Index
E3R E07204020;Norm
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art6 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. Oktober 2014, GZ VGW- 101/020/28978/2014-5, betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Mietwagen-Gewerbe, erhobenen und zur hg Zl Ra 2015/03/0001 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis wurde der Revisionswerberin die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes gemäß den §§ 5 Abs 1 Z 1 und 5 Abs 3 Z 3 lit b Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 in Verbindung mit Art 6 Abs 1 lit a und b der Verordnung (EG) Nr 1071/2009 wegen mangelnder Zuverlässigkeit entzogen.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis wurde der Revisionswerberin die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes gemäß den Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer eins, und 5 Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera a, und b der Verordnung (EG) Nr 1071 aus 2009, wegen mangelnder Zuverlässigkeit entzogen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde.
Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Provisorialverfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu überprüfen, sondern es ist, wenn das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen.
Im vorliegenden Fall verneinte das Verwaltungsgericht die Zuverlässigkeit der Revisionswerberin für die Ausübung des Gewerbes aufgrund von - näher umschriebenen - schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen (unter diesen sechs Verstöße gegen die Verkehrssicherheit nach § 38 Abs 5 StVO). Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die Revisionswerberin wegen derartiger Delikte rechtskräftig bestraft worden ist. Ausgehend davon kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, weil der Einhaltung der Regeln über die Sicherheit im Straßenverkehr in Bezug auf die erforderliche Zuverlässigkeit für das in Rede stehende Gewerbe vom Standpunkt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit besondere Bedeutung zukommt. Dem Antrag stehen deshalb zwingende öffentliche Interessen entgegen.Im vorliegenden Fall verneinte das Verwaltungsgericht die Zuverlässigkeit der Revisionswerberin für die Ausübung des Gewerbes aufgrund von - näher umschriebenen - schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen (unter diesen sechs Verstöße gegen die Verkehrssicherheit nach Paragraph 38, Absatz 5, StVO). Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die Revisionswerberin wegen derartiger Delikte rechtskräftig bestraft worden ist. Ausgehend davon kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, weil der Einhaltung der Regeln über die Sicherheit im Straßenverkehr in Bezug auf die erforderliche Zuverlässigkeit für das in Rede stehende Gewerbe vom Standpunkt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit besondere Bedeutung zukommt. Dem Antrag stehen deshalb zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Wien, am 8. Jänner 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030001.L00.1Im RIS seit
22.07.2015Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015