 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von je 112 Stunden) belegt.
Soweit in den in der Revision vorgebrachten Gründen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG allgemein behauptet wird, das Verwaltungsgerichts sei "infolge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes" von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, zeigt der Revisionswerber damit nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001).Soweit in den in der Revision vorgebrachten Gründen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG allgemein behauptet wird, das Verwaltungsgerichts sei "infolge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes" von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, zeigt der Revisionswerber damit nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001).
Der Revisionswerber bringt zudem vor, das Landesverwaltungsgericht habe im vorliegenden Falle eine Rechtsfrage beurteilt, über die der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht entschieden habe, nämlich ob Inhaber einer EU-Gemeinschaftslizenz, die im grenzüberschreitenden Güterfrachtverkehr tätig sind, als Beschäftigte im Sinne des § 4 ASVG zu qualifizieren seien. Der Revisionswerber ist hier der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Innehabung einer Gewerbeberechtigung das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG nicht ausschließe (vgl. zB die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0012, und vom 12. September 2012, Zl. 2010/08/0133), nicht auf die EU-Gemeinschaftslizenz übertragen werden könne, da für deren Erteilung andere (strengere) Voraussetzungen zu erfüllen seien.Der Revisionswerber bringt zudem vor, das Landesverwaltungsgericht habe im vorliegenden Falle eine Rechtsfrage beurteilt, über die der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht entschieden habe, nämlich ob Inhaber einer EU-Gemeinschaftslizenz, die im grenzüberschreitenden Güterfrachtverkehr tätig sind, als Beschäftigte im Sinne des Paragraph 4, ASVG zu qualifizieren seien. Der Revisionswerber ist hier der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Innehabung einer Gewerbeberechtigung das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht ausschließe vergleiche , zB die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0012, und vom 12. September 2012, Zl. 2010/08/0133), nicht auf die EU-Gemeinschaftslizenz übertragen werden könne, da für deren Erteilung andere (strengere) Voraussetzungen zu erfüllen seien.
Der Revisionswerber übersieht, dass es auf mögliche Unterschiede in der Erlangung einer solchen Berechtigung im vorliegenden Zusammenhang gar nicht ankommt. Die Innehabung einer Gewerbeberechtigung schließt das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG nach der obigen Rechtsprechung deshalb nicht aus, weil eine derartige Berechtigung lediglich bedeutet, dass der Inhaber die betreffende Tätigkeit grundsätzlich auch selbständig ausüben darf. Es geht also nicht - wie der Revisionswerber meint - darum, ob die Inhaber einer EU-Gemeinschaftslizenz generell als Beschäftigte im Sinne des § 4 ASVG zu qualifizieren sind oder nicht.Der Revisionswerber übersieht, dass es auf mögliche Unterschiede in der Erlangung einer solchen Berechtigung im vorliegenden Zusammenhang gar nicht ankommt. Die Innehabung einer Gewerbeberechtigung schließt das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nach der obigen Rechtsprechung deshalb nicht aus, weil eine derartige Berechtigung lediglich bedeutet, dass der Inhaber die betreffende Tätigkeit grundsätzlich auch selbständig ausüben darf. Es geht also nicht - wie der Revisionswerber meint - darum, ob die Inhaber einer EU-Gemeinschaftslizenz generell als Beschäftigte im Sinne des Paragraph 4, ASVG zu qualifizieren sind oder nicht.
Vielmehr ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses - unabhängig von der Innehabung einer EU-Gemeinschaftslizenz oder einer Gewerbeberechtigung - stets nach den Umständen des konkreten Falles zu beurteilen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2014
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Selbständige Erwerbstätigkeit AbgrenzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014080037.M00Im RIS seit
26.03.2015Zuletzt aktualisiert am
27.03.2015