Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §12 Abs1 Z1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lechner, über die Revision des ***** gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. Mai 2014, Zl. VGW- 101/078/24757/2014/R-4, mit dem dem Antrag, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. Februar 2014, Zl. VGW-101/078/10984/2014-1, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben wurde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. Februar 2014, Zl. VGW-101/078/10984/2014-1, wurde die behördliche Entziehung eines Reisepasses und eines Personalausweises bestätigt. Gleichzeitig wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt.
Mit Schriftsatz vom 10. April 2014 erhob der Revisionswerber eine außerordentliche Revision und beantragte, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. Mai 2014 wurde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht stattgegeben. Zugleich erklärte das Verwaltungsgericht gemäß § 25a VwGG die Revision gegen diesen Beschluss für zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. Mai 2014 wurde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht stattgegeben. Zugleich erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 25 a, VwGG die Revision gegen diesen Beschluss für zulässig.
Die gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. Februar 2014, Zl. VGW-101/078/10984/2014-1, erhobene außerordentliche Revision wurde mit hg. Beschluss vom 9. September 2014, Zl. Ra 2014/22/0031-3, zurückgewiesen.
An einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die zwischenzeitlich vom Revisionswerber erhobene und dem Verwaltungsgerichtshof vom Verwaltungsgericht Wien am 2. Oktober 2014 vorgelegte ordentliche Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 21. Mai 2014 besteht somit kein rechtliches Interesse mehr, weil über die Revision, für die die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, bereits entschieden wurde.
Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers jedenfalls als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren i.V.m. § 15 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b VwGG einzustellen.Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers jedenfalls als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über das Unterbleiben der Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG. Wien, am 7. Jänner 2015Die Entscheidung über das Unterbleiben der Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG. Wien, am 7. Jänner 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014220037.J00Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
16.04.2015