RS Vwgh 2008/1/23 2007/12/0010

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/12/0121 E 20. Mai 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Auch im Falle der "Gruppenpauschalierung" nach § 15 Abs. 2 dritter Satz GehG 1956 ist der Anspruch auf Nebengebühren nur verwendungsbezogen gegeben, d.h. von der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung abhängig. Die Feststellung ihrer (Nicht-)Gebührlichkeit und ihre Einstellung (wegen Wegfalles der anspruchsbegründenden Verwendung) sind, wenn die Gebührlichkeit strittig ist, jedenfalls zulässig.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120010.X03

Im RIS seit

22.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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