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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §45 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones sowie den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der revisionswerbenden Partei Gemeindevorstand der Marktgemeinde K in K, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1 A/VII, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 13. August 2014, Zl. KLVwG-319/4/2014, betreffend Feststellung der Öffentlichkeit nach dem Kärntner Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: G T; weitere Partei:
Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Dies gilt in Bezug auf das Revisionsvorbringen im vorliegenden Fall angesichts der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 17 VwGVG iVm § 46 AVG) für die Frage, ob der Sachverhalt bereits feststeht und sich die Aufnahme weiterer Beweise erübrigt (worin an sich keine vorgreifende Beweiswürdigung liegt, vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 681 unter E 239 zitierte hg. Judikatur; das Landesverwaltungsgericht hat auch festzulegen, welche Beweise als erforderlich angesehen werden und in der Verhandlung aufzunehmen sind, vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, S. 77, K 12), und auch grundsätzlich für die konkrete Beweiswürdigung im Einzelfall (vgl. den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Zl. Ra 2014/03/0014). Im Übrigen bedürfen offenkundige Tatsachen keines Beweises (§ 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 AVG - vgl. dazu die hg. Judikatur bei Walter/Thienel, aaO, S. 648 unter E 28; entsprechende Beweise müssen somit auch nicht im Sinne des § 25 Abs. 6 VwGVG in der mündlichen Verhandlung aufgenommen werden).In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Dies gilt in Bezug auf das Revisionsvorbringen im vorliegenden Fall angesichts der Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, AVG) für die Frage, ob der Sachverhalt bereits feststeht und sich die Aufnahme weiterer Beweise erübrigt (worin an sich keine vorgreifende Beweiswürdigung liegt, vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren römisch eins, 2. Auflage, S. 681 unter E 239 zitierte hg. Judikatur; das Landesverwaltungsgericht hat auch festzulegen, welche Beweise als erforderlich angesehen werden und in der Verhandlung aufzunehmen sind, vergleiche , Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, S. 77, K 12), und auch grundsätzlich für die konkrete Beweiswürdigung im Einzelfall vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Zl. Ra 2014/03/0014). Im Übrigen bedürfen offenkundige Tatsachen keines Beweises (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, AVG - vergleiche , dazu die hg. Judikatur bei Walter/Thienel, aaO, S. 648 unter E 28; entsprechende Beweise müssen somit auch nicht im Sinne des Paragraph 25, Absatz 6, VwGVG in der mündlichen Verhandlung aufgenommen werden).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014060045.L00Im RIS seit
16.03.2015Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015