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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VVG §4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/07/0093Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der R Ges.m.b.H. & Co KG, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Klostergasse 1 (zu Zl. Ra 2014/07/0092), und 2. der S GmbH, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in St. Johann in Tirol, Mag. Ed. Angerer Weg 14 (zu Zl. Ra 2014/07/0093), den jeweils gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 2. Oktober 2014, Zl. LVwG-2014/34/2514-5, betreffend Kosten für eine Ersatzvornahme in einer Angelegenheit des AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel; mitbeteiligte Partei zu Zl. Ra 2014/07/0092: S GmbH, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in St. Johann in Tirol, Mag. Ed. Angerer Weg 14; mitbeteiligte Partei zu Zl. Ra 2014/07/0093: R Ges.m.b.H. & Co KG, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Klostergasse 1), erhobenen außerordentlichen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
Begründung
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (BH) vom 25. April 2012, Zl. 3-10944/AW/170-2012, wurden den Revisionswerbern näher bezeichnete Maßnahmen im Zusammenhang mit der endgültigen Schließung einer Deponie vorgeschrieben.
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (UVS) vom 13. Juni 2013, Zl. uvs-2012/15/1498-35, wurden die gegen den Bescheid der BH vom 25. April 2012 erhobenen Berufungen der beiden Revisionswerber abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid teilweise abgeändert.
Die Verfahren betreffend die von den Revisionswerbern gegen den genannten Berufungsbescheid erhobenen Beschwerden sind beim Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. 2013/07/0143 und 2013/07/0226 anhängig.
Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang erfolgten Anordnungen der Ersatzvornahme sind beim Verwaltungsgerichtshof ebenfalls Verfahren anhängig. Revisionen gegen die angeordnete Ersatzvornahme durch Durchführung bestimmter Aufforstungsmaßnahmen wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2014, Zlen. Ra 2014/07/0071, 0072, zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 28. Juli 2014, Zl. KB-AWG/B-5/82-2014, bestimmte die BH die Kosten der Ersatzvornahme im Hinblick auf die Erdbau- und Aufforstungsmaßnahmen gemäß dem genannten Bescheid der BH vom 25. April 2012 in Verbindung mit dem Bescheid des UVS vom 13. Juni 2013 mit EUR 79.167,84. Den Revisionswerbern wurde die Tragung der Kosten zur ungeteilten Hand aufgetragen.
Die von den Revisionswerbern gegen diesen Bescheid vom 28. Juli 2014 erhobenen Beschwerden wurden mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) vom 2. Oktober 2014, Zl. LVwG-2014/34/2514-5, als unbegründet abgewiesen.
Sowohl die Erstrevisionswerberin (zur Zl. Ra 2014/07/0092) als auch die Zweitrevisionswerberin (zur Zl. Ra 2014/07/0093) erhoben gegen das Erkenntnis des LVwG vom 2. Oktober 2014 jeweils eine außerordentliche Revision, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Das LVwG stellte jeweils u.a. den Parteien Ausfertigungen der Revisionen zu und legte die Revisionen unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vor, ohne jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG über die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden zu haben.Das LVwG stellte jeweils u.a. den Parteien Ausfertigungen der Revisionen zu und legte die Revisionen unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vor, ohne jedoch gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG über die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden zu haben.
2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 2. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Beide Revisionswerber haben nachvollziehbar eine mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für sie verbundene massive Kostenbelastung und damit erhebliche Interessen geltend gemacht, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen. Hinweise darauf, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu einer (zusätzlichen) Gefährdung der Einbringlichkeit der angefallenen Kosten für die Ersatzvornahme führen könnte, sind nicht hervorgekommen (vgl. dazu auch den gegenüber den Revisionswerbern ergangenen, stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2013, Zlen. AW 2013/07/0067, 0068).Beide Revisionswerber haben nachvollziehbar eine mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für sie verbundene massive Kostenbelastung und damit erhebliche Interessen geltend gemacht, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen. Hinweise darauf, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu einer (zusätzlichen) Gefährdung der Einbringlichkeit der angefallenen Kosten für die Ersatzvornahme führen könnte, sind nicht hervorgekommen vergleiche , dazu auch den gegenüber den Revisionswerbern ergangenen, stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2013, Zlen. AW 2013/07/0067, 0068).
Den Anträgen war daher stattzugeben.
Wien, am 22. Dezember 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070092.L00Im RIS seit
02.09.2015Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015