TE Vwgh Beschluss 2014/12/18 Ro 2014/01/0038

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Veröffentlicht am 18.12.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;

Norm

VwGG §26;
VwGG §30a Abs1;
VwGG §61;
ZPO §464 Abs3;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. ZPO § 464 heute
  2. ZPO § 464 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 464 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, in der Revisionssache des G T in W, vertreten durch Biedermann & Belihart Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 14, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Juni 2014, Zl. L503 1308466-1/49E, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Juni 2014 wurde der - ursprünglich an den unabhängigen Bundesasylsenat gerichtete - Devolutionsantrag des Revisionswerbers vom 22. Dezember 2006 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Juni 2014 wurde der - ursprünglich an den unabhängigen Bundesasylsenat gerichtete - Devolutionsantrag des Revisionswerbers vom 22. Dezember 2006 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. August 2014 wurde dem Revisionswerber die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen den Beschluss vom 30. Juni 2014 - u.a. durch Beigebung eines Rechtsanwaltes - bewilligt.

Mit Bescheid der Abteilung III des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 8. September 2014 wurde Mag. Georg Belihart zum Verfahrenshelfer bestellt. Dieser Bescheid wurde dem Verfahrenshelfer - nach den vom Revisionswerber nicht bestrittenen Annahmen des Bundesverwaltungsgerichtes - am 18. September 2014 zugestellt.Mit Bescheid der Abteilung römisch drei des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 8. September 2014 wurde Mag. Georg Belihart zum Verfahrenshelfer bestellt. Dieser Bescheid wurde dem Verfahrenshelfer - nach den vom Revisionswerber nicht bestrittenen Annahmen des Bundesverwaltungsgerichtes - am 18. September 2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 3. November 2014 erhob der Revisionswerber Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Juni 2014. Dieser Schriftsatz wurde - nach den vom Revisionswerber nicht bestrittenen Annahmen des Bundesverwaltungsgerichtes - am 3. November 2014 zur Post gegeben.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. November 2014 wurde die Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG als verspätet zurückgewiesen. Zur Begründung verwies das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, dass die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 VwGG im gegenständlichen Fall mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen beginne. Da der Bestellungsbescheid am 18. September 2014 zugestellt worden sei, erweise sich die vorliegende Revision als verspätet.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. November 2014 wurde die Revision gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückgewiesen. Zur Begründung verwies das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, dass die Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG im gegenständlichen Fall mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen beginne. Da der Bestellungsbescheid am 18. September 2014 zugestellt worden sei, erweise sich die vorliegende Revision als verspätet.

Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG).Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen ist (Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG).

Gemäß § 26 Abs. 1 erste Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt für sie die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG mit Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Gemäß § 26 Abs. 5 VwGG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erste Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61, VwGG), so beginnt für sie die Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, erster Satz VwGG mit Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Gemäß Paragraph 26, Absatz 5, VwGG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.

Da die Revisionsfrist im gegenständlichen Fall gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG infolge Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen am 18. September 2014 begann, erweist sich die am 3. November 2014 zur Post gegebene Revision - wie vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht angenommen - als verspätet.Da die Revisionsfrist im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 26, Absatz 3, erster Satz VwGG infolge Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen am 18. September 2014 begann, erweist sich die am 3. November 2014 zur Post gegebene Revision - wie vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht angenommen - als verspätet.

Soweit der Revisionswerber in seinem Vorlageantrag geltend macht, gemäß § 464 Abs. 3 ZPO beginne die Rechtsmittelfrist mit Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Ausfertigung des zu bekämpfenden Urteils, dem Verfahrenshelfer sei aber erst am 22. September 2014 der zu bekämpfende Beschluss übermittelt worden, sodass die sechswöchige Rechtsmittelfrist erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, genügt es darauf hinzuweisen, dass § 26 VwGG - anders als der sich auf die Berufungsfrist gegen in erster Instanz gefällte zivilgerichtliche Urteile beziehende § 464 Abs. 3 ZPO - auf eine Zustellung (auch) der zu bekämpfenden Entscheidung an den als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt nicht abstellt.Soweit der Revisionswerber in seinem Vorlageantrag geltend macht, gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO beginne die Rechtsmittelfrist mit Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Ausfertigung des zu bekämpfenden Urteils, dem Verfahrenshelfer sei aber erst am 22. September 2014 der zu bekämpfende Beschluss übermittelt worden, sodass die sechswöchige Rechtsmittelfrist erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, genügt es darauf hinzuweisen, dass Paragraph 26, VwGG - anders als der sich auf die Berufungsfrist gegen in erster Instanz gefällte zivilgerichtliche Urteile beziehende Paragraph 464, Absatz 3, ZPO - auf eine Zustellung (auch) der zu bekämpfenden Entscheidung an den als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt nicht abstellt.

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers lässt sich für seinen Standpunkt auch aus § 61 erster Satz VwGG, wonach, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen sind, nichts gewinnen, wird mit dieser Bestimmung doch eine Anwendung verfahrensrechtlicher Normen des zivilgerichtlichen Verfahrens auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht bewirkt (vgl. etwa die zu § 61 erster Satz VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen, insoweit aber übertragbaren hg. Beschlüsse vom 19. November 1997, Zl. 97/09/0318, und vom 2. April 1990, VwSlg. 13.162/A).Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers lässt sich für seinen Standpunkt auch aus Paragraph 61, erster Satz VwGG, wonach, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen sind, nichts gewinnen, wird mit dieser Bestimmung doch eine Anwendung verfahrensrechtlicher Normen des zivilgerichtlichen Verfahrens auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht bewirkt vergleiche , etwa die zu Paragraph 61, erster Satz VwGG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ergangenen, insoweit aber übertragbaren hg. Beschlüsse vom 19. November 1997, Zl. 97/09/0318, und vom 2. April 1990, VwSlg. 13.162/A).

Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014010038.J00

Im RIS seit

13.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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