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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revision des O J E in W, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Juni 2013, Zl. UVS- 02/13/16902/2012, betreffend Maßnahmenbeschwerde nach § 88 SPG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revision des O J E in W, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Juni 2013, Zl. UVS- 02/13/16902/2012, betreffend Maßnahmenbeschwerde nach Paragraph 88, SPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (belangte Behörde) vom 13. Juni 2013 wurde eine Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers (wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Festnahme und Anhaltung) abgewiesen und der Revisionswerber verpflichtet, dem Bund näher bezeichnete Aufwendungen zu ersetzen.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde (ausgehend von den getroffenen Feststellungen) in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, die Festnahme des Revisionswerber sei aufgrund seines aggressiven Verhaltens, das die Beamten vertretbarer Weise hätten annehmen können, ausgesprochen worden. Der Revisionswerber habe dieses Verhalten auch beibehalten, nachdem er mehrfach deswegen abgemahnt worden sei. Die vom Revisionswerber zunächst verweigerte Identitätsfeststellung sei für die Rechtmäßigkeit seiner Festnahme ohne Bedeutung gewesen. Seiner Argumentation zur Dauer seiner Anhaltung sei nicht zu folgen; schließlich habe er sich schon einmal (nach dem Eintreffen von Verstärkung) vorübergehend beruhigt und sei anschließend, als die Beamten zum Fahrzeug gehen wollten, wieder aggressiv gegen die Beamten geworden. Bei Aggressionen unter Alkoholeinfluss könne ein Nachlassen der Wirkung des Alkohols dafür Voraussetzung sein. Da auch um 8.30 Uhr noch von seiner Alkoholisierung und "einer gewissen Aggressivität" auszugehen gewesen sei, erscheine es vertretbar, dass mit der Einvernahme und Entlassung des Revisionswerbers zugewartet wurde. Die Anhaltedauer (von etwa 10 Stunden) erweise sich "als gerade noch rechtmäßig". Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens (gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG) sei nicht relevant für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren.Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde (ausgehend von den getroffenen Feststellungen) in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, die Festnahme des Revisionswerber sei aufgrund seines aggressiven Verhaltens, das die Beamten vertretbarer Weise hätten annehmen können, ausgesprochen worden. Der Revisionswerber habe dieses Verhalten auch beibehalten, nachdem er mehrfach deswegen abgemahnt worden sei. Die vom Revisionswerber zunächst verweigerte Identitätsfeststellung sei für die Rechtmäßigkeit seiner Festnahme ohne Bedeutung gewesen. Seiner Argumentation zur Dauer seiner Anhaltung sei nicht zu folgen; schließlich habe er sich schon einmal (nach dem Eintreffen von Verstärkung) vorübergehend beruhigt und sei anschließend, als die Beamten zum Fahrzeug gehen wollten, wieder aggressiv gegen die Beamten geworden. Bei Aggressionen unter Alkoholeinfluss könne ein Nachlassen der Wirkung des Alkohols dafür Voraussetzung sein. Da auch um 8.30 Uhr noch von seiner Alkoholisierung und "einer gewissen Aggressivität" auszugehen gewesen sei, erscheine es vertretbar, dass mit der Einvernahme und Entlassung des Revisionswerbers zugewartet wurde. Die Anhaltedauer (von etwa 10 Stunden) erweise sich "als gerade noch rechtmäßig". Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens (gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG) sei nicht relevant für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren.
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber im Jahr 2013 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 21. Februar 2014, B 1249/2013-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte.
Über nachträglichen Antrag trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 14. April 2014, B 1249/2013-6, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Über nachträglichen Antrag trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 14. April 2014, B 1249/2013-6, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Da die Abtretung der Beschwerde erst nach dem 31. Dezember 2013 erfolgte, handelt es sich nicht um eine Beschwerde, bei deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden hat. Die Behandlung einer nach dem 31. Dezember 2013 vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretenen Bescheidbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof nach den Bestimmungen des B-VG bzw. VwGG in der jeweils seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung ("Revisionsmodell") kommt indes schon deshalb nicht in Betracht, weil danach nur Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Revision unterliegen (vgl. Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG und §§ 25a ff VwGG).Da die Abtretung der Beschwerde erst nach dem 31. Dezember 2013 erfolgte, handelt es sich nicht um eine Beschwerde, bei deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden hat. Die Behandlung einer nach dem 31. Dezember 2013 vom Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretenen Bescheidbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof nach den Bestimmungen des B-VG bzw. VwGG in der jeweils seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung ("Revisionsmodell") kommt indes schon deshalb nicht in Betracht, weil danach nur Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Revision unterliegen vergleiche , Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraphen 25 a, ff VwGG).
