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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
UStG 1994 §21 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, in der Beschwerdesache der R Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch die BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1010 Wien, Kohlmarkt 8-10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 1. Juli 2013, Zl. RV/2354-W/10, betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2009, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die vorliegende Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem über die Festsetzung von Umsatzsteuer für einen Teilzeitraum des Jahres 2009 entschieden wurde, und Vorlage der Akten sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde hat das Finanzamt Kopien des Umsatzsteuerjahresbescheides 2009 vom 15. Juli 2014 sowie der dagegen erhobenen Beschwerde vom 12. August 2014 vorgelegt.
Durch die Erlassung des Jahresbescheides ist der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid außer Kraft gesetzt worden, weshalb die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war (vgl. zuletzt etwa die hg. Beschlüsse vom 15. September 2011, 2008/15/0206, und vom 29. Februar 2012, 2008/13/0040).Durch die Erlassung des Jahresbescheides ist der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid außer Kraft gesetzt worden, weshalb die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war vergleiche , zuletzt etwa die hg. Beschlüsse vom 15. September 2011, 2008/15/0206, und vom 29. Februar 2012, 2008/13/0040).
Das Unterbleiben eines Zuspruchs von Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG.Das Unterbleiben eines Zuspruchs von Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 58, Absatz 2, letzter Halbsatz VwGG.
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am 17. Dezember 2014
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013130089.X00Im RIS seit
27.04.2015Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015