TE Vwgh Beschluss 2014/12/18 2013/12/0162

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Veröffentlicht am 18.12.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
DVG 1984 §8a;
GehG 1956 §83c;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Czakler, in der Beschwerdesache des FF in B, vertreten durch Dr. Walter F. Scharinger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Getreidegasse 50, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8. Juli 2013, Zl. 137.864/3-I/1/c/13, betreffend Aussetzung eines Verfahrens nach § 8a DVG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Czakler, in der Beschwerdesache des FF in B, vertreten durch Dr. Walter F. Scharinger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Getreidegasse 50, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8. Juli 2013, Zl. 137.864/3-I/1/c/13, betreffend Aussetzung eines Verfahrens nach Paragraph 8 a, DVG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid der erstinstanzlichen Dienstbehörde vom 8. Juni 2013 wurde sein Antrag auf Zuerkennung einer Ausgleichsmaßmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, abgewiesen.Mit Bescheid der erstinstanzlichen Dienstbehörde vom 8. Juni 2013 wurde sein Antrag auf Zuerkennung einer Ausgleichsmaßmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld gemäß Paragraph 83 c, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt , Nr. 54, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8. Juli 2013 wurde das Berufungsverfahren gemäß § 8a DVG 1984 im Hinblick auf ein zur hg. Zl. 2011/12/0037 anhängiges Beschwerdeverfahren ausgesetzt.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8. Juli 2013 wurde das Berufungsverfahren gemäß Paragraph 8 a, DVG 1984 im Hinblick auf ein zur hg. Zl. 2011/12/0037 anhängiges Beschwerdeverfahren ausgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Mit Erkenntnis vom 13. November 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof über die zur hg. Zl. 2011/12/0037 protokollierte Beschwerde entschieden.

Mit Note vom 24. November 2014 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf, sich binnen zwei Wochen zur Frage einer allfälligen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu äußern.

Eine schriftliche Äußerung des Beschwerdeführers unterblieb; in einem Telefonat mit dem Berichter teilte der Beschwerdevertreter mit, dass er von einer Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgehe.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.

Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2010, Zl. 2010/12/0089).Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2010, Zl. 2010/12/0089).

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 13. März 2009, Zl. 2008/12/0053, mwN).Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer Klaglosstellung nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 13. März 2009, Zl. 2008/12/0053, mwN).

Nach Ergehen des hg. Erkenntnisses vom 13. November 2014, Zl. 2011/12/0037, kommt dem hier angefochtenen Bescheid jedenfalls keine Rechtswirkung mehr zu. Einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den hier angefochtenen Bescheid käme daher nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und die vorliegende Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist.Nach Ergehen des hg. Erkenntnisses vom 13. November 2014, Zl. 2011/12/0037, kommt dem hier angefochtenen Bescheid jedenfalls keine Rechtswirkung mehr zu. Einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den hier angefochtenen Bescheid käme daher nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und die vorliegende Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist.

Mangels einer formellen Klaglosstellung kommt in einem solchen Fall die Bestimmung des § 56 VwGG nicht zur Anwendung. Ein Zuspruch von Kosten könnte nur auf § 58 Abs. 2 VwGG gestützt werden. Diese Bestimmung setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigem Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist.Mangels einer formellen Klaglosstellung kommt in einem solchen Fall die Bestimmung des Paragraph 56, VwGG nicht zur Anwendung. Ein Zuspruch von Kosten könnte nur auf Paragraph 58, Absatz 2, VwGG gestützt werden. Diese Bestimmung setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigem Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist.

Da ein Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht offenkundig in die eine oder andere Richtung zu erkennen ist, war im Sinn des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Zuspruch von Aufwandersatz abzusehen.Da ein Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht offenkundig in die eine oder andere Richtung zu erkennen ist, war im Sinn des Paragraph 58, Absatz 2, letzter Halbsatz VwGG von einem Zuspruch von Aufwandersatz abzusehen.

Wien, am 18. Dezember 2014

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013120162.X00

Im RIS seit

18.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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