Die Übergangsvorschriften weisen für einen Fall wie den gegenständlichen, in dem der Verfassungsgerichtshof die gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erhobene Beschwerde erst nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, eine Lücke auf, welche durch die sinngemäße Anwendung des - für "Übergangsfälle" allgemein geltenden - § 4 VwGbk-ÜG zu schließen ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029, vom 17. Juni 2014, Zl. Ro 2014/04/0044, vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043, und vom 29. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/01/0032).Die Übergangsvorschriften weisen für einen Fall wie den gegenständlichen, in dem der Verfassungsgerichtshof die gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG erhobene Beschwerde erst nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, eine Lücke auf, welche durch die sinngemäße Anwendung des - für "Übergangsfälle" allgemein geltenden - Paragraph 4, VwGbk-ÜG zu schließen ist vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029, vom 17. Juni 2014, Zl. Ro 2014/04/0044, vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043, und vom 29. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/01/0032).
Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des Abs. 5 dieser Bestimmung gelten. Richtet sie sich - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des Absatz 5, dieser Bestimmung gelten. Richtet sie sich - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Ergänzung (Mängelbehebung) zur Ausführung einer Revision führte der Revisionswerber aus, er erachte sich "in seinem Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit seiner Festnahme bzw. Anhaltung verletzt". Der Bescheid der belangten Behörde werde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Danach wurden Revisionsgründe ausgeführt.
Das Verwaltungsgericht Wien hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Soweit der Revisionswerber behauptet, ein Haftgrund sei nicht erkennbar, verkennt er, dass er (nicht im Zusammenhang mit seinem Verhalten bei der Identitätsfeststellung sondern) wegen seines (näher festgestellten) aggressiven Verhaltens im Sinne des § 35 Z. 3 VStG in Bezug auf die Verwaltungsübertretung gemäß § 82 Abs. 1 SPG festgenommen wurde.Soweit der Revisionswerber behauptet, ein Haftgrund sei nicht erkennbar, verkennt er, dass er (nicht im Zusammenhang mit seinem Verhalten bei der Identitätsfeststellung sondern) wegen seines (näher festgestellten) aggressiven Verhaltens im Sinne des Paragraph 35, Ziffer 3, VStG in Bezug auf die Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, SPG festgenommen wurde.
Hinsichtlich der gerügten Dauer seiner Anhaltung ist auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes in Slg. Nr. 11.327/1987, 10.419/1985 und 9860/1983 zu verweisen; die Alkoholisierung des Revisionswerbers war daher zu berücksichtigen, weshalb die Anhaltedauer - wie die belangte Behörde annahm - nicht als rechtswidrig anzusehen ist.Hinsichtlich der gerügten Dauer seiner Anhaltung ist auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes in Slg. Nr. 11.327 aus 1987,, 10.419 aus 1985, und 9860 aus 1983, zu verweisen; die Alkoholisierung des Revisionswerbers war daher zu berücksichtigen, weshalb die Anhaltedauer - wie die belangte Behörde annahm - nicht als rechtswidrig anzusehen ist.
Die Revision war daher gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG zurückzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren, zu deren Lösung im Sinn der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 12. August 2014, Zl. Ro 2014/06/0045, mit Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 5. Dezember 2013, Nr. 23.396/09, Denk/Österreich; sowie den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Zl. Ro 2014/01/0029).Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, weil ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren, zu deren Lösung im Sinn der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 12. August 2014, Zl. Ro 2014/06/0045, mit Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 5. Dezember 2013, Nr. 23.396/09, Denk/Österreich; sowie den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Zl. Ro 2014/01/0029).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG sowie Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 18. Dezember 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014010025.J00Im RIS seit
25.03.2015Zuletzt aktualisiert am
26.03.2015